§ 44 T-SSG Landesversammlung

T-SSG - Schischulgesetz 1995, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die Landesversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Tiroler Schilehrerverbandes.

(2) Der Präsident hat die Landesversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, und überdies dann einzuberufen, wenn dies der Landesausschuß verlangt.

(3) Der Landesversammlung obliegen:

a)

die Erlassung und die Änderung der Satzung sowie die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

b)

die Wahl und die Enthebung der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Landesausschusses, die Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Ersatzmänner, die Wahl der weiteren Mitglieder des Disziplinarausschusses und ihrer Ersatzmitglieder,

c)

die Anerkennung von Regeln der Schitechnik, der Schischulmethodik und der Schischulorganisation,

d)

die Festsetzung des Jahresvoranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses,

e)

die Entscheidung über die Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

f)

die Erlassung von Vorschriften über die Zuerkennung einer Aufwandsentschädigung und den Ersatz von Barauslagen für die Mitglieder des Landesausschusses,

g)

die Entscheidung in allen grundsätzlichen Fragen in den im § 42 Abs. 2 lit. d und f bis l genannten Angelegenheiten.

(4) Die Landesversammlung hat unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Praxis und der Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Schilaufens und des Schischulwesens die von fachlich hiezu berufenen Stellen herausgegebenen Regeln der Schitechnik, der Schischulmethodik und der Schischulorganisation anzuerkennen.

(5) Die Landesversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte davon anwesend ist. Eine halbe Stunde nach dem in der Ladung festgesetzten Beginn ist die Landesversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

(6) Zu einem Beschluß der Landesversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als nicht abgegebene Stimmen. Das Stimmrecht darf nur persönlich ausgeübt werden.

In Kraft seit 23.11.2021 bis 31.12.9999
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