§ 11a T-SSG

T-SSG - Schischulgesetz 1995, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Schischulinhaber kann den Betrieb einer Schischule

a)

für die Dauer der gesamten Betriebszeit (§ 8 Abs. 1) einer Saison sowie

b)

außerhalb der Betriebszeit für beliebige Zeiten ruhen lassen.

Ein zeitweiliges Ruhen während der Betriebszeit ist nicht zulässig.

(2) Das Ruhen des Betriebes einer Schischule nach Abs. 1 lit. a ist dem Tiroler Schilehrerverband im Vorhinein schriftlich zu melden. Das Ruhen ist ausdrücklich für den gesamten Zeitraum nach § 8 Abs. 1 zu erklären. Die vorzeitige Wiederaufnahme des Betriebes der Schischule ist nicht zulässig.

(3) Das Ruhen des Betriebes einer Schischule nach Abs. 1 lit. b und die Wiederaufnahme des Betriebes sind dem Tiroler Schilehrerverband jeweils im Nachhinein innerhalb von drei Wochen schriftlich zu melden. Die Meldung hat den Tag des Beginns des Ruhens bzw. der Wiederaufnahme des Betriebes zu enthalten.

(4) Meldungen, die den Voraussetzungen nach Abs. 2 erster und zweiter Satz oder Abs. 3 nicht entsprechen, sind unwirksam.

In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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