(1) Das Gebiet einer Gemeinde bildet ein Schischulgebiet, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung das Gebiet oder Teile des Gebietes mehrerer Gemeinden zu einem Schischulgebiet zusammenfassen, wenn
a) | dies wegen des Fehlens eines geeigneten Schigebietes in einer Gemeinde der besseren Betreuung der Gäste dient, | |||||||||
b) | wegen der zu geringen Anzahl an Beherbergungsbetrieben in einer Gemeinde nicht zu erwarten ist, daß in dieser Gemeinde eine Schischule betrieben wird, oder | |||||||||
c) | dies wegen des Vorhandenseins eines in räumlicher und organisatorischer Hinsicht zusammenhängenden Schigebietes, das sich über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt, eine bessere Organisation des Schischulbetriebes ermöglicht. |
(3) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 sind der Tiroler Schilehrerverband sowie die Gemeinden und die Tourismusverbände, auf deren Gebiet sich das vorgesehene Schischulgebiet erstreckt, zu hören.
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