§ 19 T-SSG

T-SSG - Schischulgesetz 1995, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Tiroler Schilehrerverband hat zur Vorbereitung auf die Landesschilehrerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Landesschilehrerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Landesschilehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Schilaufens durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 zu erlassen. § 17 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.

(3) Der theoretische Teil hat jedenfalls die Gegenstände Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Schiunterricht für Kinder und Jugendliche, Körperlehre und Erste Hilfe, Kenntnisse in einer lebenden Fremdsprache in dem für das Unterweisen der Gäste in dieser Sprache erforderlichen Ausmaß, Schnee- und Lawinenkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, Karten- und Orientierungskunde, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde und Schigeschichte und Schigeographie zu umfassen. Der praktische Teil hat jedenfalls die Gegenstände Schulefahren, Geländefahren, Rennlauf, praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder und Übungen im Schilaufen abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen zu umfassen.

(4) Zu einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 dürfen nur Personen zugelassen werden, die die entsprechende körperliche Eignung besitzen, die Schilehrer-Anwärterprüfung erfolgreich abgelegt haben und über jene Fertigkeiten im Schilaufen verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Landesschilehrerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die körperliche Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die betreffenden Fertigkeiten sind durch die Ablegung der Eignungsprüfung nachzuweisen.

(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse des Ausbildungslehrganges nach Abs. 1 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Eignungsprüfung nach Abs. 4 zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere die erforderlichen Fertigkeiten im Schilaufen sowie die Ausschreibung der Prüfung und die Leistungsbeurteilung zu regeln.

In Kraft seit 03.02.1995 bis 31.12.9999
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