§ 54 T-SSG

T-SSG - Schischulgesetz 1995, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit

a)

dem Tod,

b)

dem Widerruf der Bestellung oder

c)

dem Verzicht auf das Amt.

(2) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan zu widerrufen, wenn

a)

eine der Voraussetzungen nach § 52 Abs. 1 lit. a und b nachträglich weggefallen ist,

b)

dem Aufsichtsorgan die Schischulbewilligung erteilt wird,

c)

das Aufsichtsorgan seine Befugnisse wiederholt überschritten oder Dienstaufträge wiederholt nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat,

d)

das Aufsichtsorgan ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder

e)

der Tiroler Schilehrerverband den Widerruf aus sonstigen wichtigen Gründen beantragt.

(3) Im Verfahren zum Widerruf der Bestellung nach Abs. 2 kommt dem Tiroler Schilehrerverband, in den Fällen des Abs. 2 lit. a bis d auch dem Aufsichtsorgan, Parteistellung zu.

(4) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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