(1) Dem Tiroler Schilehrerverband obliegen im übertragenen Wirkungsbereich:
a) | die Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Organisation und Durchführung von Eignungsprüfungen nach § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 4, § 23 Abs. 4, § 27 Abs. 4, § 31 Abs. 4 und § 32a Abs. 4, insbesondere durch die Entgegennahme der Anmeldungen und die Einladung der Prüfungswerber, | |||||||||
b) | die Durchführung der Ausbildungslehrgänge nach § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 32a Abs. 1 und § 33 Abs. 1, | |||||||||
c) | die Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Organisation und Durchführung der Prüfungen nach § 18, § 20, § 22, § 24, § 26, § 28, § 30, § 32, § 32b, § 33 und von Ergänzungsprüfungen nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz einschließlich der Wiederholungsprüfungen, insbesondere durch die Entgegennahme der Anmeldungen und die Einladung der Prüfungswerber, | |||||||||
d) | die Kontrolle der Schischulen nach § 51, | |||||||||
e) | die Fortbildung der Schischulinhaber, der Landesschilehrer, der Diplomschilehrer, der Schiführer, der Snowboardlehrer, der Diplomsnowboardlehrer, der Snowboardführer, der Langlauflehrer und der Diplomlanglauflehrer, | |||||||||
f) | die Führung des Verzeichnisses der Schischulinhaber, | |||||||||
g) | die Ausstellung von Bestätigungen über die Dauer der Ausübung einer Schilehrertätigkeit nach § 5 Abs. 6, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und § 32b Abs. 1 sowie von Bestätigungen über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach § 40 Abs. 5, | |||||||||
h) | die Ausstellung des Ausweises nach § 36 Abs. 1 und | |||||||||
i) | die Entgegennahme von Meldungen über die beabsichtigte Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs nach § 4a Abs. 4 und § 4b Abs. 1 und 1b sowie die Entgegennahme von Meldungen über das Ruhen und die Wiederaufnahme des Betriebes einer Schischule nach § 11a Abs. 2 und 3. |
(2) Dem Tiroler Schilehrerverband obliegen im eigenen Wirkungsbereich:
a) | die Erlassung und die Änderung der Satzung sowie die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, | |||||||||
b) | die Wahl und die Enthebung seiner Organe, | |||||||||
c) | die Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern, | |||||||||
d) | die Förderung des Schischul- und Schilehrerwesens, | |||||||||
e) | die Anerkennung von Regeln der Schitechnik, der Schischulmethodik und der Schischulorganisation, | |||||||||
f) | die Beratung der Behörden in allen das Schischul- und Schilehrerwesen betreffenden Angelegenheiten, | |||||||||
g) | die Förderung des Schilaufens im allgemeinen, insbesondere die Verbreitung und Vertiefung schitechnischer Kenntnisse und die Hebung der Sicherheit beim Schilaufen, | |||||||||
h) | die Mitwirkung an der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung von Schiunfällen und von Rettungsmaßnahmen nach Schiunfällen, | |||||||||
i) | die Zusammenarbeit mit dem Tiroler Bergsportführerverband, | |||||||||
j) | die Pflege der Kameradschaft, die Anhaltung der Mitglieder zur Pflichterfüllung und zur Wahrung des Ansehens der Tiroler Schilehrerschaft, | |||||||||
k) | die Zusammenarbeit mit den Tourismusverbänden und die Förderung der Interessen des Tourismus, soweit sie mit dem Schischul- und Schilehrerwesen im Zusammenhang stehen, | |||||||||
l) | die Verwaltung des Vermögens, | |||||||||
m) | die Anstellung von Bediensteten, | |||||||||
n) | die Abgabe von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 3 sowie die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Prüfungskommissionen nach § 34 und von Aufsichtsorganen nach § 51 Abs. 2. |
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