§ 51a T-SSG

T-SSG - Schischulgesetz 1995, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Personen, die eine Schischule ohne eine Schischulbewilligung betreiben oder die sonst Schiunterricht erteilen, ohne dazu nach § 3 oder nach den §§ 4a und 4b berechtigt zu sein, aufzufordern, den Betrieb der Schischule bzw. die Erteilung von Schiunterricht unverzüglich einzustellen. Wird einer solchen Aufforderung nicht entsprochen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Erteilung von Schiunterricht mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.

 

In Kraft seit 02.12.2011 bis 31.12.9999
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