§ 3 T-SSG Schischulvorbehalt

T-SSG - Schischulgesetz 1995, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Das erwerbsmäßige Erteilen von Schiunterricht ist außer im Fall des Ausflugsverkehrs nach dem 2. Abschnitt nur im Rahmen bewilligter Schischulen nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässig.

(2) Das erwerbsmäßige Führen und Begleiten von Personen auf Schitouren und Abfahrten im freien Schiraum ist außer durch Berg- und Schiführer und Berg- und Schiführeranwärter nach dem Tiroler Bergsportführergesetz, LGBl. Nr. 7/1998, in der jeweils geltenden Fassung nur im Rahmen bewilligter Schischulen zulässig.

(3) Die Befugnis der Berg- und Schiführer zum Unterweisen ihrer Gäste in den Fertigkeiten des Schilaufens im Umfang des § 3 Abs. 2 lit. a des Tiroler Bergsportführergesetzes bleibt unberührt.

In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 T-SSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 T-SSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 T-SSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 T-SSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 T-SSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2a T-SSG
§ 4 T-SSG