§ 56a T-SSG Verarbeitung personenbezogener Daten

T-SSG - Schischulgesetz 1995, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(3) Der Tiroler Schilehrerverband ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.

(4) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen dürfen von den Inhabern einer Schischulbewilligung sowie von Personen, die um die Erteilung einer Schischulbewilligung ansuchen, folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erteilung und den Entzug der Schischulbewilligung und zur Durchführung von Anerkennungs-, Nachsichts- und Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind:

a)

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit,

b)

Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen in Bezug auf die Beurteilung der Verlässlichkeit,

c)

Gesundheitsdaten in Bezug auf die Beurteilung der körperlichen und geistigen Eignung,

d)

ausbildungs- und prüfungsbezogene Daten und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit betreffende Daten in Bezug auf die Beurteilung der fachlichen Befähigung,

e)

fortbildungsbezogene Daten,

f)

versicherungsbezogene Daten in Bezug auf die Beurteilung des Vorliegens einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,

g)

Daten über die Erteilung und das Erlöschen von Schischulbewilligungen,

h)

Daten über Disziplinarstrafen und die Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz.

(5) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen dürfen von Lehrkräften die Daten nach Abs. 4 lit. a, d, e und h sowie von Kinderbetreuungspersonen die Daten nach Abs. 4 lit. a und h verarbeiten, sofern dies zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich ist.

(6) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen dürfen von Inhabern einer Schischule oder von Schilehrern aus einem anderen Land oder einem anderen Staat, die eine Tätigkeit im Rahmen des Ausflugsverkehrs ausüben, die Daten nach Abs. 4 lit. a, d, e und f verarbeiten, sofern dies zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich ist.

(7) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen dürfen von Personen, die um die Anerkennung einer Ausbildung oder Prüfung nach § 37 angesucht haben, die Daten nach Abs. 4 lit. a, d und e verarbeiten, sofern diese Daten zur Beurteilung des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlich sind.

(8) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 4 lit. a, d, e und h verarbeiten, die im Zuge von Kontrollen nach § 51 erhoben werden.

(9) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen dürfen weiters

a)

von Inhabern von Schischulbewilligungen die Daten nach Abs. 4 lit. a im Rahmen der Mitteilungspflichten nach § 6 Abs. 4 und 5 an den Tiroler Schilehrerverband übermitteln,

b)

von Inhabern von Schischulbewilligungen die Daten nach Abs. 4 lit. a und g im Rahmen der Verständigungspflicht nach § 11 Abs. 5 an die in dieser Bestimmung genannten Stellen übermitteln,

c)

von Inhabern von Schischulbewilligungen die Daten nach Abs. 4 lit. a und g an das zuständige Finanzamt und die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen übermitteln, sofern dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(10) Der nach Abs. 3 Verantwortliche darf

a)

von Personen, die eine Meldung nach § 4a Abs. 4 oder § 4b Abs. 1 erstattet haben, die Daten nach Abs. 4 lit. a, d, e und f verarbeiten und diese an die Bezirksverwaltungsbehörde übermitteln,

b)

von Schilehrern, die im Rahmen des Ausflugsverkehrs eingesetzt werden sollen, die Daten nach Abs. 4 lit. a und b verarbeiten und diese an die Bezirksverwaltungsbehörde übermitteln,

c)

von Inhabern von Schischulbewilligungen die im Rahmen der Mitteilungspflichten nach § 6 Abs. 4 und 5 übermittelten Daten nach Abs. 4 lit. a verarbeiten,

d)

von Inhabern von Schischulbewilligungen die im Rahmen der Verständigungspflicht nach § 11 Abs. 5 übermittelten Daten nach Abs. 4 lit. a und g verarbeiten,

e)

von Inhabern von Schischulbewilligungen, die eine Meldung nach § 11a Abs. 2 oder 3 erstattet haben, die Daten nach Abs. 4 lit. a sowie über das Ruhen und die Wiederaufnahme des Betriebes verarbeiten und an das zuständige Finanzamt und die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen übermitteln, sofern dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet,

f)

von Inhabern von Schischulbewilligungen die Daten nach Abs. 4 lit. a, g und h verarbeiten, sofern dies zur Führung des Verzeichnisses der Schischulinhaber erforderlich ist,

g)

zum Zweck der Erteilung von Auskünften nach § 56 Abs. 3 den Namen des betreffenden Schischulinhabers dem Auskunftswerber übermitteln,

h)

über Mitglieder des Tiroler Schilehrerverbandes nach § 50 Abs. 7 übermittelte Daten nach Abs. 4 lit. a und h verarbeiten,

i)

im Zuge von Kontrollen nach § 51 Abs. 6 erhobene Daten nach Abs. 4 lit. a, d, e und h verarbeiten,

j)

über Lehrkräfte und Kinderbetreuungspersonen nach § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 2 übermittelte Daten nach Abs. 4 lit. a und d verarbeiten,

k)

von Personen, die als weitere Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen nach § 34 bestellt werden, die Daten nach Abs. 4 lit. a und d an das Amt der Landesregierung übermitteln, sofern dies zur Beurteilung der fachlichen Befähigung der betroffenen Personen erforderlich ist,

l)

von Personen, die als Aufsichtsorgane nach § 52 bestellt werden, die Daten nach Abs. 4 lit. a, b, c, d und g, sofern dies zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 52 Abs. 1 lit. a bis d erforderlich ist, an das Amt der Landesregierung übermitteln,

m)

im Rahmen der Verständigungspflicht nach § 55 Abs. 7 Daten nach Abs. 4 lit. a an das Amt der Landesregierung übermitteln,

n)

die vom Amt der Landesregierung nach Abs. 9 lit. a übermittelten Daten zu den dort angeführten Zwecken verarbeiten.

(11) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf

a)

von Mitgliedern des Tiroler Schilehrerverbandes Daten nach Abs. 4 lit. a, b, d, e, g und h verarbeiten, sofern diese zur Durchführung von Disziplinarverfahren benötigt werden, und die Daten nach Abs. 4 lit. a und h an die Bezirksverwaltungsbehörden und den Tiroler Schilehrerverband übermitteln,

b)

von Personen, die als weitere Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen nach § 34 bestellt werden, die Daten nach Abs. 4 lit. a und d verarbeiten, sofern dies zur Beurteilung der fachlichen Befähigung der zu bestellenden Personen erforderlich ist,

c)

von Personen, die zur Unterstützung der Organe der Bezirksverwaltungsbehörden nach § 51 Abs. 1a oder die als Aufsichtsorgane nach § 52 bestellt werden, die Daten nach Abs. 4 lit. a, b, c, d und g verarbeiten, sofern dies zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 52 Abs. 1 lit. a bis d erforderlich ist,

d)

im Rahmen der Verständigungspflicht nach § 55 Abs. 7 übermittelte Daten nach Abs. 4 lit. a verarbeiten,

e)

dem Tiroler Schilehrerverband von Personen, die eine Prüfung nach diesem Gesetz abgelegt haben, die Daten nach Abs. 4 lit. a und d zum Zweck der Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Organisation und Durchführung der Prüfungen, der Organisation der Fortbildungsveranstaltungen und der Führung der Mitgliederevidenz übermitteln.

(12) Die Gemeinden und die Tourismusverbände dürfen von Inhabern von Schischulbewilligungen die im Rahmen der Verständigungspflicht nach § 11 Abs. 5 übermittelten Daten nach Abs. 4 lit. a und g verarbeiten.

(13) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen dürfen bei ihnen vorhandene personenbezogene Daten nach den Abs. 4 bis 9 an die Behörden der anderen Länder übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Behörden obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.

(14) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(15) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(16) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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