(1) Zur Schilehrer-Anwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet und an einem Ausbildungslehrgang nach § 17 Abs. 1 teilgenommen haben.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Schilehreranwärter sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Schilaufens durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Schilehrer-Anwärterprüfung zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere die Ausschreibung der Prüfung, die Zulassung zur Prüfung, der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, die Leistungsbeurteilung, die Wiederholung der Prüfung und die Form des Prüfungszeugnisses zu regeln. In dieser Verordnung kann weiters bestimmt werden, daß die Schilehrer-Anwärterprüfung in Form von Teilprüfungen vor den einzelnen Fachprüfern nach bestimmten Abschnitten des Ausbildungslehrganges abgelegt werden kann.
(3) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Sie hat jedenfalls die im § 17 Abs. 3 genannten Gegenstände mit Ausnahme der Gegenstände Einführung in die Alpinkunde und Einführung in eine lebende Fremdsprache zu umfassen.
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