§ 32a T-SSG Ausbildungslehrgang für die

T-SSG - Schischulgesetz 1995, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Der Tiroler Schilehrerverband hat zur Vorbereitung auf die Diplomlanglauflehrerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Diplomlanglauflehrerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Diplomlanglauflehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Langlaufens durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 zu erlassen. § 17 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.

(3) Der theoretische Teil hat jedenfalls die Gegenstände Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Schnee- und Wachskunde, Gesundheitslehre und Erste Hilfe, Kenntnisse in zwei lebenden Fremdsprachen in dem für das Unterweisen der Gäste in diesen Sprachen erforderlichen Ausmaß, Alpinkunde für Langläufer, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde sowie Langlaufgeographie und Langlaufgeschichte zu umfassen. Der praktische Teil hat jedenfalls die einzelnen Lauftechniken, das rennmäßige Langlaufen, praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder, eine Einführung in den Biathlon und das Schiwandern mit praktischen Bergrettungsübungen zu umfassen.

(4) Zu einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Langlauflehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben und über jene Fertigkeiten im Langlaufen verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Diplomlanglauflehrerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Diese Fertigkeiten sind durch die Ablegung der Eignungsprüfung nachzuweisen.

(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse des Ausbildungslehrganges nach Abs. 1 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Eignungsprüfung nach Abs. 4 zu erlassen. § 19 Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.

In Kraft seit 03.02.1995 bis 31.12.9999
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