Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1)Absatz einsDer Betrieb einer Schischule bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (Schischulbewilligung). Eine Schischulbewilligung kann auch für die Erteilung von Schiunterricht in einer bestimmten Art oder in bestimmten Arten des Schilaufens oder für bestimmte Personengruppen erteilt werden (Spartenschischulbewilligung). Für Spartenschischulen gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen dieses Gesetzes über Schischulen.
(2)Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person auf ihren Antrag die Schischulbewilligung zu erteilen, wenn sie
a)Litera avolljährig und im Hinblick auf den Betrieb einer Schischule entscheidungsfähig ist,
b)Litera bBegünstigter im Sinn des Abs. 2a ist,Begünstigter im Sinn des Absatz 2 a, ist,
c)Litera cverläßlich, körperlich und geistig geeignet und fachlich befähigt ist,
d)Litera dausreichend haftpflichtversichert ist,
e)Litera eüber ein nach Lage und Größe zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Schischulbetriebes geeignetes Schischulbüro und über einen entsprechend geeigneten Sammelplatz im betreffenden Schischulgebiet verfügt,
f)Litera fnoch keine Schischulbewilligung in Tirol besitzt und
g)Litera gim Fall der Fremdsprachigkeit über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
und wenn der Name der Schischule den Erfordernissen nach Abs. 9 entspricht.und wenn der Name der Schischule den Erfordernissen nach Absatz 9, entspricht.
(2a)Absatz 2 aBegünstigte sind:
a)Litera aUnionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz,
b)Litera bAngehörige der in der lit. a genannten Personen; dazu zählen:Angehörige der in der Litera a, genannten Personen; dazu zählen:
1.Ziffer einsihre Ehegatten,
2.Ziffer 2ihre eingetragenen Partner,
3.Ziffer 3ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus,
4.Ziffer 4ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerader aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,
c)Litera cStaatsangehörige anderer Staaten, soweit sie aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,
d)Litera dPersonen, die über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU nach § 45 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 146/2020, verfügen,Personen, die über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU nach Paragraph 45, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020,, verfügen,
e)Litera ePersonen, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und zusätzlich über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a Abs. 1 oder 2 NAG oder eine „Niederlassungsbewilligung“ nach § 49 Abs. 4 NAG verfügen,Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und zusätzlich über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 2 NAG oder eine „Niederlassungsbewilligung“ nach Paragraph 49, Absatz 4, NAG verfügen,
f)Litera fPersonen, die über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 NAG verfügen,Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 13, NAG verfügen,
g)Litera gPersonen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 46 Abs. 1 Z. 2 lit. a NAG verfügen,Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG verfügen,
h)Litera hPersonen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 46 Abs. 3 NAG verfügen,Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach Paragraph 46, Absatz 3, NAG verfügen,
i)Litera iPersonen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 50a Abs. 3 NAG verfügen,Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach Paragraph 50 a, Absatz 3, NAG verfügen,
j)Litera jPersonen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über eine „Niederlassungsbewilligung“ nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 4 NAG verfügen,Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über eine „Niederlassungsbewilligung“ nach Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 4, NAG verfügen,
k)Litera kPersonen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2016, oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,
l)Litera lPersonen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde.Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde.
(3)Absatz 3Das Erfordernis nach Abs. 2 lit. b entfällt, wenn der Antragsteller nachweist, daß österreichische Staatsbürger in seinem Heimatstaat, sofern dort der Betrieb einer Schischule möglich ist, bei der Aufnahme und der Ausübung einer solchen Tätigkeit keinen anderen wie immer gearteten Beschränkungen unterliegen als die Angehörigen dieses Staates.Das Erfordernis nach Absatz 2, Litera b, entfällt, wenn der Antragsteller nachweist, daß österreichische Staatsbürger in seinem Heimatstaat, sofern dort der Betrieb einer Schischule möglich ist, bei der Aufnahme und der Ausübung einer solchen Tätigkeit keinen anderen wie immer gearteten Beschränkungen unterliegen als die Angehörigen dieses Staates.
(3a)Absatz 3 aDie Erfordernisse nach Abs. 2 lit. e entfallen, wenn Schiunterricht ausschließlich durch den Schischulinhaber erteilt werden soll.Die Erfordernisse nach Absatz 2, Litera e, entfallen, wenn Schiunterricht ausschließlich durch den Schischulinhaber erteilt werden soll.
(4)Absatz 4Als nicht verläßlich sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 107/2014, einzuholen. Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis jenes Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, anzuschließen. Wird von diesem Staat ein solcher Nachweis nicht ausgestellt, so ist dem Antrag statt dessen eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers oder, wenn nach dem Recht dieses Staates die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen nicht vorgesehen ist, eine feierliche Erklärung des Antragstellers anzuschließen, dass hinsichtlich seiner Person eine Verurteilung im Sinn des ersten Satzes nicht vorliegt. Diese Erklärung muss nach dem Recht dieses Staates vor einem zuständigen Gericht, einer zuständigen Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer entsprechend ermächtigten Berufsorganisation abgegeben worden und von dieser Einrichtung bzw. Urkundsperson bestätigt sein.Als nicht verläßlich sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterauskunft nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2014,, einzuholen. Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis jenes Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, anzuschließen. Wird von diesem Staat ein solcher Nachweis nicht ausgestellt, so ist dem Antrag statt dessen eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers oder, wenn nach dem Recht dieses Staates die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen nicht vorgesehen ist, eine feierliche Erklärung des Antragstellers anzuschließen, dass hinsichtlich seiner Person eine Verurteilung im Sinn des ersten Satzes nicht vorliegt. Diese Erklärung muss nach dem Recht dieses Staates vor einem zuständigen Gericht, einer zuständigen Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer entsprechend ermächtigten Berufsorganisation abgegeben worden und von dieser Einrichtung bzw. Urkundsperson bestätigt sein.
(5)Absatz 5Die körperliche und geistige Eignung hat der Antragsteller durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(6)Absatz 6Die fachliche Befähigung für den Betrieb einer Schischule ist durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Diplomschilehrerprüfung im Sinn des § 22 Abs. 1 erster Satz, der Schiführerprüfung im Sinn des § 24 Abs. 1 erster Satz, der Snowboardlehrerprüfung (§ 28), der Langlauflehrerprüfung (§ 32) und der Unternehmerprüfung (§ 33) sowie durch eine Bestätigung des Tiroler Schilehrerverbandes über eine mindestens fünfundzwanzigwöchige Tätigkeit als Diplomschilehrer an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes nachzuweisen. Wurde die Diplomschilehrerprüfung, die Schiführerprüfung, die Snowboardlehrerprüfung oder die Langlauflehrerprüfung mehr als fünf Jahre vor der Einbringung des Antrages abgelegt, so ist überdies die Bestätigung über die Teilnahme an einer entsprechenden Fortbildungsveranstaltung nach § 40 vorzulegen. Die Erfordernisse einer entsprechenden Tätigkeit als Diplomschilehrer und der Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen entfallen, wenn der Antragsteller über eine nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, anerkannte fachliche Befähigung eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines anderen Staates im Sinn des Abs. 2a lit. c verfügt und die nach dem Recht des betreffenden Staates für den Betrieb einer Schischule allenfalls vorgeschriebene Berufspraxis und Fortbildung nachweist.Die fachliche Befähigung für den Betrieb einer Schischule ist durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Diplomschilehrerprüfung im Sinn des Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz, der Schiführerprüfung im Sinn des Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz, der Snowboardlehrerprüfung (Paragraph 28,), der Langlauflehrerprüfung (Paragraph 32,) und der Unternehmerprüfung (Paragraph 33,) sowie durch eine Bestätigung des Tiroler Schilehrerverbandes über eine mindestens fünfundzwanzigwöchige Tätigkeit als Diplomschilehrer an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes nachzuweisen. Wurde die Diplomschilehrerprüfung, die Schiführerprüfung, die Snowboardlehrerprüfung oder die Langlauflehrerprüfung mehr als fünf Jahre vor der Einbringung des Antrages abgelegt, so ist überdies die Bestätigung über die Teilnahme an einer entsprechenden Fortbildungsveranstaltung nach Paragraph 40, vorzulegen. Die Erfordernisse einer entsprechenden Tätigkeit als Diplomschilehrer und der Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen entfallen, wenn der Antragsteller über eine nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2015,, anerkannte fachliche Befähigung eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines anderen Staates im Sinn des Absatz 2 a, Litera c, verfügt und die nach dem Recht des betreffenden Staates für den Betrieb einer Schischule allenfalls vorgeschriebene Berufspraxis und Fortbildung nachweist.
(6a)Absatz 6 aDie fachliche Befähigung für den Betrieb einer Spartenschischule ist, soweit im Abs. 6b oder in einer Verordnung nach Abs. 6c nichts anderes bestimmt ist, durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Diplomschilehrerprüfung (§ 22), der Schiführerprüfung (§ 24), und der Unternehmerprüfung (§ 33) sowie durch eine Bestätigung des Tiroler Schilehrerverbandes über eine mindestens fünfundzwanzigwöchige, dem jeweiligen Berechtigungsumfang entsprechende Tätigkeit an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes nachzuweisen. Die Diplomschilehrerprüfung und die Schiführerprüfung sind entsprechend dem jeweiligen Berechtigungsumfang gegebenenfalls im Bereich Snowboard abzulegen. Abs. 6 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.Die fachliche Befähigung für den Betrieb einer Spartenschischule ist, soweit im Absatz 6 b, oder in einer Verordnung nach Absatz 6 c, nichts anderes bestimmt ist, durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Diplomschilehrerprüfung (Paragraph 22,), der Schiführerprüfung (Paragraph 24,), und der Unternehmerprüfung (Paragraph 33,) sowie durch eine Bestätigung des Tiroler Schilehrerverbandes über eine mindestens fünfundzwanzigwöchige, dem jeweiligen Berechtigungsumfang entsprechende Tätigkeit an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes nachzuweisen. Die Diplomschilehrerprüfung und die Schiführerprüfung sind entsprechend dem jeweiligen Berechtigungsumfang gegebenenfalls im Bereich Snowboard abzulegen. Absatz 6, zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(6b)Absatz 6 bDie fachliche Befähigung für den Betrieb einer Spartenschischule mit dem Berechtigungsumfang Langlauf ist, soweit in einer Verordnung nach Abs. 6c nichts anderes bestimmt ist, durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Diplomlanglauflehrerprüfung (§ 32b) und der Unternehmerprüfung (§ 33) sowie durch eine Bestätigung des Tiroler Schilehrerverbandes über eine mindestens fünfundzwanzigwöchige Tätigkeit als Diplomlanglauflehrer an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes nachzuweisen. Abs. 6 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.Die fachliche Befähigung für den Betrieb einer Spartenschischule mit dem Berechtigungsumfang Langlauf ist, soweit in einer Verordnung nach Absatz 6 c, nichts anderes bestimmt ist, durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Diplomlanglauflehrerprüfung (Paragraph 32 b,) und der Unternehmerprüfung (Paragraph 33,) sowie durch eine Bestätigung des Tiroler Schilehrerverbandes über eine mindestens fünfundzwanzigwöchige Tätigkeit als Diplomlanglauflehrer an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes nachzuweisen. Absatz 6, zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(6c)Absatz 6 cDie Landesregierung hat, sofern dies aufgrund des spezifischen Berechtigungsumfanges bestimmter Spartenschischulen ausreichend oder im Interesse der Sicherheit der Gäste erforderlich ist, durch Verordnung zu bestimmen, dass für die Erteilung der betreffenden Spartenschischulbewilligung
a)Litera ader Nachweis bestimmter Prüfungen nach Abs. 6a oder 6b ganz oder teilweise entfällt und/oderder Nachweis bestimmter Prüfungen nach Absatz 6 a, oder 6b ganz oder teilweise entfällt und/oder
b)Litera bzusätzlich die erfolgreiche Ablegung bestimmter Prüfungen nach den Vorschriften des Bundes oder eines Landes oder die Absolvierung bestimmter einschlägiger Fort- oder Weiterbildungen, insbesondere solcher des Tiroler Schilehrerverbandes, nachgewiesen werden muss.
(7)Absatz 7Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person deren Tätigkeit als Schilehrer in einer Schischule, die im Gebiet eines anderen Staates betrieben wird, nach Maßgabe ihrer Gleichwertigkeit mit der Tätigkeit als Diplomschilehrer an einer inländischen Schischule mit schriftlichem Bescheid anzuerkennen.
(8)Absatz 8Das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung hat der Antragsteller durch eine Bestätigung eines für diesen Versicherungszweig im Gebiet eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines anderen Staates im Sinn des Abs. 2a lit. c zugelassenen Versicherers nachzuweisen.Das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung hat der Antragsteller durch eine Bestätigung eines für diesen Versicherungszweig im Gebiet eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines anderen Staates im Sinn des Absatz 2 a, Litera c, zugelassenen Versicherers nachzuweisen.
(9)Absatz 9Der Name der Schischule hat die Worte „Tiroler Schischule“ oder „Tiroler Skischule“, außer im Fall des § 5 Abs. 3a in Verbindung mit einer auf das Schischulgebiet Bezug nehmenden Ortsbezeichnung, und den Familiennamen und den Vornamen des Inhabers der Schischulbewilligung zu enthalten. Der Name ist so zu wählen, dass eine Verwechslung der Schischule mit bestehenden Schischulen vermieden wird. Bei Spartenschischulen dürfen die Worte „Tiroler Schischule“ bzw. „Tiroler Skischule“ nur in Verbindung mit einem Hinweis auf den jeweiligen Berechtigungsumfang verwendet werden.Der Name der Schischule hat die Worte „Tiroler Schischule“ oder „Tiroler Skischule“, außer im Fall des Paragraph 5, Absatz 3 a, in Verbindung mit einer auf das Schischulgebiet Bezug nehmenden Ortsbezeichnung, und den Familiennamen und den Vornamen des Inhabers der Schischulbewilligung zu enthalten. Der Name ist so zu wählen, dass eine Verwechslung der Schischule mit bestehenden Schischulen vermieden wird. Bei Spartenschischulen dürfen die Worte „Tiroler Schischule“ bzw. „Tiroler Skischule“ nur in Verbindung mit einem Hinweis auf den jeweiligen Berechtigungsumfang verwendet werden.
(10)Absatz 10Ein Antrag auf Erteilung der Schischulbewilligung ist schriftlich einzubringen. Im Antrag sind weiters der Name der Schischule sowie außer im Fall des Abs. 3a die Lage und die Größe des Schischulbüros und des Sammelplatzes anzugeben und das Verfügungsrecht hierüber nachzuweisen. Wird die Erteilung einer Spartenschischulbewilligung beantragt, so ist der angestrebte Berechtigungsumfang anzugeben. Soll Schiunterricht nur durch den Schischulinhaber erteilt werden, so ist dies im Antrag anzugeben. Die dem Antrag nach den Abs. 4, 5 und 8 anzuschließenden Unterlagen dürfen im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sein.Ein Antrag auf Erteilung der Schischulbewilligung ist schriftlich einzubringen. Im Antrag sind weiters der Name der Schischule sowie außer im Fall des Absatz 3 a, die Lage und die Größe des Schischulbüros und des Sammelplatzes anzugeben und das Verfügungsrecht hierüber nachzuweisen. Wird die Erteilung einer Spartenschischulbewilligung beantragt, so ist der angestrebte Berechtigungsumfang anzugeben. Soll Schiunterricht nur durch den Schischulinhaber erteilt werden, so ist dies im Antrag anzugeben. Die dem Antrag nach den Absatz 4,, 5 und 8 anzuschließenden Unterlagen dürfen im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sein.
In Kraft seit 18.11.2023 bis 31.12.9999
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