§ 46 T-SSG

T-SSG - Schischulgesetz 1995, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Landesausschuß hat aus seiner Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten zu wählen. Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten.

(2) Dem Präsidenten obliegt die Besorgung der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches. Er ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(3) Dem Präsidenten obliegen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches:

a)

die Erlassung von Bescheiden über die Vorschreibung von Mitgliedsbeiträgen und die Ausfertigung von Rückstandsausweisen zur Einbringung von Mitgliedsbeiträgen unter Anwendung der Bundesabgabenordnung, BGBl. I Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 163/2015,

b)

die Einberufung der Landesversammlung und des Landesausschusses, der Vorsitz in diesen Organen sowie die Vollziehung der Beschlüsse dieser Organe,

c)

die Kundmachung der Satzung, der Mitgliedsbeiträge und der vom Tiroler Schilehrerverband anerkannten Regeln der Schitechnik, der Schischulmethodik und der Schischulorganisation; die Kundmachung hat durch Auflegung zur allgemeinen Einsicht während der gesamten Geltungsdauer in der Geschäftsstelle des Tiroler Schilehrerverbandes zu erfolgen; die Auflegung ist vorher im Bote für Tirol zu verlautbaren.

(4) Der Präsident vertritt den Tiroler Schilehrerverband nach außen. Urkunden, durch die Verbindlichkeiten des Tiroler Schilehrerverbandes begründet werden, sind vom Präsidenten und von einem weiteren Mitglied des Landesausschusses zu unterfertigen.

(5) Verletzen der Präsident oder der Vizepräsident bei der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Gesetze, Verordnungen oder die Satzung, so hat die Landesversammlung sie ihres Amtes zu entheben. Die Mitgliedschaft zum Landesausschuß wird hiedurch nicht berührt.

(6) Verletzen der Präsident oder der Vizepräsident bei der Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches Gesetze oder Verordnungen oder befolgen sie Weisungen nicht, so hat die Landesregierung sie ihres Amtes zu entheben. Die Mitgliedschaft zum Landesausschuß wird hiedurch nicht berührt.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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