§ 41 T-SSG

T-SSG - Schischulgesetz 1995, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Gesamtheit der Schischulinhaber sowie der an einer Schischule in Tirol tätigen Lehrkräfte und Kinderbetreuungspersonen bildet den Tiroler Schilehrerverband. Diese Personen sind ordentliche Mitglieder.

(2) Der Tiroler Schilehrerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.

(3) Die Mitgliedschaft wird bei Schischulinhabern mit der Erteilung der Schischulbewilligung und bei den übrigen ordentlichen Mitgliedern mit dem Beginn ihrer Tätigkeit als Lehrkraft oder als Kinderbetreuungsperson an einer Schischule in Tirol begründet. Die Mitgliedschaft endet bei Schischulinhabern mit dem Erlöschen der Schischulbewilligung und bei den übrigen ordentlichen Mitgliedern mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Tätigkeit als Lehrkraft oder als Kinderbetreuungsperson an einer Schischule in Tirol letztmalig ausgeübt wurde.

(4) Personen, die nicht mehr ordentliche Mitglieder sind, können auf ihren Antrag als freiwillige Mitglieder aufgenommen werden.

(5) Personen, die sich um den Tiroler Schilehrerverband oder um das Schischulwesen in Tirol besonders verdient gemacht haben, können von der Landesversammlung auf Antrag des Landesausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(6) Die freiwilligen Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben in der Landesversammlung kein Stimmrecht. Sie sind bei der Wahl der Organe des Tiroler Schilehrerverbandes weder wahlberechtigt noch wählbar.

(7) Die ordentlichen und die freiwilligen Mitglieder haben an den Tiroler Schilehrerverband einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Landesversammlung hat auf Antrag des Landesausschusses den Mitgliedsbeitrag unter Berücksichtigung des Aufwandes, der dem Tiroler Schilehrerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwächst, und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder jeweils gesondert für Schischulinhaber, Schilehreranwärter, Landesschilehrer, Diplomschilehrer, Snowboardlehreranwärter, Snowboardlehrer, Diplomsnowboardlehrer, Langlauflehreranwärter, Langlauflehrer, Diplomlanglauflehrer, Lehrkräfte, die eine Ergänzungspraxis absolvieren, Kinderbetreuungspersonen und freiwillige Mitglieder festzusetzen. Übersteigt der festgesetzte Mitgliedsbeitrag im Einzelfall den Betrag von 5 v. H. des aus der Tätigkeit als Schischulinhaber, als Lehrkraft oder als Kinderbetreuungsperson erzielten Jahresnettoeinkommens, so ist nur ein Mitgliedsbeitrag in der Höhe dieses Betrages zu leisten.

(8) Der Inhaber der Schischulbewilligung hat die Mitgliedsbeiträge der an der Schischule tätigen Lehrkräfte und Kinderbetreuungspersonen von ihrem Lohn oder Gehalt einzubehalten und an den Tiroler Schilehrerverband abzuführen. Bis zur Abfuhr an den Tiroler Schilehrerverband sind die vom Inhaber der Schischulbewilligung einbehaltenen Mitgliedsbeiträge ein ihm anvertrautes Gut. Der Mitgliedsbeitrag gilt als von der betreffenden Lehrkraft entrichtet, wenn ihr ein um den Mitgliedsbeitrag verminderter Lohn oder ein um den Mitgliedsbeitrag vermindertes Gehalt ausbezahlt wird.

In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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