§ 40 T-SSG

T-SSG - Schischulgesetz 1995, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Tiroler Schilehrerverband hat zur Vermittlung des jeweils neuesten Standes der für die Tätigkeit der Schischulinhaber, der Landesschilehrer, der Diplomschilehrer, der Schiführer, der Snowboardlehrer, der Diplomsnowboardlehrer, der Snowboardführer, der Langlauflehrer und der Diplomlanglauflehrer erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach Bedarf Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen.

(2) Zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung sind die Schischulinhaber, die Landesschilehrer, die Diplomschilehrer, die Schiführer, die Snowboardlehrer, die Diplomsnowboardlehrer, die Snowboardführer, die Langlauflehrer und die Diplomlanglauflehrer berechtigt. Die Schischulinhaber sind verpflichtet, alle drei Jahre an einer Fortbildungsveranstaltung für Schischulinhaber teilzunehmen. Die Landesschilehrer, die Diplomschilehrer, die Schiführer, die Snowboardlehrer, die Diplomsnowboardlehrer, die Snowboardführer, die Langlauflehrer und die Diplomlanglauflehrer, die eine Tätigkeit als Lehrkraft ausüben, sind verpflichtet, alle fünf Jahre an einer Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen.

(3) Schischulinhaber sowie Landesschilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer, Snowboardlehrer, Diplomsnowboardlehrer, Snowboardführer, Langlauflehrer und Diplomlanglauflehrer, die eine Tätigkeit als Lehrkraft ausüben, haben, wenn sie aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an der betreffenden Fortbildungsveranstaltung verhindert sind, an der nächsten Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer der im Abs. 3 genannten Personen die im Gebiet eines anderen Landes oder Staates durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen, an denen die betreffende Person teilgenommen hat, nach Maßgabe ihrer Gleichwertigkeit mit Fortbildungsveranstaltungen nach Abs. 1 mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.

(5) Der Tiroler Schilehrerverband hat die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung im Ausweis nach § 36 Abs. 1 und bei Schischulinhabern überdies im Schischulinhaberausweis nach § 6 Abs. 2 zu bestätigen.

(6) Die Schilehreranwärter, die Snowboardlehreranwärter und die Langlauflehreranwärter, die eine Tätigkeit als Lehrkraft ausüben, sind verpflichtet, alle fünf Jahre an einer schischulinternen Fortbildung teilzunehmen. Der Schischulinhaber hat die Teilnahme im Ausweis nach § 36 Abs. 1 zu bestätigen.

In Kraft seit 02.12.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40 T-SSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 T-SSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40 T-SSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40 T-SSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40 T-SSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-SSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 39 T-SSG
§ 41 T-SSG