§ 6 T-SSG

T-SSG - Schischulgesetz 1995, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Über einen Antrag auf Erteilung der Schischulbewilligung ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Eine Ausfertigung der Schischulbewilligung ist dem Tiroler Schilehrerverband sowie der Gemeinde (den Gemeinden) und dem Tourismusverband (den Tourismusverbänden), auf deren Gebiet sich das betreffende Schischulgebiet erstreckt, zu übersenden.

(1a) Die Schischulbewilligung ist unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 5 Abs. 2 lit. e erforderlich ist. Ergibt sich nach der Erteilung der Schischulbewilligung, dass ein ordnungsgemäßer Schischulbetrieb unter Bedachtnahme insbesondere auf die Sicherheit der Gäste und Dritter nicht gewährleistet ist, so sind dem Schischulinhaber mit schriftlichem Bescheid nachträglich Auflagen vorzuschreiben. Wurde die Schischulbewilligung unter Auflagen erteilt, so sind erforderlichenfalls nachträglich andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Nachträgliche Auflagen sind nur insoweit zulässig, als der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht.

(1b) In Bescheiden, mit denen eine Spartenschischulbewilligung erteilt wird, ist der Berechtigungsumfang festzulegen.

(1c) Im Fall des § 5 Abs. 3a ist die Schischulbewilligung mit der Einschränkung zu erteilen, dass Schiunterricht nur durch den Schischulinhaber erteilt werden darf. Beabsichtigt der Schischulinhaber in weiterer Folge die Verwendung von Lehrkräften, so hat er dies der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen und nachzuweisen, dass er die Erfordernisse nach § 5 Abs. 2 lit. e erfüllt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Vorliegen dieser Erfordernisse zu prüfen. Sind diese erfüllt, so hat sie der Verwendung von Lehrkräften schriftlich zuzustimmen. Sind zur Erfüllung dieser Erfordernisse Auflagen oder Bedingungen erforderlich, so hat sie diese mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben. Sind die Erfordernisse nach § 5 Abs. 2 lit. e nicht erfüllt, so hat sie die Verwendung von Lehrkräften mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach dem Vorliegen der vollständig belegten Anzeige weder eine Zustimmung noch eine Untersagung, so dürfen Lehrkräfte verwendet werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Schischulinhaber auf sein Verlangen eine entsprechende Bestätigung auszustellen. Abs. 1a zweiter, dritter und vierter Satz ist anzuwenden.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jeder Person, der die Schischulbewilligung erteilt wurde, den Schischulinhaberausweis zu übergeben.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Schischulinhaberausweises zu erlassen. Er hat jedenfalls den Familiennamen und den Vornamen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Schischulinhabers, den Namen der Schischule, die Bezeichnung des betreffenden Schischulgebietes sowie die Geschäftszahl und das Datum des Bewilligungsbescheides zu enthalten. Weiters kann ein Raum für die Bestätigung über die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages zum Tiroler Schilehrerverband vorgesehen werden.

(4) Die beabsichtigte Änderung des Namens einer Schischule ist der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen. Der Name der Schischule hat den Erfordernissen nach § 5 Abs. 9 zu entsprechen, widrigenfalls die Führung des neuen Namens mit schriftlichem Bescheid zu untersagen ist. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach dem Einlangen der Anzeige keine Untersagung, so darf der Name geführt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den geänderten Namen der Schischule dem Tiroler Schilehrerverband mitzuteilen.

(5) Der Inhaber einer Schischulbewilligung hat der Bezirksverwaltungsbehörde die Verlegung des Schischulbüros und des Sammelplatzes unverzüglich schriftlich zu melden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verlegung des Schischulbüros oder des Sammelplatzes dem Tiroler Schilehrerverband mitzuteilen.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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