§ 47 T-SSG

T-SSG - Schischulgesetz 1995, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Landesversammlung hat aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Für jeden Rechnungsprüfer ist in gleicher Weise ein Ersatzmann zu wählen.

(2) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung des Tiroler Schilehrerverbandes mindestens einmal jährlich auf ihre Gesetzmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit zu überprüfen.

(3) Die Rechnungsprüfer haben über das Ergebnis jeder Überprüfung der Landesversammlung schriftlich zu berichten.

(4) Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglieder des Landesausschusses sein.

In Kraft seit 03.02.1995 bis 31.12.9999
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