(1) Der Tiroler Schilehrerverband hat zur Vorbereitung auf die Langlauflehrer-Anwärterprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Langlauflehrer-Anwärterprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Langlauflehreranwärter sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Langlaufens durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 zu erlassen. § 17 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.
(3) Der theoretische Teil hat jedenfalls die Gegenstände Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Schnee- und Wachskunde, Erste Hilfe, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde und Einführung in eine lebende Fremdsprache zu umfassen. Der praktische Teil hat jedenfalls die Grundschule der einzelnen Lauftechniken und praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder zu umfassen.
(4) Zu einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 dürfen nur Personen zugelassen werden, die die allgemeine Schulpflicht beendet haben und die entsprechende körperliche Eignung besitzen.
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