(1) Das erwerbsmäßige Erteilen von Schiunterricht ist außer im Fall des Ausflugsverkehrs nach dem 2. Abschnitt nur im Rahmen bewilligter Schischulen nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässig.
(2) Das erwerbsmäßige Führen und Begleiten von Personen auf Schitouren und Abfahrten im freien Schiraum ist außer durch Berg- und Schiführer und Berg- und Schiführeranwärter nach dem Tiroler Bergsportführergesetz, LGBl. Nr. 7/1998, in der jeweils geltenden Fassung nur im Rahmen bewilligter Schischulen zulässig.
(3) Die Befugnis der Berg- und Schiführer zum Unterweisen ihrer Gäste in den Fertigkeiten des Schilaufens im Umfang des § 3 Abs. 2 lit. a des Tiroler Bergsportführergesetzes bleibt unberührt.
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