§ 42 T-SSG

T-SSG - Schischulgesetz 1995, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Dem Tiroler Schilehrerverband obliegen im übertragenen Wirkungsbereich:

a)

die Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Organisation und Durchführung von Eignungsprüfungen nach § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 4, § 23 Abs. 4, § 27 Abs. 4, § 31 Abs. 4 und § 32a Abs. 4, insbesondere durch die Entgegennahme der Anmeldungen und die Einladung der Prüfungswerber,

b)

die Durchführung der Ausbildungslehrgänge nach § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 32a Abs. 1 und § 33 Abs. 1,

c)

die Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Organisation und Durchführung der Prüfungen nach § 18, § 20, § 22, § 24, § 26, § 28, § 30, § 32, § 32b, § 33 und von Ergänzungsprüfungen nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz einschließlich der Wiederholungsprüfungen, insbesondere durch die Entgegennahme der Anmeldungen und die Einladung der Prüfungswerber,

d)

die Kontrolle der Schischulen nach § 51,

e)

die Fortbildung der Schischulinhaber, der Landesschilehrer, der Diplomschilehrer, der Schiführer, der Snowboardlehrer, der Diplomsnowboardlehrer, der Snowboardführer, der Langlauflehrer und der Diplomlanglauflehrer,

f)

die Führung des Verzeichnisses der Schischulinhaber,

g)

die Ausstellung von Bestätigungen über die Dauer der Ausübung einer Schilehrertätigkeit nach § 5 Abs. 6, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und § 32b Abs. 1 sowie von Bestätigungen über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach § 40 Abs. 5,

h)

die Ausstellung des Ausweises nach § 36 Abs. 1 und

i)

die Entgegennahme von Meldungen über die beabsichtigte Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs nach § 4a Abs. 4 und § 4b Abs. 1 und 1b sowie die Entgegennahme von Meldungen über das Ruhen und die Wiederaufnahme des Betriebes einer Schischule nach § 11a Abs. 2 und 3.

(2) Dem Tiroler Schilehrerverband obliegen im eigenen Wirkungsbereich:

a)

die Erlassung und die Änderung der Satzung sowie die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

b)

die Wahl und die Enthebung seiner Organe,

c)

die Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

d)

die Förderung des Schischul- und Schilehrerwesens,

e)

die Anerkennung von Regeln der Schitechnik, der Schischulmethodik und der Schischulorganisation,

f)

die Beratung der Behörden in allen das Schischul- und Schilehrerwesen betreffenden Angelegenheiten,

g)

die Förderung des Schilaufens im allgemeinen, insbesondere die Verbreitung und Vertiefung schitechnischer Kenntnisse und die Hebung der Sicherheit beim Schilaufen,

h)

die Mitwirkung an der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung von Schiunfällen und von Rettungsmaßnahmen nach Schiunfällen,

i)

die Zusammenarbeit mit dem Tiroler Bergsportführerverband,

j)

die Pflege der Kameradschaft, die Anhaltung der Mitglieder zur Pflichterfüllung und zur Wahrung des Ansehens der Tiroler Schilehrerschaft,

k)

die Zusammenarbeit mit den Tourismusverbänden und die Förderung der Interessen des Tourismus, soweit sie mit dem Schischul- und Schilehrerwesen im Zusammenhang stehen,

l)

die Verwaltung des Vermögens,

m)

die Anstellung von Bediensteten,

n)

die Abgabe von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 3 sowie die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Prüfungskommissionen nach § 34 und von Aufsichtsorganen nach § 51 Abs. 2.

In Kraft seit 30.07.2020 bis 31.12.9999
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