Gesamte Rechtsvorschrift LPVG 1999

Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999

LPVG 1999
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Stand der Gesetzesgebung: 24.08.2024

§ 1 LPVG 1999


(1) Dieses Gesetz gilt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für alle in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Steiermark stehenden Personen (Bediensteten).

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:

1.

Bedienstete in Betrieben, die unter die Bestimmungen des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch Artikel III des Bundesgesetzes vom 23. März 1988, BGBl. Nr. 196, fallen;

2.

Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, die unter Artikel 14 Abs. 2 B-VG fallen;

3.

Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und Erzieher, die unter die Bestimmungen des Artikels 14 a Abs. 3 lit. b fallen.

(3) Die Gesamtheit der zur Vertretung der Interessen der Bediensteten geschaffenen Einrichtungen bildet die Personalvertretung. Die Personalvertretung ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz beim Amt der Landesregierung. Ihre Vertretung nach außen obliegt dem Landesobmann.

(4) Alle Bezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2005

§ 2 LPVG 1999


(1) Organe der Personalvertretung sind:

1.

die Landespersonalvertretung,

2.

die Dienststellenpersonalvertretung,

3.

die Dienststellenversammlung,

4.

die Teildienststellenversammlung und

5.

die Wahlkommission.

(2) Der Wirkungsbereich der Landespersonalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen.

(3) Der Wirkungsbereich der Dienststellenpersonalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststellen, bei der die Dienststellenpersonalvertretung gebildet ist.

(4) Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Landespersonalvertretung und der Dienststellenpersonalvertretungen.

§ 3 LPVG 1999


(1) Dienststellen sind:

1.

die Behörden, Ämter und sonstige Einrichtungen, (z. B. Bezirkshauptmannschaften, Baubezirksleitungen, Abteilungen und Fachabteilungen des Amtes der Landesregierung),

2.

die Anstalten und Betriebe des Landes, die nach ihren organisatorischen Vorschriften eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit bilden (z. B. Straßenmeistereien, landwirtschaftliche Betriebe) sowie

3.

die Bildungsdirektion für Steiermark, insoweit dort Landesbedienstete gemäß Art. 113 Abs. 9 B-VG, BGBl. I Nr. 138/2017, Aufgaben besorgen.

(2) Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Dienststellenpersonalvertretung, für besonders große und organisatorisch trennbare oder örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen können zwei oder mehrere Dienststellenpersonalvertretungen gebildet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen und der Wahrung der Interessen der Bediensteten dienlich ist. Für Dienststellen mit weniger als zwölf Bediensteten ist gemeinsam mit anderen Dienststellen eine Dienststellenpersonalvertretung zu bilden.

(3) Für welche Dienststellen eine gemeinsame und für welche Dienststellen mehrere Dienststellenpersonalvertretungen zu bilden sind, hat die Landespersonalvertretung nach Anhörung der betroffenen Dienststellenpersonalvertretungen zu beschließen. Wenn eine Dienststellenversammlung einer zusammengefaßten Dienststellenpersonalvertretung den Beschluß faßt, sich zu teilen, oder mehrere Dienststellenversammlungen den übereinstimmenden Beschluß fassen, eine gemeinsame Dienststellenpersonalvertretung zu begründen, oder eine Teildienststellenversammlung den Beschluß faßt, eine eigene Dienststellenpersonalvertretung zu bilden, so hat die Landespersonalvertretung, sofern es sich um eine Dienststelle oder Teildienststelle mit mindestens zwölf Bediensteten handelt, diesen Beschluß zu vollziehen.

(4) Beschlüsse der Landespersonalvertretung gemäß Abs. 3 sind durch Kundmachung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ zu verlautbaren und treten, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit dem auf die Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

(5) Vor Ausübung ihres Anhörungsrechtes nach Abs. 3 hat die Dienststellenpersonalvertretung eine Dienststellenversammlung oder Teildienststellenversammlung einzuberufen, wenn ein Zehntel der wahlberechtigten Bediensteten, mindestens aber zwei Bedienstete, einer Dienststelle eine Befragung der betroffenen Bediensteten verlangt.

(6) Bei der Neueinrichtung von Dienststellen im Sinne des Abs. 1 gelten die Abs. 2 bis 4 sinngemäß, wobei die Einberufung der Dienststellenversammlung dem Obmann der Landespersonalvertretung obliegt. Die Dienststellenversammlung kann auch den Beschluß fassen, daß bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode die Rechte und Pflichten einer Dienststellenpersonalvertretung auf die Landespersonalvertretung übergehen. Ein derartiger Beschluß hat in geheimer Abstimmung zu erfolgen.

(7) Zur Wahrung der Kontinuität der Vertretung der Interessen der Bediensteten kann die Landespersonalvertretung unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen bei organisatorischen Änderungen von grundlegender und weitreichender Bedeutung einen Beschluss im Sinn des Abs. 2 fassen und/oder beschließen, dass bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode die Rechte und Pflichten einer Dienststellenpersonalvertretung weiterhin

1.

von den gesamten im Amt befindlichen Dienststellenpersonalvertretern oder

2.

vom gewählten Obmann der Dienststellenpersonalvertretung oder

3.

vom gewählten Obmann und einzeln zu bestimmenden Mitgliedern der Dienststellenpersonalvertretung wahrgenommen werden.

Ein derartiger Beschluss hat in geheimer Abstimmung zu erfolgen, die Rechtsfolgen gem. § 34 Abs. 4 und gem. § 35 Abs. 2 zweiter und dritter Fall sowie Abs. 6 treten in diesem Fall erst mit Ablauf der laufenden Wahlperiode ein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018

§ 4 LPVG 1999


(1) Für alle Bediensteten ist eine Landespersonalvertretung zu wählen.

(2) Die beim Amt der Landesregierung einzurichtende Landespersonalvertretung besteht aus 17 Mitgliedern.

(3) Wählergruppen, die über mindestens zwei Mandate verfügen, können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Landeswahlkommission eine Fraktion bilden. Die Aufsplitterung einer Wählergruppe in mehrere Fraktionen ist unzulässig.

§ 5 LPVG 1999


(1) Der Landesobmann ist von den Mitgliedern der Landespersonalvertretung aus ihrer Mitte auf Grund von schriftlichen Wahlvorschlägen zu wählen. Wahlvorschläge können nur von den in der Landespersonalvertretung vertretenen Wählergruppen und Fraktionen eingereicht werden. Die Wahlvorschläge sind von mehr als der Hälfte der dieser Wählergruppe oder Fraktion angehörenden Mitglieder der Landespersonalvertretung zu unterfertigen.

(2) Für die Wahl jeweils eines Obmannstellvertreters steht den drei an Stimmen stärksten in der Landespersonalvertretung vertretenen Fraktionen das Vorschlagsrecht zu. Der jeweilige Vorschlag ist von mehr als der Hälfte der dieser Fraktion angehörenden Mitglieder der Landespersonalvertretung zu unterfertigen. Durch die Abgabe des Vorschlages gilt der jeweilige Stellvertreter als gewählt.

(3) Für die Wahl des Landesobmannes ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wird beim ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt, so hat eine engere Wahl stattzufinden, in die die beiden Kandidaten kommen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhielten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die engere Wahl kommt. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Personen abgegeben werden, sind ungültig. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl ist jener gewählt, der von der Wählergruppe oder Fraktion vorgeschlagen wurde, die bei der Wahl zur Landespersonalvertretung die meisten Mandate für sich vereinigt hat. Sind auch die auf die Wählergruppen oder Fraktionen entfallenden Mandate gleich, so entscheidet das Los.

(4) Die Wahl des Landesobmannes ist in geheimer Wahl mittels Stimmzettel vorzunehmen. Dies gilt auch für alle anderen Wahlen in der Landespersonalvertretung, sofern nicht einstimmig die Wahl in anderer Form beschlossen wird. Leere und unklar ausgefüllte Stimmzettel oder solche, die auf Personen lauten, für die kein Wahlvorschlag einer Wählergruppe oder Fraktion eingebracht wurde, sind ungültig und haben bei der Ermittlung des Wahlergebnisses außer Betracht zu bleiben.

(5) Die Einberufung zur Sitzung der Landespersonalvertretung und die Durchführung der Wahl obliegen dem bisherigen Landesobmann. Im Falle seiner Verhinderung oder der Erledigung seines Amtes gilt § 6 Abs. 2.

(6) Im Falle der Erledigung des Amtes des Landesobmannes oder eines seiner Stellvertreter durch schriftlich an die Landespersonalvertretung abgegebenen Verzicht, Amtsenthebung oder Erlöschung des Mandates ist binnen vier Wochen eine Neuwahl für das erledigte Amt durchzuführen.

(7) Die Namen des Landesobmannes, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder der Landespersonalvertretung sind in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ und an den Amtstafeln der Dienststellen oder, in Ermangelung solcher, in anderer geeigneter Weise zu verlautbaren. Außerdem sind sie dem Landesamtsdirektor und dem Vorstand der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung mitzuteilen.

§ 6 LPVG 1999


(1) Der Landesobmann leitet die Geschäftsführung der Landespersonalvertretung. Er beruft die Sitzungen der Landespersonalvertretung ein (§§ 27 und 28) und führt bei den Sitzungen den Vorsitz. Die Obmannstellvertreter haben den Landesobmann bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen.

(2) Die Rechte und Pflichten des Landesobmannes gehen im Falle seiner Verhinderung oder der Erledigung seines Amtes auf einen Stellvertreter derselben Fraktion über. Ist auch dieser Stellvertreter verhindert, obliegt die Vertretung dem für diesen Fall vom Landesobmann beauftragten Stellvertreter. Im Falle der Erledigung des Amtes des Landesobmannes und seiner Stellvertreter vertritt bis zur Neuwahl des Landesobmannes und seiner Stellvertreter ein von der Landespersonalvertretung aus ihrer Mitte hiezu bestelltes Mitglied oder, wenn ein solcher Beschluß nicht gefaßt wurde, das an Lebensjahren älteste nicht verhinderte Mitglied aus der Wählergruppe oder Fraktion des Landesobmannes den Landesobmann mit gleichen Rechten und Pflichten.

(3) Jede Fraktion, die in der Landespersonalvertretung vertreten ist, ist berechtigt, ein Mitglied

der Landespersonalvertretung zu Dienststellenversammlungen zu entsenden, wozu nach Möglichkeit ein dienstfreigestelltes Mitglied heranzuziehen ist. Die Entsandten nehmen an der Versammlung mit beratender Stimme teil. Der Landesobmann ist von diesen Versammlungen schriftlich zu verständigen. Er hat die Vorsitzenden der in der Landespersonalvertretung vertretenen Fraktionen rechtzeitig unter Hinweis auf ihre Teilnahmemöglichkeit bei diesen Versammlungen schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(4) Ist der Landesobmann der Ansicht, daß ein Beschluß der Landespersonalvertretung nicht diesem Gesetz entspricht oder ein anderes Gesetz verletzt, insbesondere den Wirkungsbereich der Personalvertretung überschreitet, so hat er, sofern dadurch keine Fristversäumnis eintritt, mit der Durchführung innezuhalten oder die Durchführung zu untersagen und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit durch die Landespersonalvertretung zu veranlassen. Dieser Beschluß ist endgültig.

(5) Ist die Landespersonalvertretung der Ansicht, daß ein Beschluß einer Dienststellenpersonalvertretung, einer Dienststellenversammlung oder Teildienststellenversammlung nicht diesem Gesetz entspricht oder ein anderes Gesetz verletzt, insbesondere den Wirkungsbereich der Personalvertretung überschreitet, so hat sie, wenn der Dienststellenobmann nicht binnen drei Arbeitstagen nach der Fassung dieses Beschlusses mit der Durchführung innehält oder die Durchführung untersagt, die Durchführung des Beschlusses zu untersagen. Der Dienststellenobmann hat unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit durch die Dienststellenpersonalvertretung, die Dienststellenversammlung oder Teildienststellenversammlung zu veranlassen. Dieser Beschluß ist endgültig.

(6) Ist der Landesobmann der Ansicht, daß ein Akt der Geschäftsführung eines Dienststellenobmannes ein Gesetz verletzt, insbesondere den Wirkungsbereich der Personalvertretung überschreitet, so hat der Landesobmann die Durchführung zu untersagen. Der Dienststellenobmann hat diesfalls eine Beratung und Beschlußfassung durch die Dienststellenpersonalvertretung zu veranlassen.

(7) Die Landespersonalvertretung ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Dienststellenpersonalvertretung zu unterrichten. Insbesondere kann sie im einzelnen Fall auch die Mitteilung von Beschlüssen der Dienststellenversammlung, der Dienststellenpersonalvertretung oder der Teildienststellenversammlung unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen. Der Dienststellenobmann ist verpflichtet, die von der Landespersonalvertretung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen.

(8) Wird im Einzelfall eine Angelegenheit, die eine Dienststellenpersonalvertretung berührt, in der Landespersonalvertretung behandelt, ist der Landesobmann über Verlangen des jeweiligen Dienststellenobmannes verpflichtet, innerhalb von spätestens zwei Wochen die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

(9) Der Landesobmann ist verpflichtet, den einschlägigen Schriftverkehr, Sitzungs- und Verhandlungsprotokolle oder Niederschriften allen Mitgliedern der Landespersonalvertretung auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen.

§ 7 LPVG 1999


(1) Den Fraktionen steht das Recht zu, die Dienststellen zu besuchen.

(2) Allen Fraktionen und Wählergruppen in der Landespersonalvertretung sind auf Anforderung von der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung alle Namen, die Dienstanschrift und Privatadresse der Landesbediensteten, die unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, geordnet nach Dienststellen – auf Wunsch auch auf einem Datenträger – bekanntzugeben.

§ 8 LPVG 1999


(1) In jeder Dienststelle (§ 3) ist eine Dienststellenpersonalvertretung zu wählen.

(2) Die Dienststellenpersonalvertretung besteht in Dienststellen mit

Anzahl der

Bediensteten

DPV-Mitglieder

12 bis  50

3

51 bis 100

5

101 bis 200

7

201 bis 500

9

In Dienststellen mit mehr als 500 Bediensteten erhöht sich für je weitere 200 Bedienstete die Zahl der Mitglieder um zwei, in Dienststellen mit mehr als 1100 Bediensteten für je weitere 500 Bedienstete um zwei. Bruchteile von 200 bzw. 500 werden für voll gerechnet.

(3) Bei der Berechnung der Zahl der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung nach Abs. 2 ist die Anzahl der Bediensteten der Dienststelle am Tage der Ausschreibung der Wahl maßgebend. Bedienstete des Stammpersonals, die sich auf Karenzurlaub oder im Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst befinden, vorübergehend einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind oder suspendiert sind, sind dabei zu berücksichtigen. Bedienstete, die dienstzugeteilt sind oder vorübergehend als Vertreter des Stammpersonals tätig sind, sind nicht zu berücksichtigen. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung während deren Funktionsdauer ohne Einfluß.

§ 9 LPVG 1999


Die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung haben aus ihrer Mitte den Dienststellenobmann und seinen (seine) Obmannstellvertreter zu wählen. § 5 Abs. 1 bis 6 gilt sinngemäß. Die Namen des Obmannes, der Stellvertreter und der übrigen gewählten Personalvertreter sind an den Amtstafeln der Dienststellen oder, in Ermangelung solcher, in anderer geeigneter Weise zu verlautbaren. Außerdem sind sie dem Landesamtsdirektor und dem Vorstand der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung mitzuteilen.

§ 10 LPVG 1999


(1) Der Dienststellenobmann leitet die Geschäftsführung der Dienststellenpersonalvertretung. Er beruft die Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretung ein (§§ 27 und 28) und führt bei den Sitzungen den Vorsitz. Die Obmannstellvertreter haben den Dienststellenobmann bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen. § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Ist der Dienststellenobmann der Ansicht, daß ein Beschluß der Dienststellenpersonalvertretung, der Dienststellenversammlung oder einer Teildienststellenversammlung nicht diesem Gesetz entspricht oder ein anderes Gesetz verletzt, insbesondere den Wirkungsbereich der Personalvertretung überschreitet, so hat er, sofern dadurch keine Fristversäumnis eintritt, mit der Durchführung innezuhalten oder die Durchführung zu untersagen und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit durch die Dienststellenpersonalvertretung oder die Dienststellenversammlung zu veranlassen. Dieser Beschluß ist endgültig.

§ 11 LPVG 1999


(1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Dienststelle bildet die Dienststellenversammlung.

(2) Der Dienststellenversammlung obliegt die

1.

Entgegennahme und Behandlung von Berichten des Dienststellenobmannes;

2.

Beschlußfassung über Angelegenheiten der Pflege der Dienststellengemeinschaft;

3.

Beschlußfassung über die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung;

4.

Beschlußfassung über Anträge der Dienststellenpersonalvertretung;

5.

Beschlußfassung über Anträge an die Dienststellenpersonalvertretung;

6.

Beschlußfassung im Sinne des § 3 Abs. 3 zweiter Satz und § 3 Abs. 5.

(3) Wird die Dienststellenversammlung als Teildienststellenversammlung geführt, so gilt Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 6 sinngemäß. Der Teildienststellenversammlung obliegt darüber hinaus die Wahl der Vertrauensperson (§ 13).

§ 12 LPVG 1999


(1) Die Dienststellenversammlung ist vom Dienststellenobmann mindestens einmal in jedem Kalenderjahr unter Angabe der von ihm zu bestimmenden Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung der Dienststellenversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor ihrer Abhaltung schriftlich, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle so bekanntzumachen, daß sie alle Bediensteten der Dienststelle leicht zur Kenntnis nehmen können. Die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung sind gleichzeitig schriftlich einzuladen.

(2) Der Dienststellenobmann hat weiters die Dienststellenversammlung binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn dies von mehr als einem Drittel der in der Dienststellenversammlung stimmberechtigten Bediensteten oder von mehr als einem Drittel der Mitglieder der Landes- oder Dienststellenpersonalvertretung, jedoch mindestens zwei Mitgliedern, unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt wird. Die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung sind gleichzeitig schriftlich einzuladen.

(3) Die Dienststellenversammlung ist tunlichst ohne Störung des Dienstbetriebes durchzuführen. Jenen Bediensteten, die nicht zur Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes (Journaldienstes) erforderlich sind, ist die Teilnahme an der Dienststellenversammlung zu ermöglichen. Von der Einberufung der Dienststellenversammlung sind der Leiter der Dienststelle und die Landespersonalvertretung rechtzeitig schriftlich zu verständigen.

(4) In der Dienststellenversammlung ist jeder am Tag der Abhaltung der Dienststellenversammlung wahlberechtigte Bedienstete stimmberechtigt.

(5) Zur Beschlußfassung in der Dienststellenversammlung ist die Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Bediensteten erforderlich. Ist eine Dienststellenversammlung beschlußunfähig, so hat eine halbe Stunde nach dem angesetzten Zeitpunkt die Dienststellenversammlung stattzufinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Bediensteten beschlußfähig ist.

(6) Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle der Beschlußfassung über die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung (§ 11 Abs. 2 Z 3) sowie im Falle der Beschlußfassung über die Zusammenfassung oder Teilung von Dienststellenpersonalvertretungen (§ 11 Abs. 2 Z 6) bedarf der Beschluß der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der wahlberechtigten Bediensteten der Dienststelle. Der Antrag auf Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung muß schriftlich gestellt werden und von mindestens einem Drittel der Bediensteten unterfertigt sein. Der Antrag muß in der Tagesordnung angeführt sein. Der zweite Satz des Abs. 5 gilt in diesem Falle nicht.

(7) Jeder zur Dienststellenversammlung stimmberechtigte Bedienstete ist berechtigt, zu den Tagesordnungspunkten das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen. Über Anträge, die einen Gegenstand betreffen, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur dann in derselben Sitzung abgestimmt werden, wenn diesen Anträgen von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder, mindestens aber drei Mitgliedern, die Dringlichkeit zuerkannt wird.

(8) Bei Dienststellen, für die eine gemeinsame Dienststellenpersonalvertretung gebildet wurde, bei Dienststellen, für die zwei oder mehrere Dienststellenpersonalvertretungen gebildet wurden, sowie bei Dienststellen, deren Bedienstete nicht gleichzeitig Dienst versehen (Schicht- oder Wechseldienst), kann die Dienststellenversammlung auch geteilt durchgeführt werden.

(9) Abs. 1 bis 7 gelten für die Durchführung einer Teildienststellenversammlung sinngemäß.

§ 13 LPVG 1999


(1) Eine Teildienststellenversammlung kann eine Vertrauensperson wählen, die nach erfolgter Wahl von der Dienststellenpersonalvertretung für diese Dienststelle zu bestellen ist. Eine Vertrauensperson darf nicht bestellt werden, wenn bereits ein Bediensteter dieser Dienststelle Mitglied der Dienststellenpersonalvertretung ist. Es können nur Bedienstete bestellt werden, die für die Dienststellenpersonalvertretung passiv wahlberechtigt und in der Dienststelle beschäftigt sind, für die sie bestellt werden.

(2) Die Vertrauenspersonen sind in den Teildienststellenversammlungen in geheimer Wahl zu wählen. Für die Wahl der Vertrauenspersonen ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wird beim ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt, so hat eine engere Wahl stattzufinden, in die Kandidaten kommen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhielten. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Personen abgegeben werden, sind ungültig. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der so gewählte Kandidat ist bei der nächsten Sitzung der Dienststellenpersonalvertretung zu bestellen.

(3) Die Vertrauenspersonen sind über Antrag der Teildienststellenversammlung von der Dienststellenpersonalvertretung bei Vorliegen schwerwiegender Gründe abzuberufen.

(4) Die Landesamtsdirektion und die für Personalangelegenheiten zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung, der Leiter der Dienststelle und die Landespersonalvertretung sind von der Bestellung oder Abberufung der Vertrauenspersonen zu verständigen.

(5) Die Vertrauenspersonen haben dem Dienststellenobmann über die Angelegenheiten der Dienststelle zu berichten und ihm geeignet erscheinende Vorschläge zu erstatten. Die Vertrauenspersonen sind an die Beschlüsse der Dienststellenpersonalvertretung gebunden und haben im Einzelfall bei der Besorgung der Aufgaben der Dienststellenpersonalvertretung mitzuwirken. Ihnen obliegt auch die Tätigkeit im Rahmen der Betriebsgemeinschaft. Vertrauenspersonen haben das Recht, an den Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretung mit beratender Stimme teilzunehmen, sofern Angelegenheiten ihrer Dienststelle behandelt werden. Sie sind in diesem Fall gleichzeitig mit den Mitgliedern der Dienststellenpersonalvertretung einzuladen. Von allen Beschlüssen und Berichten der Dienststellenpersonalvertretung, die ihre Dienststelle betreffen, sind die Vertrauenspersonen außerdem schriftlich in Kenntnis zu setzen.

§ 14 LPVG 1999


(1) Die Personalvertretung ist berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben insbesondere dafür einzutreten, daß in Gesetzen, Verordnungen, Verträgen, Dienstordnungen, Erlässen und Verfügungen diese Interessen berücksichtigt werden.

(2) Die Personalvertretung hat bei ihrer Tätigkeit zu berücksichtigen, daß die Bediensteten dem öffentlichen Wohl dienen. Sie hat dabei auch auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Bedacht zu nehmen.

(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher oder auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Interessenvertretungen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

(4) Die Personalvertretung hat zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Aufgaben gegenüber dem Land Steiermark als Dienstgeber, vertreten durch die nach den organisatorischen Vorschriften und den Vorschriften dieses Gesetzes zuständigen oder beauftragten Organe (Landeshauptmann, Landesamtsdirektor, Dienststellenleiter, Mitglied der Landesregierung) insbesondere das Recht auf

1.

Herstellung des Einvernehmens (§ 15),

2.

Mitteilung (§ 18) und

3.

Einspruch bei Verfahrensverletzungen (§ 17 Abs. 7).

(5) Fällt eine Maßnahme nicht in die in den §§ 15, 18 und 19 ausdrücklich angeführten Angelegenheiten, so ist die jeweilige Personalvertretung davon rechtzeitig zu verständigen.

(6) Der Personalvertretung obliegt es weiters, bei dem nach der Geschäftsordnung der Landesregierung jeweils zuständigen Mitglied der Landesregierung, in Angelegenheiten des Inneren Dienstes beim Landesamtsdirektor, bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung jeweils zuständigen Abteilung oder beim Dienststellenleiter Anträge, Vorschläge und Anregungen einzubringen und zu verlangen, daß darüber innerhalb angemessener Frist (längstens jedoch innerhalb von zwei Wochen) mit dem Ziel einer Einigung beraten wird. Kommt keine Einigung zustande, so gilt § 17 Abs. 3.

§ 15 LPVG 1999


Der Dienstgeber hat in folgenden Angelegenheiten mit der Personalvertretung das Einvernehmen herzustellen:

1.

bei allgemeinen Personalangelegenheiten, insbesondere bei Fragen der Personalentwicklung und der Personalplanung;

2.

bei der Dienstzeitregelung, der Erstellung und Änderung des Dienstplanes, soweit sich diese Maßnahmen über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete beziehen;

3.

bei der Erstellung und Änderung der Organisationsstruktur und des Aufgabenbereiches des Bediensteten sowie des Dienstpostenplanes,

4.

bei Maßnahmen, die Interessen der Gesundheit der Bediensteten oder die die Arbeitsplatzqualität berühren;

5.

bei einer 90 Tage überschreitenden Dienstzuteilung ohne Zustimmung des Bediensteten, bei der Abberufung eines Bediensteten von seiner bisherigen Funktion oder Verwendung und bei der Versetzung von Bediensteten;

6.

bei der beabsichtigten Neueinführung oder der Änderung von Arbeitsmethoden; Organisationsformen und Kontrollmaßnahmen von grundsätzlicher und weiterreichender Bedeutung;

7.

bei der Urlaubseinteilung oder deren Änderung;

8.

bei Einführung, Änderung oder Anwendung von automationsunterstützter Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Bediensteten, insbesondere bei der Einführung und Anwendung von Personalinformationssystemen, Büroinformationssystemen und ähnlichen Datenmaßnahmen;

9.

bei allgemeinen Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes und des Dienstnehmerschutzes;

10.

bei der Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, für die Ernennung, Beförderung und die Überstellung sowie für Ausschreibungsbedingungen für Dienst- und Funktionsposten;

11.

bei der Versetzung in den Ruhestand;

12.

bei der Auflösung eines Dienstverhältnisses durch Kündigung durch den Dienstgeber;

13.

bei der Einführung oder Änderung von allgemeinen Richtlinien für die Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Aushilfen und bei anderen Maßnahmen der sozialen Betreuung der Bediensteten;

14.

bei der Auswahl der Bediensteten für die Aus- und Fortbildung;

15.

bei der Vergabe von Dienst- und Naturalwohnungen;

16.

bei Dienstpostenbewertungen;

17.

bei der Anordnung von Überstunden

a)

für mehrere Bedienstete,

b)

für einen Bediensteten für mehr als drei aufeinanderfolgende Tage,

c)

für einen Bediensteten, wenn damit innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Tagen insgesamt 15 Überstunden überschritten werden, oder

d)

bei der Anordnung von mehr als 12 Überstunden für einen Bediensteten, wenn damit eine durchgehende Dienstleistung von 24 Stunden überschritten wird;

18.

bei der Festlegung der Abgeltungsart für Überstunden;

19.

bei Errichtung und Umbau von Amtsgebäuden bereits im Planungsstadium oder bei Verlegung von Dienststellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

§ 16 LPVG 1999


(1) Die Herstellung des Einvernehmens in Angelegenheiten des § 15, die einen einzelnen Bediensteten betreffen und die

1.

mit ausdrücklicher Zustimmung oder auf Antrag des betroffenen Bediensteten erfolgen oder

2.

durch gesetzliche, tarifliche oder sonst im Einvernehmen mit der Personalvertretung zustandegekommene Regelungen vorgegeben sind, erfolgt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4.

(2) Die beabsichtigte Maßnahme ist dem Obmann der zuständigen Personalvertretung mitzuteilen. Das Einvernehmen ist hergestellt, wenn der Obmann

1.

der beabsichtigten Maßnahme zustimmt oder

2.

sich innerhalb einer Woche nicht äußert.

(3) Der Obmann kann innerhalb der einwöchigen Frist nach Abs. 2 die Aufschiebung der beabsichtigten Maßnahme verlangen, wenn

1.

der betroffene Bedienstete seine Zustimmung zurückzieht oder

2.

durch die beabsichtigte Maßnahme begründete Interessen anderer Bediensteter nachteilig berührt werden.

Werden innerhalb von zwei weiteren Wochen von der Personalvertretung begründete Einwendungen erhoben und wird diesen nicht entsprochen, so ist gemäß § 17 Abs. 3 vorzugehen.

(4) Zieht die Personalvertretung den Aufschiebungsantrag zurück oder werden begründete Einwendungen nicht fristgerecht vorgebracht, gilt das Einvernehmen als hergestellt.

(5) § 17 Abs. 6 gilt im abgekürzten Verfahren sinngemäß.

(6) Die Zulässigkeit einer Einzelvertretung wird durch das abgekürzte Verfahren nicht berührt.

§ 17 LPVG 1999


(1) Maßnahmen, bei denen der Personalvertretung das Recht auf Mitwirkung durch Herstellung des Einvernehmens zukommt, sind der Personalvertretung unverzüglich, mindestens jedoch zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung von der verfügungsberechtigten Stelle mitzuteilen. Die Personalvertretung kann innerhalb von zwei Wochen Einwendungen erheben und Gegenvorschläge erstatten. Die Einwendungen und Gegenvorschläge sind zu begründen. Wenn die Personalvertretung zur beabsichtigten Maßnahme die Zustimmung erteilt oder innerhalb der zweiwöchigen Frist keine Äußerung abgibt, gilt das Einvernehmen als hergestellt.

(2) Die Personalvertretung kann verlangen, daß ihr die beabsichtigte Maßnahme schriftlich bekanntgegeben wird und daß darüber Verhandlungen mit der verfügungsberechtigten Stelle aufgenommen werden. In diesem Fall beginnt die Frist nach Abs. 1 mit der Zustellung des Schriftstückes zu laufen. Auf begründeten Antrag der Personalvertretung ist die Frist angemessen zu verlängern.

(3) Wird den Einwendungen der Personalvertretung nicht Rechnung getragen, so ist der Personalvertretung die beabsichtigte Entscheidung unter Angabe der Gründe bekanntzugeben. Die Personalvertretung kann innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der beabsichtigten Entscheidung verlangen, daß die Landesregierung, in Angelegenheiten des Inneren Dienstes der Landesamtsdirektor oder in Angelegenheiten der §§ 23 Abs. 2 und 24 des Landesrechnungshof-Verfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 59/1982, der Leiter des Landesrechnungshofes, mit ihr Verhandlungen führt. Wird bei diesen Verhandlungen wieder kein Einvernehmen oder keine Übereinstimmung erzielt, so entscheidet die Landesregierung oder der Landesamtsdirektor oder der Leiter des Landesrechnungshofes auch ohne Zustimmung der Personalvertretung.

(4) Das Ergebnis einer Verhandlung nach Abs. 3 ist auf Verlangen der Personalvertretung in einer Niederschrift festzuhalten. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Personalvertretung zuzustellen.

(5) Die Entscheidung der Landesregierung, des Landesamtsdirektors oder des Leiters des Landesrechnungshofes hat nach dem Grundsatz zu erfolgen, daß durch die zu treffende Maßnahme soziale sowie dienstrechtliche Härten für die Bediensteten vermieden werden. Kann eine soziale oder dienstrechtliche Härte jedoch nicht gänzlich vermieden werden, ist so vorzugehen, daß nur eine möglichst geringe Zahl von Bediensteten in möglichst geringem Ausmaß hiedurch betroffen wird.

(6) Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen, sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden; die Personalvertretung ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen. Das Verfahren nach den Abs. 1 bis 5 ist nachträglich einzuleiten und durchzuführen, sofern die Maßnahme über den Anlaßfall hinauswirkt.

(7) Sofern die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 nicht eingehalten worden sind, haben Maßnahmen des Dienstgebers nach § 15 auf Verlangen der Personalvertretung so lange zu unterbleiben oder sind rückgängig zu machen, bis das Verfahren endgültig abgeschlossen ist (aufschiebende Wirkung). Dieses Verlangen (Einspruch) ist vom Obmann der Personalvertretung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme der Maßnahme mit entsprechenden Einwänden schriftlich an das verfügende Dienstgeberorgan zu richten, widrigenfalls die Maßnahme als zum ursprünglichen Termin in Wirksamkeit gesetzt anzusehen ist. Der rechtzeitig eingebrachte Einspruch gilt als Einwendung nach Abs. 1. In den Fällen nach Abs. 6 sowie in Fällen, in denen die Maßnahme auf Grund eines gesetzlichen Auftrages zu setzen ist, tritt keine aufschiebende Wirkung ein.

§ 18 LPVG 1999


Der Personalvertretung ist ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen:

1.

die Suspendierung;

2.

Unfallanzeigen;

3.

die Aufnahme von Bediensteten und die Verlängerung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit;

4.

die beabsichtigte Dienstzuteilung;

5.

der Übertritt in den Ruhestand und die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung;

6.

die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses;

7.

die beabsichtigte Entlassung;

8.

die Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis;

9.

die Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und die Verpflichtung zum Schadenersatz;

10.

die Untersagung einer Nebenbeschäftigung;

11.

die beabsichtigten Belohnungen.

§ 19 LPVG 1999


(1) Die Personalvertretung hat weiters die Befugnis,

1.

an Besichtigungen von Dienststellen durch behördliche Organe, sofern diese nicht Kontrollen des Dienstbetriebes sind, teilzunehmen; die Personalvertretung ist von solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen;

2.

in den Angelegenheiten des § 24 Abs. 2 und 3 tätig zu werden;

3.

für die Schulung und Weiterbildung von Personalvertretern und Vertrauenspersonen zu sorgen;

4.

Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Einrichtungen zugunsten der Bediensteten und ihrer Angehörigen zu errichten und ausschließlich zu verwalten oder an der Verwaltung derartiger Einrichtungen des Landes teilzunehmen;

5.

für die Vertretung der Interessen einer Mehrzahl von Landesbediensteten notwendige EDV-Auswertungen (insbesondere Statistiken, Detaildienstpostenpläne mit den Namen aller Landesbediensteten nach Dienststellen geordnet) zu verlangen, die ihr auszufolgen sind, sofern dies nach datenschutzrechtlichen Vorschriften zulässig und technisch möglich ist. Der Obmann der Personalvertretung hat jedem Mitglied in diese Unterlagen Einsicht zu gewähren.

(2) Die einzelnen Mitglieder der Personalvertretung haben folgende Befugnisse:

1.

einzelne Bedienstete in Angelegenheiten ihrer beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen zu vertreten, sofern sie eine Vollmacht erteilen;

2.

einzelne Bedienstete in allen nur sie betreffenden Dienstrechts- und Personalangelegenheiten zu vertreten, auch wenn sich die Bediensteten nicht auf ein ihnen aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen können, sofern sie eine Vollmacht erteilen;

3.

in die vom Dienstgeber (auch automationsunterstützt) geführten Aufzeichnungen, wie sie im Personalverzeichnis von der Dienstbehörde zu führen sind, Einsicht zu nehmen oder Auswertungen zu verlangen, soweit dies technisch möglich ist und sie weder der Amtsverschwiegenheit noch dem Datenschutz unterliegen. Dies gilt auch für sonstige Aufzeichnungen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

§ 20 LPVG 1999


(1) Die Landespersonalvertretung ist für jene Angelegenheiten zuständig, die

1.

über den Wirkungsbereich der Dienststellenpersonalvertretung hinausgehen oder

2.

die ihr in diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesen sind, oder

3.

vom betroffenen Bediensteten an sie herangetragen werden.

(2) Die Dienststellenpersonalvertretung ist, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt wird, für jene Angelegenheiten zuständig, die nur Bedienstete der Dienststelle betreffen. Werden im Zuge des Verfahrens die Verhandlungen mit der Landesregierung, in Angelegenheiten des Inneren Dienstes mit dem Landesamtsdirektor weitergeführt, so ist die Dienststellenpersonalvertretung berechtigt, die Landespersonalvertretung mit der Weiterführung der Angelegenheit zu betrauen.

(3) Wird in Verhandlungen zwischen der Landespersonalvertretung einerseits und der Landesregierung oder dem Landesamtsdirektor andererseits ein Vertreter der Dienststelle beigezogen, so ist auch die Dienststellenpersonalvertretung beizuziehen.

(4) Die Landespersonalvertretung ist befugt, Vorsorge für ein einheitliches Vorgehen der Dienststellenpersonalvertretungen zu treffen, insbesondere zu diesem Zweck Versammlungen der Dienststellenobmänner einzuberufen.

(5) Die Dienststellenpersonalvertretung ist befugt, Anträge, Vorschläge und Anregungen an die Landespersonalvertretung heranzutragen. Die Landespersonalvertretung hat über das von ihr Veranlaßte innerhalb angemessener Frist Mitteilung zu machen.

§ 21 LPVG 1999


(1) Den Personalvertretern sowie den Mitgliedern der Wahlkommissionen ist die Einsicht und die Abschriftnahme oder Ablichtung der Akten und Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Kenntnisnahme durch die Personalvertretung eine Schädigung berechtigter Interessen eines Bediensteten oder dritter Personen herbeiführen würde. Die Einsichtnahme in einen Personalakt darf nur mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten erfolgen.

§ 22 LPVG 1999


(1) Die Tätigkeit als Personalvertreter ist ein Ehrenamt, das, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist. Tätigkeiten in Ausübung des Mandates eines Personalvertreters gelten als dienstliche Verrichtungen.

(2) Den Personalvertretern steht unter Fortzahlung ihrer laufenden Bezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Zeit zu. Bei der Diensteinteilung ist auf die Tätigkeit des Bediensteten als Personalvertreter entsprechend Bedacht zu nehmen und für eine entsprechende dienstliche Entlastung des Personalvertreters vorzusorgen.

(3) Auf Antrag der Landespersonalvertretung sind bei einer Anzahl bis zu 5000 Bedienstete drei Mitglieder und für je weitere angefangene tausend Bedienstete jeweils ein weiteres Mitglied der Landespersonalvertretung zur Gänze vom Dienst freizustellen.

(4) Jede in der Landespersonalvertretung vertretende Fraktion hat nach Maßgabe der nach Abs. 3 ermittelten Dienstfreistellungen und in der Reihenfolge der Anzahl der auf sie entfallenden Stimmen Anspruch darauf, daß eines ihrer Mitglieder zur Gänze vom Dienst freigestellt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Sofern die Zahl der nach Abs. 3 ermittelten Dienstfreistellungen die Zahl der in der Landespersonalvertretung vertretenen Fraktionen übersteigt, ist die verbleibende Anzahl der zu vergebenden Dienstfreistellungen mittels Kennzahl wie folgt auf die Fraktionen zu verteilen (d’Hondtsches Verfahren):

1.

Unter Abzug zweier Mandate pro Fraktion für jede nach Abs. 4 zustehende Dienstfreistellung werden die für die Fraktionen verbleibenden Mandate nebeneinander geschrieben, unter jede Mandatszahl die Hälfte, darunter das Drittel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen. Als Kennzahl gilt bei drei zu vergebenden Dienstfreistellungen die drittgrößte, bei vier zu vergebenden Dienstfreistellungen die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.

2.

Jede Fraktion erhält so viele Dienstfreistellungen, als die Kennzahl in der ihr nach Z 1 zukommenden Mandatssumme enthalten ist.

3.

Haben nach dieser Berechnung mehrere Fraktionen Anspruch auf eine oder mehrere zu vergebende Dienstfreistellungen, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied der Landespersonalvertretung zu ziehen ist.

(6) Die Tätigkeit der Personalvertreter ist grundsätzlich als besonders verantwortungsvolle Aufgabe und Funktion anzusehen. Die Personalvertreter haben nach Beendigung ihrer Dienstfreistellung Anspruch auf einen der Dienstlaufbahn ihres bisherigen Dienstpostens entsprechenden Dienstposten. Eine ständige Verwendung außerhalb des letzten Dienstortes darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betreffenden erfolgen.

(7) Zum Zwecke der Aus-, Fort- und Weiterbildung haben Personalvertreter Anspruch auf Sonderurlaub im erforderlichen Ausmaß.

§ 23 LPVG 1999


(1) Die Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisung gebunden.

(2) Die Personalvertreter dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt oder wegen der Ausübung ihres Mandates in keiner Weise, insbesondere nicht in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht oder in ihrer dienstlichen Laufbahn, benachteiligt werden.

(3) Die Personalvertreter sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit). Die Personalvertreter sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.

(4) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter weiter.

(5) Ein Personalvertreter, der die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann, unabhängig von einer allfälligen disziplinären Verfolgung, von der Landeswahlkommission durch einstimmigen Beschluß seines Mandates enthoben werden. Erfolgt die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach dem Erlöschen seiner Funktion, so kann die Landeswahlkommission verfügen, daß der Bedienstete für eine bestimmte Zeit oder für immer als Personalvertreter nicht wählbar ist.

(6) Auf das Verfahren gemäß Abs. 5 findet das AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Anwendung. Gegen die Entscheidung der Landeswahlkommission ist kein Rechtsmittel zulässig.

§ 24 LPVG 1999


(1) Ein Personalvertreter darf während der Dauer seiner Funktion nur mit seiner Zustimmung zu einer anderen Dienststelle versetzt, einer anderen Dienststelle zugeteilt oder in einer anderen dienstlichen Verwendung oder Funktion eingesetzt werden.

(2) Ein Personalvertreter, der in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis steht, darf nur mit Zustimmung der jeweiligen Personalvertretung, der er angehört, gekündigt oder entlassen werden. Das gilt nicht im Falle der Kündigung eines Vertragsbediensteten, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet und einen Anspruch auf einen Ruhegenuß hat oder geltend machen kann. § 17 ist anzuwenden.

(3) Die Personalvertreter dürfen wegen ihrer Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung der jeweiligen Personalvertretung, der sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Kommt die Personalvertretung zu dem Ergebnis, daß die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, so hat sie die Zustimmung zu erteilen. § 17 ist anzuwenden.

§ 25 LPVG 1999


(1) Für bestellte Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen des § 22 Abs. 1 und 2 erster Satz, § 23 Abs. 2 bis 4 und § 24 sinngemäß.

(2) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, ist den Vertrauenspersonen die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf folgenden Gebieten zu ermöglichen:

1.

Personalvertretungsrecht,

2.

Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Dienstrechtsverfahren) und

3.

Reden und Verhandeln.

§ 26 LPVG 1999


(1) Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung, in der Wahlwerbung sowie in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Personalvertretung sowie im Recht auf jederzeitige Inanspruchnahme der Personalvertretung nicht beschränkt und wegen der Ausübung dieser Rechte oder Tätigkeiten dienstlich nicht benachteiligt werden.

(2) Den Bediensteten, welche sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben, ist die hiefür unbedingt erforderliche Zeit, soweit dies der Dienstbetrieb zuläßt, ohne Kürzung der Bezüge zu gewähren. Für die Ausübung des aktiven Wahlrechtes durch den Bediensteten ist die hiefür erforderliche Zeit als Dienstzeit anzurechnen.

(3) Die Bestimmung des § 24 gilt sinngemäß für die Bediensteten, die auf einem Wahlvorschlag aufscheinen (Wahlwerber), vom Zeitpunkt der Verlautbarung des Wahlvorschlages bis zum Tage der Wahl.

§ 27 LPVG 1999


(1) Die neugewählte Landespersonalvertretung ist jeweils vom Obmann der bisherigen Landespersonalvertretung spätestens zwei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, die, vom Tage der Wahl an gerechnet, binnen sechs Wochen stattzufinden hat. Bei Verhinderung oder Erledigung des Amtes des Obmannes der bisherigen Landespersonalvertretung ist § 6 Abs. 2 anzuwenden. In der konstituierenden Sitzung hat bis zur erfolgten Wahl des Obmannes derjenige den Vorsitz zu führen, der die Landespersonalvertretung einberufen hat.

(2) Abs. 1 gilt für die konstituierende Sitzung der Dienststellenpersonalvertretung sinngemäß. Eine nach § 3 Abs. 2 neu gebildete Dienststellenpersonalvertretung ist durch das an Lebensjahren älteste neugewählte Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstälteren Mitglied zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.

§ 28 LPVG 1999


(1) Die Sitzungen der Landespersonalvertretung sind vom Obmann mindestens vierteljährlich einzuberufen. Der Obmann hat die Landespersonalvertretung, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt, spätestens binnen einer Woche zu einer Sitzung einzuberufen, die, vom Tage der Einbringung des Verlangens auf Einberufung der Personalvertretung an gerechnet, binnen zwei Wochen stattzufinden hat.

(2) Die Einladung zu den Sitzungen hat mindestens eine Woche vor dem vorgesehenen Termin schriftlich unter Bekanntgabe der vom Vorsitzenden festzulegenden Tagesordnung zu erfolgen. Die Aufnahme zusätzlicher Punkte in die Tagesordnung kann schriftlich bis spätestens vor Beginn der Sitzung verlangt werden. Über die tatsächliche Aufnahme entscheidet die Landespersonalvertretung.

(3) Abs. 1 und 2 gelten für die Einberufung zu Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretung sinngemäß.

§ 29 LPVG 1999


Die Landes- oder Dienststellenpersonalvertretung ist jeweils beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Gesetz oder in der Geschäftsordnung (§ 32) keine stärkeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

§ 30 LPVG 1999


(1) Die Landespersonalvertretung kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, die Entscheidung über einzelne bestimmte Angelegenheiten dem Obmann, einzelnen Mitgliedern oder einem Ausschuß übertragen.

(2) Die Landespersonalvertretung kann Bedienstete als Referenten bestellen, die den Obmann bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen haben.

(3) Werden Ausschüsse in der Landespersonalvertretung eingerichtet, so ist das Stärkeverhältnis der in der Landespersonalvertretung vorhandenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Es ist hiebei sicherzustellen, daß zumindest jede Fraktion einen Vertreter entsendet. Werden Vertreter der Landespersonalvertretung in sonstige Gremien entsandt, ist ebenso das Stärkeverhältnis der in der Landespersonalvertretung vertretenen Fraktionen zu berücksichtigen.

(4) Abs. 1 und 2 gelten für die Dienststellenpersonalvertretung sinngemäß.

§ 31 LPVG 1999


Die Sitzungen der Landespersonalvertretung, der Dienststellenpersonalvertretung und der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Zu den Beratungen können sachverständige Bedienstete, die der jeweiligen Personalvertretung nicht angehören, eingeladen werden. Für diese sachverständigen Bediensteten sind § 22 Abs. 1 und 2, § 23 und § 24 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

§ 32 LPVG 1999


Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Landespersonalvertretung, der Dienststellenpersonalvertretung und der Dienststellenversammlung sind unter Bedachtnahme auf die für die allgemeinen Vertretungskörper geltenden Grundsätze von der Landesregierung zu beschließen. Dieser Beschluß ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen und tritt, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages seiner Verlautbarung in Kraft.

§ 33 LPVG 1999


(1) Den bei der Durchführung der Aufgaben der Personalvertretungen entstehenden Sach- und Personalaufwand hat das Land zu tragen. Den Organen der Personalvertretung sind insbesondere die entsprechenden Räumlichkeiten samt Einrichtung, Beleuchtung, Beheizung sowie Telefon-, Kanzlei- und sonstige Geschäftserfordernisse beizustellen. Das für die Bewältigung der anfallenden Arbeiten erforderliche Personal ist nach Herstellung des Einvernehmens mit der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung den Personalvertretungen zur Verfügung zu stellen. Die Vergütung der Reisegebühren hat nach den für die Bediensteten des Landes geltenden Vorschriften zu erfolgen.

(2) Jeder Fraktion innerhalb der Landespersonalvertretung ist der entsprechende Sach- und Personalaufwand zu gewähren. Als Mindesterfordernis sind eine Schreibkraft über Vorschlag der jeweiligen Fraktion sowie zwei Räume mit einer den Arbeitserfordernissen sowie dem Landesstandard entsprechenden Einrichtung und Ausstattung zur Verfügung zu stellen.

§ 34 LPVG 1999


(1) Die Wahlen in die Landespersonalvertretung und in die Dienststellenpersonalvertretung sind, abgesehen vom Fall des Abs. 5 erster Teilsatz, von der Landespersonalvertretung einheitlich auszuschreiben. Sie sind so rechtzeitig auszuschreiben, dass die neugewählten Personalvertretungen frühestens 24 Wochen vor Ablauf der Wahlperiode oder spätestens 24 Wochen nach Ablauf derselben zusammentreten können.

(2) Die Mitglieder der Personalvertretungen sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Verhältniswahlrechtes auf Grund von Wahlvorschlägen auf die Dauer von fünf Jahren – vom Tag der Wahl an gerechnet – zu wählen (Wahlperiode).

(3) Die Tätigkeitsdauer (Funktionsperiode) der Landespersonalvertretung und der Dienststellenpersonalvertretung beginnt mit dem Tage der Konstituierung der neugewählten Personalvertretung.

(4) Vor Ablauf der im Abs. 3 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit, wenn:

1.

die Zahl der Mitglieder der Landespersonalvertretung oder der Dienststellenpersonalvertretung unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt,

2.

die Landes- oder Dienststellenpersonalvertretung bei Anwesenheit von drei Vierteln ihrer Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt,

3.

die Dienststellenversammlung die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung beschließt (§ 11 Abs. 2 Z 3),

4.

die Dienststelle, für die die Dienststellenpersonalvertretung gebildet ist, aufgelassen wird.

(5) Sinkt die Zahl der Mitglieder der Landespersonalvertretung unter die Hälfte der festgesetzten Zahl, so hat die Landesregierung, in den übrigen Fällen des Abs. 4 Z 1 bis 3 die Landespersonalvertretung binnen sechs Wochen Neuwahlen für die laufende Wahlperiode auszuschreiben.

(6) Ist bereits mehr als die Hälfte der laufenden Wahlperiode (Abs. 2) vergangen und finden Neuwahlen statt, so gelten diese Neuwahlen auch für die folgende Wahlperiode. (5)

(7) Nach Ablauf der Tätigkeitsdauer sind – ausgenommen der Fall des Abs. 4 Z 4 – die Geschäfte bis zum Beginn der Tätigkeitsdauer der neuen Personalvertretung weiterzuführen.

(8) Mit dem Ende der Tätigkeitsdauer einer Dienststellenpersonalvertretung endet jedenfalls auch die Tätigkeit einer Vertrauensperson.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 71/2019

§ 35 LPVG 1999


(1) Jedem Personalvertreter wird nach seiner Wahl oder seiner Berufung als Ersatzmann von der Wahlkommission ein Wahlschein ausgestellt. Das Mandat als Personalvertreter beginnt mit der Annahme der Wahl. Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Wahlscheines schriftlich abgelehnt wird.

(2) Das Mandat als Personalvertreter ruht während der Zeit der Ausübung einer im § 36 Abs. 6 genannten Funktion oder während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht erfaßten Dienststelle. Das Mandat eines Mitgliedes der Dienststellenpersonalvertretung ruht darüber hinaus während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jener Dienststellenpersonalvertretung liegt, der der Personalvertreter angehört.

(3) Während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung), eines strafrechtlichen Verfahrens wegen einer nach der Landtagswahlordnung zum Verlust der Wählbarkeit führenden strafbaren Handlung oder eines Disziplinarverfahrens ruht seine Funktion.

(4) Das Mandat eines Personalvertreters erlischt durch

1.

Ablauf oder vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer der Landes- oder Dienststellenpersonalvertretung,

2.

Verlust der Wählbarkeit oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit ausschließt, sofern das Mandat nicht gemäß Abs. 2 ruht,

3.

schriftlich erklärten Verzicht,

4.

Beendigung des Dienstverhältnisses, Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand,

5.

Beschluß der Landes- oder Dienststellenpersonalvertretung, der der Personalvertreter angehört, weil er drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne Entschuldigungsgrund ferngeblieben ist,

6.

Verlust wegen unentschuldigten Fernbleibens von der konstituierenden Sitzung der Landes- oder Dienststellenpersonalvertretung oder unentschuldigten Entfernens vor der Wahl des Obmannes und seiner Stellvertreter,

7.

Mandatsaberkennung durch die Landeswahlkommission wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht (§ 23 Abs. 5).

(5) Der Obmann der Landespersonalvertretung sowie seine Stellvertreter können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der jeweiligen Personalvertretung in geheimer Abstimmung des Amtes enthoben werden.

(6) Das Mandat eines Mitgliedes der Dienststellenpersonalvertretung erlischt darüber hinaus durch Ernennung auf den Dienstposten einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jener Dienststellenpersonalvertretung liegt, der der Personalvertreter angehört, sowie durch Versetzung zu einer solchen Dienststelle.

(7) Erlischt das Mandat eines Personalvertreters, so tritt auf Antrag der Wählergruppe, auf deren Wahlvorschlag der Personalvertreter kandidiert hat, an seine Stelle ein auf diesem Wahlvorschlag vorgesehener Ersatzmann ein. Lehnt ein Ersatzmann die Berufung zum Personalvertreter ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmänner.

(8) Die Bestimmungen des Abs. 7 gelten sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens des Mandates (Abs. 2 und 3). Fällt der Grund des Ruhens des Mandates weg, so tritt der Ersatzmann wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmänner.

(9) Über das Ruhen oder Erlöschen des Mandates entscheidet die Wahlkommission, die den Wahlschein ausgestellt hat, auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder der jeweiligen Personalvertretung, der dieser Personalvertreter angehört. Über den Verlust des Mandates gemäß Abs. 4 Z 2 und 6 hat die Wahlkommission von Amts wegen mit Zweidrittelmehrheit zu entscheiden. Auf das Verfahren findet das AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Anwendung. Gegen die Entscheidung der Landeswahlkommission ist kein Rechtsmittel zulässig.

(10) Ist ein Personalvertreter verhindert, seine Funktion auszuüben, oder ist er für länger als sechs Wochen von seiner Funktion beurlaubt, so sind auf Antrag der Wählergruppe, auf deren Wahlvorschlag der Personalvertreter kandidiert hat, die Bestimmungen der Abs. 7 und 8 anzuwenden. Urlaube von Mitgliedern der Landes-(Dienststellen-)Personalvertretung zwischen zwei und sechs Wochen bewilligt im Einzelfall der Obmann. Urlaube von längerer Dauer und Urlaube des Obmannes bewilligt die Landes-(Dienststellen-)Personalvertretung. Bei der Bewilligung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beschlußfähigkeit der Landes-(Dienststellen-)Personalvertretung nicht gefährdet wird. Bei zehn Arbeitstagen überschreitenden Urlauben im Sinne der dienstrechtlichen Bestimmungen (Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub) genügt eine Mitteilung an den Obmann der Landes-(Dienststellen-)Personalvertretung. Bei solchen Urlauben des Obmannes hat der Obmann die jeweilige Personalvertretung zu informieren.

§ 36 LPVG 1999 Wahlrecht


(1) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Wahlausschließungsgrund nach Abs. 2 und 3 vorliegt,

1.

die Bediensteten gemäß § 1 Abs. 1, die am Tage der Wahlausschreibung seit mindestens sechs Monaten in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Steiermark stehen und am Wahltag Bedienstete des Dienststandes sind und

2.

Karenzierte und Bedienstete, die den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst ableisten.

(2) Beamte mit herabgesetzter Wochendienstzeit sind jedenfalls, teilbeschäftigte Vertragsbedienstete nur dann wahlberechtigt, wenn sie im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. e des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, in der Fassung LGBl. Nr.125/1974, am Tage der Wahlausschreibung unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen.

(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft unerheblich ist.

(4) Zur Wahl der Dienststellenpersonalvertretung sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, deren Personalvertretung gewählt wird.

(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tage der Ausschreibung der Wahl

1.

das 19. Lebensjahr vollendet haben,

2.

sich an diesem Tage mindestens sechs Monate im Landesdienst befinden und

3.

a) die österreichische Staatsbürgerschaft oder

b)

die Staatsbürgerschaft eines Landes besitzen, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern).

(6) Vom passiven Wahlrecht sind ausgeschlossen:

1.

die Mitglieder der Landesregierung,

2.

die Dienststellenleiter und deren Stellvertreter,

3.

Bedienstete, über die eine über die Disziplinarstrafe des Verweises hinausgehende Strafe verhängt wurde, während der Dauer dieser Strafe,

4.

Bedienstete, die überwiegend mit dienstbehördlichen Aufgaben betraut sind.

§ 37 LPVG 1999


(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind vor jeder Wahl neu zu bildende Wahlkommissionen berufen. Die Landeswahlkommission ist von der Landespersonalvertretung, die Dienststellenwahlkommission oder Sprengelwahlkommissionen sind von der jeweiligen Dienststellenpersonalvertretung zu bestellen. Es sind eine aus sieben Mitgliedern und Ersatzmitgliedern bestehende Landeswahlkommission für das Land Steiermark sowie für jede Dienststelle oder für jeden Wahlsprengel eine gesonderte Wahlkommission, bestehend aus drei Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern, zu bilden.

(2) Das Abstimmungsverfahren haben die nach Abs. 1 im Amt befindlichen Wahlkommissionen durchzuführen.

(3) Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommissionen erfolgt auf Grund von Vorschlägen der in den Personalvertretungen vertretenen Wählergruppen nach dem Stärkeverhältnis ihrer Stimmen. Die Ermittlung der jeder Wählergruppe zukommenden Anzahl von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) hat nach dem d’Hondtschen Verfahren zu erfolgen. Eine Wählergruppe, die in der Landespersonalvertretung vertreten ist, hat aber jedenfalls Anspruch auf ein Mitglied (Ersatzmitglied) in der Landeswahlkommission. Jede nicht in den Personalvertretungen vertretene Wählergruppe kann in der Landeswahlkommission und in den Dienststellenwahlkommissionen Vertrauenspersonen namhaft machen.

§ 38 LPVG 1999


(1) Die Ausschreibung der Wahl ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ zu verlautbaren.

(2) Die Dienststellenwahlkommissionen haben an Hand von Verzeichnissen der Bediensteten, die vom jeweiligen Dienststellenleiter der Dienststellenwahlkommission zur Verfügung zu stellen sind, Wählerverzeichnisse anzulegen. Jeder Bedienstete ist in das Wählerverzeichnis seiner Dienststelle aufzunehmen.

(3) Die Wählerverzeichnisse sind spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag durch fünf Arbeitstage zur Einsicht und Durchführung des Einspruchsverfahrens aufzulegen. Über Einsprüche entscheidet die Dienststellenwahlkommission, gegen deren Entscheidung Berufung an die Landeswahlkommission möglich ist.

(4) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge für die Landes- oder die Dienststellenpersonalvertretung spätestens am 28. Tag vor dem Wahltag bis 12.30 Uhr der Landeswahlkommission oder der betreffenden Dienststellenwahlkommission vorzulegen. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens einem Prozent, in jedem Fall aber von mindestens zwei Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Wahlvorschläge zur Landespersonalvertretung müssen von mindestens 20 Bediensteten unterschrieben sein. Die ordnungsgemäß eingebrachten Wahlvorschläge sind unverzüglich zu überprüfen und spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag abzuschließen und zu verlautbaren. Die Reihungen der Wählergruppen sind nach der Zahl der Mandate, mit der die Wählergruppe bisher in den Personalvertetungen vertreten war, vorzunehmen. Ist die Anzahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl ermittelten Gesamtsumme der Wählergruppenstimmen. Andere Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge ihres Einlangens anzufügen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge das Los.

(5) Die Wahlberechtigten haben ihr Stimmrecht persönlich durch Abgabe des amtlichen Stimmzettels im verschlossenen Wahlkuvert am Wahltag vor der zuständigen Wahlbehörde oder durch Briefwahl auszuüben. Der Stimmzettel für die Wahl zur Landespersonalvertretung ist in weißer Farbe, der für die Dienststellenpersonalvertretung in grüner Farbe herzustellen.

(6) Bedienstete, die am Wahltag ohne ihr Verschulden voraussichtlich nicht in der Lage sind, ihr Wahlrecht durch persönliche Stimmabgabe auszuüben, haben das Recht auf Briefwahl. Diese ist bis spätestens am dritten Arbeitstag vor dem Wahltag beim Dienststellenwahlleiter zu beantragen. Jedem Briefwähler sind ein leeres Wahlkuvert, die amtlichen Stimmzettel sowie ein bereits frankierter und mit der Adresse der Dienststellenwahlkommission oder Sprengelwahlkommission sowie mit dem Vor- und Familiennamen des Wahlberechtigten versehener und besonders gekennzeichneter Briefumschlag auszuhändigen. Dieser Briefumschlag ist per Post oder vom Wahlberechtigten persönlich der Dienststellen- oder Sprengelwahlkommission zuzuleiten oder zu übergeben.

(7) Die Feststellung des Wahlergebnisses für die jeweilige Dienststelle obliegt der Dienststellenwahlkommission. Diese hat auch das Stimmenergebnis für die Wahl in die Landespersonalvertretung zu ermitteln und dieses ermittelte Stimmenergebnis der Landeswahlkommission unverzüglich mitzuteilen, die das Wahlergebnis für die Landespersonalvertretung festzustellen hat. Die Feststellung der Wahlergebnisse hat nach dem d’Hondtschen Verfahren zu erfolgen.

(8) Die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate sind von den Wahlkommissionen in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuweisen. Nicht gewählte Wahlwerber sind Ersatzmänner für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird. Lehnt ein Ersatzmann, der auf ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmänner.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 79/2017

§ 39 LPVG 1999


Die näheren Bestimmungen für die Durchführung der Personalvertretungswahlen und deren Anfechtung sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Landtags-Wahlordnung von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

§ 40 LPVG 1999


(1) Beim Amt der Landesregierung ist für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode der Personalvertretung eine Aufsichtskommission (in der Folge Kommission genannt) einzurichten.

(2) Die Kommission hat

1.

auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu achten,

2.

gesetzwidrige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung aufzuheben und

3.

bei dauernder gröblicher Pflichtverletzung

a)

ein Organ der Personalvertretung aufzulösen oder

b)

ein Mitglied derselben der Funktion zu entheben.

(3) Die Kommisson entscheidet von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013

§ 41 LPVG 1999


(1) Die Kommission besteht aus drei ständigen Mitgliedern, die aus dem Kreis der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes von der Landesregierung zu bestellen sind. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

(3) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) ruht

1.

ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluß und

2.

während der Zeit

a)

der Suspendierung,

b)

der Außerdienststellung,

c)

eines Urlaubes von mehr als drei Monaten oder

d)

der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(4) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) endet

1.

mit dem Ablauf der Funktionsdauer,

2.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

3.

mit dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst oder

4.

mit der Beendigung der Funktion als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter.

(5) Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) zu entheben, wenn dieses

1.

aus gesundheitlichen Gründen sein Amt nicht mehr ausüben kann,

2.

die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat oder

3.

darum ansucht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 71/2019

§ 42 LPVG 1999


(1) Auf das Verfahren vor der Kommission sind die Bestimmungen des AVG, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.

(2) Zum Beschluß der Kommission sind die Anwesenheit des Vorsitzenden (des Stellvertreters) und der Mitglieder (Ersatzmitglieder) sowie die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3) Die Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden einberufen.

(4) Alle Entscheidungen der Kommission sind der Landesregierung und der Landespersonalvertretung zu übermitteln. Bescheide sind schriftlich zu erlassen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

(5) Die näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung sind von der Kommission zu beschließen.

§ 43 LPVG 1999


Die Kommission hat bei Verletzungen der Bestimmungen dieses Gesetzes durch Vertreter des Dienstgebers einen Bericht zu verfassen. Dieser Bericht ist an die

1.

für Personalangelegenheiten zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung,

2.

Landesamtsdirektion in Angelegenheiten des inneren Dienstes und

3.

Landespersonalvertretung

zu übermitteln.

§ 44 LPVG 1999


(1) Für die ersten nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 25/2005 stattfindenden Wahlen der Landespersonalvertretung und Dienststellenpersonalvertretung sind unter sinngemäßer Anwendung des § 38 Abs. 2 eigene Lehrlings-Wählerverzeichnisse anzulegen. Hinsichtlich der Auflage der Lehrlings-Wählerverzeichnisse und des Einspruchs- und Berufungsverfahrens ist § 38 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Lehrlings- Wählerverzeichnisse spätestens zwölf Tage vor dem Wahltag durch drei Arbeitstage zur Einsicht und Durchführung des Einspruchsverfahrens aufzulegen sind.

(2) Über Einsprüche gegen die Lehrlings-Wählerverzeichnisse hat die Dienststellenwahlkommission spätestens am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Auflagefrist zu entscheiden.

(3) Gegen die Entscheidung der Dienststellenwahlkommission können der Einspruchwerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Arbeitstagen ab Zustellung der Entscheidung schriftlich, mit Telefax oder im Weg automationsunterstützter Datenübertragung die Berufung einbringen. Das Rechtsmittel ist zu begründen und an die Dienststellenwahlkommission zu richten, welche die Berufung unverzüglich der Landeswahlkommission vorzulegen hat (§ 38 Abs. 3). Die Berufungsentscheidung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass sie von der Dienststellenwahlkommission im Wahlverfahren entsprechend berücksichtigt werden kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2005

§ 44a LPVG 1999


(1) Die Funktionsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 87/2013 bestellten Mitglieder der Aufsichtskommission endet mit Ablauf des 31. Dezember 2013.

(2) Die Landesregierung hat auf Grund des § 41 Abs. 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 87/2013 die neuen Mitglieder der Aufsichtskommission für die restliche Funktionsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 87/2013 gewählten Landespersonalvertretung zu bestellen. Die Bestellung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die neuen Mitglieder ihre Funktion in der Aufsichtskommission mit 1. Jänner 2014 aufnehmen können. Das Vorschlagsrecht hat der nach § 1 Abs. 4 Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichts-Überleitungsgesetz, LBGl. Nr. 115/2012, ernannte Präsident des Landesverwaltungsgerichtes. Er hat die Mitglieder der Aufsichtskommission aus dem Kreis der Mitglieder der konstituierenden Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes (§ 41 Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 57/2013) vorzuschlagen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 45 LPVG 1999


(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 5 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 1999, in Kraft. Gleichzeitig tritt das Steiermärkische Landespersonalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 5/1990, außer Kraft.

(2) § 5 tritt mit Beginn der nächsten Wahlperiode, spätestens jedoch mit 1. Juli 2000, in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 des Steiermärkischen Landespersonalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 5/1990, außer Kraft.

§ 46 LPVG 1999


(1) Die Änderung des § 1 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und § 44 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 25/2005 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. April 2005, in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) Der Entfall der Bezeichnung,(Verfassungsbestimmung)‘ in § 40 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010, in Kraft.

(3) Die Änderung des § 40 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010, in Kraft.

(4) Die Änderung des § 38 Abs. 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010, in Kraft.

(5) Die Einfügung des § 3 Abs. 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 102/2011 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Dezember 2011, in Kraft.

(6) Die Änderung des § 34 Abs. 6 und des § 38 Abs. 6 zweiter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 15/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(7) Die Einfügung des § 44a durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Oktober 2013, in Kraft.

(8) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 40 Abs. 3 und des § 41 Abs. 1 erster Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(9) § 34 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 151/2014 treten mit auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2015 in Kraft.

(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2017 tritt § 38 Abs. 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2017, in Kraft.

(11) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 15 Z 8 und § 19 Abs. 1 Z 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.

(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2018 tritt § 3 Abs. 1 mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(13) In der Fassung des Steiermärkischen Wahlrechtsänderungsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 71/2019, treten

1.

die Änderung des § 41 Abs. 4 Z 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21.  September 2019, in Kraft;

2.

die Änderung des § 34 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019 erstmals bei der Ausschreibung der den Wahlen in die Landespersonalvertretung des Jahres 2020 folgenden Wahl in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2005, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 79/2017, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 71/2019

Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999 (LPVG 1999) Fundstelle


Gesetz vom 16. März 1999 über die Personalvertretung der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999)

Stammfassung: LGBl. Nr. 64/1999 (XIII. GPStLT EZ 459)

Änderung

LGBl. Nr. 25/2005 (XIV. GPStLT RV EZ 2125/1)

LGBl. Nr. 5/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3290/1 AB EZ 3290/4)

LGBl. Nr. 81/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3701/1 AB EZ 3701/5) (CELEX-Nr. 32006L0054)

LGBl. Nr. 102/2011 (XVI. GPStLT RV EZ 762/1 AB EZ 762/3)

LGBl. Nr. 15/2013 (XVI. GPStLT IA EZ 1588/1 AB EZ 1588/4)

LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)

LGBl. Nr. 151/2014 (XVI. GPStLT RV EZ 3083/1 AB EZ 3083/5) (CELEX-Nr. 32003L0088)

LGBl. Nr. 79/2017 (XVII. GPStLT RV EZ 1755/1 AB EZ 1755/2)

Präambel/Promulgationsklausel

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Organe der Personalvertretung

§ 3

Dienststellen

§ 4

Landespersonalvertretung

§ 5

Landesobmann

§ 6

Geschäftsführung der Landespersonalvertretung

§ 7

Fraktionen in der Landespersonalvertretung

§ 8

Dienststellenpersonalvertretung

§ 9

Dienststellenobmann

§ 10

Geschäftsführung der Dienststellenpersonalvertretung

§ 11

Dienststellenversammlung und Teildienststellenversammlung

§ 12

Durchführung der Dienststellenversammlung und Teildienststellenversammlung

§ 13

Vertrauenspersonen

Abschnitt II
Aufgaben der Personalvertretung

§ 14

Allgemeines

§ 15

Angelegenheiten, in denen das Einvernehmen herzustellen ist

§ 16

Abgekürztes Verfahren

§ 17

Verfahren

§ 18

Angelegenheiten, die der Personalvertretung mitzuteilen sind

§ 19

Sonstige Rechte und Pflichten

§ 20

Zuständigkeit der Landespersonalvertretung und Dienststellenpersonalvertretung

§ 21

Akteneinsicht

Abschnitt III
Dienstrechtliche Stellung der Personalvertreter und Vertrauenspersonen

§ 22

Ehrenamt; Ausübung des Mandates, Dienstfreistellung

§ 23

Weisungsfreiheit; Verbot der Beschränkung und Benachteiligung; Verschwiegenheitspflicht

§ 24

Schutz der Personalvertreter

§ 25

Schutz und Rechte der Vertrauenspersonen

§ 26

Schutz und Rechte der Bediensteten

Abschnitt IV
Geschäftsführung

§ 27

Konstituierende Sitzung

§ 28

Sitzungen und Tagesordnung

§ 29

Beschlußfähigkeit, Abstimmung

§ 30

Übertragung von Aufgaben

§ 31

Sitzungen

§ 32

Geschäftsordnung der Landespersonalvertretung, der Dienststellenpersonalvertretung und der Dienststellenversammlung

§ 33

Sach- und Personalaufwand

Abschnitt V
Wahlen

§ 34

Wahlausschreibung, Wahlperiode

§ 35

Beginn, Ruhen und Erlöschen des Mandates als Personalvertreter

§ 36

Wahlrecht

§ 37

Wahlkommission

§ 38

Weitere Grundsätze für die Durchführung der Wahl

§ 39

Durchführung der Personalvertretungswahlen

Abschnitt VI
Aufsicht

§ 40

Aufsichtskommission

§ 41

Zusammensetzung, Ruhen und Enden der Mitgliedschaft

§ 42

Geschäftsführung und Verfahren

§ 43

Berichtspflicht

Abschnitt VII
Schlußbestimmungen

§ 44

Übergangsbestimmung

§ 44a

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 87/2013

§ 45

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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