(1) Der Tiroler Schilehrerverband hat zur Vorbereitung auf die Schilehrer-Anwärterprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Schilehrer-Anwärterprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Schilehreranwärter sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Schilaufens durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere der Lehrstoff und die Dauer des Ausbildungslehrganges zu regeln. Der Lehrstoff ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der Ausbildungslehrgang kann in mehreren Abschnitten durchgeführt werden.
(3) Der theoretische Teil hat jedenfalls die Gegenstände Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Schiunterricht für Kinder, Körperlehre und Erste Hilfe, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde, Einführung in die Alpinkunde und Einführung in eine lebende Fremdsprache zu umfassen. Der praktische Teil hat jedenfalls die Gegenstände Schulefahren und praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder zu umfassen.
(4) Zu einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 dürfen nur Personen zugelassen werden, die die allgemeine Schulpflicht beendet haben und die entsprechende körperliche Eignung besitzen.
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