(1) Zur Langlauflehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, eine mindestens dreiwöchige Tätigkeit als Lehrkraft an einer inländischen Schischule oder an einer Sportanstalt des Bundes nachweisen und an einem Ausbildungslehrgang nach § 31 Abs. 1 teilgenommen haben. § 20 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Langlauflehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Langlaufens durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Langlauflehrerprüfung zu erlassen. § 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Sie hat jedenfalls die im § 31 Abs. 3 genannten Gegenstände zu umfassen.
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