§ 33 T-SSG

T-SSG - Schischulgesetz 1995, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Tiroler Schilehrerverband hat zur Vorbereitung auf die Unternehmerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Unternehmerprüfung erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Schischulinhaber sowie der für die ordnungsgemäße Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse auf rechtlichem und betriebswirtschaftlichem Gebiet durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere der Lehrstoff und die Dauer des Ausbildungslehrganges zu regeln. Der Lehrstoff hat jedenfalls die Gegenstände gesetzliche Grundlagen des Schischul- und Bergführerwesens, Arbeits- und Sozialrecht, Grundzüge der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung einer Schilehrertätigkeit, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Mitarbeiterführung und Betriebsorganisation von Schischulen zu umfassen.

(3) Zu einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 dürfen nur Personen zugelassen werden, die abgesehen von der Unternehmerprüfung die fachliche Befähigung für die Erteilung einer Schischulbewilligung oder Spartenschischulbewilligung nach § 5 Abs. 6, 6a oder 6b oder nach einer Verordnung nach § 5 Abs. 6c besitzen.

(4) Zur Unternehmerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 teilgenommen haben.

(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Schischulinhaber sowie der für die ordnungsgemäße Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse auf rechtlichem und betriebswirtschaftlichem Gebiet durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Unternehmerprüfung zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere die Ausschreibung der Prüfung, die Zulassung zur Prüfung, der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, die Leistungsbeurteilung, die Wiederholung der Prüfung und die Form des Prüfungszeugnisses zu regeln. Der Prüfungsstoff hat jedenfalls die im Abs. 2 genannten Gegenstände zu umfassen.

In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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