§ 4 T-SSG Schischulgebiete

T-SSG - Schischulgesetz 1995, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Das Gebiet einer Gemeinde bildet ein Schischulgebiet, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung das Gebiet oder Teile des Gebietes mehrerer Gemeinden zu einem Schischulgebiet zusammenfassen, wenn

a)

dies wegen des Fehlens eines geeigneten Schigebietes in einer Gemeinde der besseren Betreuung der Gäste dient,

b)

wegen der zu geringen Anzahl an Beherbergungsbetrieben in einer Gemeinde nicht zu erwarten ist, daß in dieser Gemeinde eine Schischule betrieben wird, oder

c)

dies wegen des Vorhandenseins eines in räumlicher und organisatorischer Hinsicht zusammenhängenden Schigebietes, das sich über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt, eine bessere Organisation des Schischulbetriebes ermöglicht.

(3) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 sind der Tiroler Schilehrerverband sowie die Gemeinden und die Tourismusverbände, auf deren Gebiet sich das vorgesehene Schischulgebiet erstreckt, zu hören.

In Kraft seit 03.02.1995 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 T-SSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 T-SSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 T-SSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 T-SSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 T-SSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 T-SSG
§ 4a T-SSG