§ 27 T-SSG Ausbildungslehrgang für die Snowboardlehrerprüfung

T-SSG - Schischulgesetz 1995, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Der Tiroler Schilehrerverband hat zur Vorbereitung auf die Snowboardlehrerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Snowboardlehrerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Snowboardlehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Snowboardfahrens durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 zu erlassen. § 17 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.

(3) Der theoretische Teil hat jedenfalls die Gegenstände Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Snowboardunterricht für Kinder und Jugendliche, Körperlehre und Erste Hilfe, Kenntnisse in einer lebenden Fremdsprache in dem für das Unterweisen der Gäste in dieser Sprache erforderlichen Ausmaß, Schnee- und Lawinenkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, Karten- und Orientierungskunde, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde und Schigeschichte und Schigeographie zu umfassen. Der praktische Teil hat jedenfalls die Gegenstände Schulefahren, Geländefahren, Rennlauf, praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder und Übungen im Snowboardfahren abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen zu umfassen.

(4) Zu einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 dürfen nur Personen zugelassen werden, die die entsprechende körperliche Eignung besitzen, die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung erfolgreich abgelegt haben und über jene Fertigkeiten im Snowboardfahren verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Snowboardlehrerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die körperliche Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die betreffenden Fertigkeiten sind durch die Ablegung der Eignungsprüfung nachzuweisen.

(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse des Ausbildungslehrganges nach Abs. 1 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Eignungsprüfung nach Abs. 4 zu erlassen. § 19 Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.

In Kraft seit 03.02.1995 bis 31.12.9999
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