(1) Wer
a) | eine Schischule ohne Bewilligung nach § 5 Abs. 1 betreibt oder sonst eine Tätigkeit als Schilehrer ausübt, ohne dazu nach § 3 berechtigt zu sein; das Anbieten der Erteilung von Schiunterricht ist der Ausübung dieser Tätigkeit gleichzuhalten, | |||||||||
b) | im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Schischule“ oder „Tiroler Schischule“ führt, ohne Inhaber einer Schischulbewilligung zu sein, | |||||||||
c) | als Schischulinhaber den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 1, 2, 3, 4, 6 und 7 oder § 9 Abs. 4 nicht nachkommt, | |||||||||
d) | als Schischulinhaber Lehrkräfte an seiner Schischule verwendet, die nicht die jeweiligen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 und 2a erfüllen, | |||||||||
e) | als Lehrkraft an einer Schischule seine Tätigkeit ausübt, ohne dazu nach § 9 Abs. 1 berechtigt zu sein, | |||||||||
f) | als Lehrkraft oder Kinderbetreuungsperson an einer Schischule den Verpflichtungen nach § 9 Abs. 3 oder 5 und § 10 Abs. 2 nicht nachkommt, | |||||||||
g) | als Fortbetriebsberechtigter der Verpflichtung nach § 11 Abs. 2 dritter Satz nicht nachkommt, | |||||||||
h) | einen der im § 36 Abs. 2 bis 6 genannten Titel führt oder eines der dort genannten Abzeichen trägt, ohne dazu berechtigt zu sein, | |||||||||
i) | als Inhaber einer Schischule oder als Schilehrer aus einem anderen Land oder anderen Staat eine Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4a Abs. 1 oder 2, ohne fristgerechte vollständige Meldung nach § 4a Abs. 4 oder ohne seiner Verpflichtung nach § 4a Abs. 4 vierter Satz nachzukommen, ohne Meldung nach § 4b Abs. 1, 1b oder 2, unter einer anderen als nach § 4b Abs. 3 zulässigen Berufsbezeichnung, ohne die nach § 4b Abs. 4 erforderliche Aufsicht oder mit größeren als nach § 8 Abs. 4 zulässigen Gruppen ausübt, | |||||||||
j) | als Lehrkraft einer Jugendorganisation, eines Sportvereins oder eines alpinen Vereins der Verpflichtung nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 5 oder als Lehrkraft im Rahmen des Ausflugsverkehrs der Verpflichtung nach § 4b Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 5 nicht nachkommt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,– Euro zu bestrafen. |
(2) Der Versuch ist strafbar.
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