Gesamte Rechtsvorschrift LPVG 1999

Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999

LPVG 1999
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Stand der Gesetzesgebung: 24.08.2024

§ 1 LPVG 1999 Geltungsbereich


  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz gilt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für alle in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Steiermark stehenden Personen (Bediensteten).Dieses Gesetz gilt, soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, für alle in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Steiermark stehenden Personen (Bediensteten).
  2. (2)Absatz 2Dieses Gesetz gilt nicht für:
    1. 1.Ziffer einsBedienstete in Betrieben, die unter die Bestimmungen des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch Artikel III des Bundesgesetzes vom 23. März 1988, BGBl. Nr. 196, fallen;Bedienstete in Betrieben, die unter die Bestimmungen des römisch II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch Artikel römisch III des Bundesgesetzes vom 23. März 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 196, fallen;
    2. 2.Ziffer 2Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, die unter Artikel 14 Abs. 2 B-VG fallen;Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, die unter Artikel 14 Absatz 2, B-VG fallen;
    3. 3.Ziffer 3Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und Erzieher, die unter die Bestimmungen des Artikels 14 a Abs. 3 lit. b fallen.Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und Erzieher, die unter die Bestimmungen des Artikels 14 a Absatz 3, Litera b, fallen.
  3. (3)Absatz 3Die Gesamtheit der zur Vertretung der Interessen der Bediensteten geschaffenen Einrichtungen bildet die Personalvertretung. Die Personalvertretung ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz beim Amt der Landesregierung. Ihre Vertretung nach außen obliegt dem Landesobmann.
  4. (4)Absatz 4Alle Bezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2005Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2005,

§ 2 LPVG 1999 Organe der Personalvertretung


  1. (1)Absatz einsOrgane der Personalvertretung sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Landespersonalvertretung,
    2. 2.Ziffer 2die Dienststellenpersonalvertretung,
    3. 3.Ziffer 3die Dienststellenversammlung,
    4. 4.Ziffer 4die Teildienststellenversammlung und
    5. 5.Ziffer 5die Wahlkommission.
  2. (2)Absatz 2Der Wirkungsbereich der Landespersonalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen.
  3. (3)Absatz 3Der Wirkungsbereich der Dienststellenpersonalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststellen, bei der die Dienststellenpersonalvertretung gebildet ist.
  4. (4)Absatz 4Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Landespersonalvertretung und der Dienststellenpersonalvertretungen.

§ 3 LPVG 1999 Dienststellen


  1. (1)Absatz einsDienststellen sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Behörden, Ämter und sonstige Einrichtungen, (z. B. Bezirkshauptmannschaften, Baubezirksleitungen, Abteilungen und Fachabteilungen des Amtes der Landesregierung),
    2. 2.Ziffer 2die Anstalten und Betriebe des Landes, die nach ihren organisatorischen Vorschriften eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit bilden (z. B. Straßenmeistereien, landwirtschaftliche Betriebe) sowie
    3. 3.Ziffer 3die Bildungsdirektion für Steiermark, insoweit dort Landesbedienstete gemäß Art. 113 Abs. 9 B-VG, BGBl. I Nr. 138/2017, Aufgaben besorgen.die Bildungsdirektion für Steiermark, insoweit dort Landesbedienstete gemäß Artikel 113, Absatz 9, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, Aufgaben besorgen.
  2. (2)Absatz 2Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Dienststellenpersonalvertretung, für besonders große und organisatorisch trennbare oder örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen können zwei oder mehrere Dienststellenpersonalvertretungen gebildet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen und der Wahrung der Interessen der Bediensteten dienlich ist. Für Dienststellen mit weniger als zwölf Bediensteten ist gemeinsam mit anderen Dienststellen eine Dienststellenpersonalvertretung zu bilden.
  3. (3)Absatz 3Für welche Dienststellen eine gemeinsame und für welche Dienststellen mehrere Dienststellenpersonalvertretungen zu bilden sind, hat die Landespersonalvertretung nach Anhörung der betroffenen Dienststellenpersonalvertretungen zu beschließen. Wenn eine Dienststellenversammlung einer zusammengefaßten Dienststellenpersonalvertretung den Beschluß faßt, sich zu teilen, oder mehrere Dienststellenversammlungen den übereinstimmenden Beschluß fassen, eine gemeinsame Dienststellenpersonalvertretung zu begründen, oder eine Teildienststellenversammlung den Beschluß faßt, eine eigene Dienststellenpersonalvertretung zu bilden, so hat die Landespersonalvertretung, sofern es sich um eine Dienststelle oder Teildienststelle mit mindestens zwölf Bediensteten handelt, diesen Beschluß zu vollziehen.
  4. (4)Absatz 4Beschlüsse der Landespersonalvertretung gemäß Abs. 3 sind durch Kundmachung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ zu verlautbaren und treten, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit dem auf die Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.Beschlüsse der Landespersonalvertretung gemäß Absatz 3, sind durch Kundmachung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ zu verlautbaren und treten, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit dem auf die Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Vor Ausübung ihres Anhörungsrechtes nach Abs. 3 hat die Dienststellenpersonalvertretung eine Dienststellenversammlung oder Teildienststellenversammlung einzuberufen, wenn ein Zehntel der wahlberechtigten Bediensteten, mindestens aber zwei Bedienstete, einer Dienststelle eine Befragung der betroffenen Bediensteten verlangt.Vor Ausübung ihres Anhörungsrechtes nach Absatz 3, hat die Dienststellenpersonalvertretung eine Dienststellenversammlung oder Teildienststellenversammlung einzuberufen, wenn ein Zehntel der wahlberechtigten Bediensteten, mindestens aber zwei Bedienstete, einer Dienststelle eine Befragung der betroffenen Bediensteten verlangt.
  6. (6)Absatz 6Bei der Neueinrichtung von Dienststellen im Sinne des Abs. 1 gelten die Abs. 2 bis 4 sinngemäß, wobei die Einberufung der Dienststellenversammlung dem Obmann der Landespersonalvertretung obliegt. Die Dienststellenversammlung kann auch den Beschluß fassen, daß bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode die Rechte und Pflichten einer Dienststellenpersonalvertretung auf die Landespersonalvertretung übergehen. Ein derartiger Beschluß hat in geheimer Abstimmung zu erfolgen.Bei der Neueinrichtung von Dienststellen im Sinne des Absatz eins, gelten die Absatz 2 bis 4 sinngemäß, wobei die Einberufung der Dienststellenversammlung dem Obmann der Landespersonalvertretung obliegt. Die Dienststellenversammlung kann auch den Beschluß fassen, daß bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode die Rechte und Pflichten einer Dienststellenpersonalvertretung auf die Landespersonalvertretung übergehen. Ein derartiger Beschluß hat in geheimer Abstimmung zu erfolgen.
  7. (7)Absatz 7Zur Wahrung der Kontinuität der Vertretung der Interessen der Bediensteten kann die Landespersonalvertretung unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen bei organisatorischen Änderungen von grundlegender und weitreichender Bedeutung einen Beschluss im Sinn des Abs. 2 fassen und/oder beschließen, dass bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode die Rechte und Pflichten einer Dienststellenpersonalvertretung weiterhinZur Wahrung der Kontinuität der Vertretung der Interessen der Bediensteten kann die Landespersonalvertretung unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen bei organisatorischen Änderungen von grundlegender und weitreichender Bedeutung einen Beschluss im Sinn des Absatz 2, fassen und/oder beschließen, dass bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode die Rechte und Pflichten einer Dienststellenpersonalvertretung weiterhin
    1. 1.Ziffer einsvon den gesamten im Amt befindlichen Dienststellenpersonalvertretern oder
    2. 2.Ziffer 2vom gewählten Obmann der Dienststellenpersonalvertretung oder
    3. 3.Ziffer 3vom gewählten Obmann und einzeln zu bestimmenden Mitgliedern der Dienststellenpersonalvertretung wahrgenommen werden.
    Ein derartiger Beschluss hat in geheimer Abstimmung zu erfolgen, die Rechtsfolgen gem. § 34 Abs. 4 und gem. § 35 Abs. 2 zweiter und dritter Fall sowie Abs. 6 treten in diesem Fall erst mit Ablauf der laufenden Wahlperiode ein.Ein derartiger Beschluss hat in geheimer Abstimmung zu erfolgen, die Rechtsfolgen gem. Paragraph 34, Absatz 4 und gem. Paragraph 35, Absatz 2, zweiter und dritter Fall sowie Absatz 6, treten in diesem Fall erst mit Ablauf der laufenden Wahlperiode ein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2018,

§ 4 LPVG 1999 Landespersonalvertretung


  1. (1)Absatz einsFür alle Bediensteten ist eine Landespersonalvertretung zu wählen.
  2. (2)Absatz 2Die beim Amt der Landesregierung einzurichtende Landespersonalvertretung besteht aus 17 Mitgliedern.
  3. (3)Absatz 3Wählergruppen, die über mindestens zwei Mandate verfügen, können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Landeswahlkommission eine Fraktion bilden. Die Aufsplitterung einer Wählergruppe in mehrere Fraktionen ist unzulässig.

§ 5 LPVG 1999 Landesobmann


  1. (1)Absatz einsDer Landesobmann ist von den Mitgliedern der Landespersonalvertretung aus ihrer Mitte auf Grund von schriftlichen Wahlvorschlägen zu wählen. Wahlvorschläge können nur von den in der Landespersonalvertretung vertretenen Wählergruppen und Fraktionen eingereicht werden. Die Wahlvorschläge sind von mehr als der Hälfte der dieser Wählergruppe oder Fraktion angehörenden Mitglieder der Landespersonalvertretung zu unterfertigen.
  2. (2)Absatz 2Für die Wahl jeweils eines Obmannstellvertreters steht den drei an Stimmen stärksten in der Landespersonalvertretung vertretenen Fraktionen das Vorschlagsrecht zu. Der jeweilige Vorschlag ist von mehr als der Hälfte der dieser Fraktion angehörenden Mitglieder der Landespersonalvertretung zu unterfertigen. Durch die Abgabe des Vorschlages gilt der jeweilige Stellvertreter als gewählt.
  3. (3)Absatz 3Für die Wahl des Landesobmannes ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wird beim ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt, so hat eine engere Wahl stattzufinden, in die die beiden Kandidaten kommen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhielten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die engere Wahl kommt. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Personen abgegeben werden, sind ungültig. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl ist jener gewählt, der von der Wählergruppe oder Fraktion vorgeschlagen wurde, die bei der Wahl zur Landespersonalvertretung die meisten Mandate für sich vereinigt hat. Sind auch die auf die Wählergruppen oder Fraktionen entfallenden Mandate gleich, so entscheidet das Los.
  4. (4)Absatz 4Die Wahl des Landesobmannes ist in geheimer Wahl mittels Stimmzettel vorzunehmen. Dies gilt auch für alle anderen Wahlen in der Landespersonalvertretung, sofern nicht einstimmig die Wahl in anderer Form beschlossen wird. Leere und unklar ausgefüllte Stimmzettel oder solche, die auf Personen lauten, für die kein Wahlvorschlag einer Wählergruppe oder Fraktion eingebracht wurde, sind ungültig und haben bei der Ermittlung des Wahlergebnisses außer Betracht zu bleiben.
  5. (5)Absatz 5Die Einberufung zur Sitzung der Landespersonalvertretung und die Durchführung der Wahl obliegen dem bisherigen Landesobmann. Im Falle seiner Verhinderung oder der Erledigung seines Amtes gilt § 6 Abs. 2.Die Einberufung zur Sitzung der Landespersonalvertretung und die Durchführung der Wahl obliegen dem bisherigen Landesobmann. Im Falle seiner Verhinderung oder der Erledigung seines Amtes gilt Paragraph 6, Absatz 2,
  6. (6)Absatz 6Im Falle der Erledigung des Amtes des Landesobmannes oder eines seiner Stellvertreter durch schriftlich an die Landespersonalvertretung abgegebenen Verzicht, Amtsenthebung oder Erlöschung des Mandates ist binnen vier Wochen eine Neuwahl für das erledigte Amt durchzuführen.
  7. (7)Absatz 7Die Namen des Landesobmannes, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder der Landespersonalvertretung sind in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ und an den Amtstafeln der Dienststellen oder, in Ermangelung solcher, in anderer geeigneter Weise zu verlautbaren. Außerdem sind sie dem Landesamtsdirektor und dem Vorstand der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung mitzuteilen.

§ 6 LPVG 1999 Geschäftsführung der Landespersonalvertretung


  1. (1)Absatz einsDer Landesobmann leitet die Geschäftsführung der Landespersonalvertretung. Er beruft die Sitzungen der Landespersonalvertretung ein (§§ 27 und 28) und führt bei den Sitzungen den Vorsitz. Die Obmannstellvertreter haben den Landesobmann bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen.Der Landesobmann leitet die Geschäftsführung der Landespersonalvertretung. Er beruft die Sitzungen der Landespersonalvertretung ein (Paragraphen 27 und 28) und führt bei den Sitzungen den Vorsitz. Die Obmannstellvertreter haben den Landesobmann bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen.
  2. (2)Absatz 2Die Rechte und Pflichten des Landesobmannes gehen im Falle seiner Verhinderung oder der Erledigung seines Amtes auf einen Stellvertreter derselben Fraktion über. Ist auch dieser Stellvertreter verhindert, obliegt die Vertretung dem für diesen Fall vom Landesobmann beauftragten Stellvertreter. Im Falle der Erledigung des Amtes des Landesobmannes und seiner Stellvertreter vertritt bis zur Neuwahl des Landesobmannes und seiner Stellvertreter ein von der Landespersonalvertretung aus ihrer Mitte hiezu bestelltes Mitglied oder, wenn ein solcher Beschluß nicht gefaßt wurde, das an Lebensjahren älteste nicht verhinderte Mitglied aus der Wählergruppe oder Fraktion des Landesobmannes den Landesobmann mit gleichen Rechten und Pflichten.
  3. (3)Absatz 3Jede Fraktion, die in der Landespersonalvertretung vertreten ist, ist berechtigt, ein Mitglied

    derder Landespersonalvertretung zu Dienststellenversammlungen zu entsenden, wozu nach Möglichkeit ein dienstfreigestelltes Mitglied heranzuziehen ist. Die Entsandten nehmen an der Versammlung mit beratender Stimme teil. Der Landesobmann ist von diesen Versammlungen schriftlich zu verständigen. Er hat die Vorsitzenden der in der Landespersonalvertretung vertretenen Fraktionen rechtzeitig unter Hinweis auf ihre Teilnahmemöglichkeit bei diesen Versammlungen schriftlich in Kenntnis zu setzen.

  4. (4)Absatz 4Ist der Landesobmann der Ansicht, daß ein Beschluß der Landespersonalvertretung nicht diesem Gesetz entspricht oder ein anderes Gesetz verletzt, insbesondere den Wirkungsbereich der Personalvertretung überschreitet, so hat er, sofern dadurch keine Fristversäumnis eintritt, mit der Durchführung innezuhalten oder die Durchführung zu untersagen und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit durch die Landespersonalvertretung zu veranlassen. Dieser Beschluß ist endgültig.
  5. (5)Absatz 5Ist die Landespersonalvertretung der Ansicht, daß ein Beschluß einer Dienststellenpersonalvertretung, einer Dienststellenversammlung oder Teildienststellenversammlung nicht diesem Gesetz entspricht oder ein anderes Gesetz verletzt, insbesondere den Wirkungsbereich der Personalvertretung überschreitet, so hat sie, wenn der Dienststellenobmann nicht binnen drei Arbeitstagen nach der Fassung dieses Beschlusses mit der Durchführung innehält oder die Durchführung untersagt, die Durchführung des Beschlusses zu untersagen. Der Dienststellenobmann hat unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit durch die Dienststellenpersonalvertretung, die Dienststellenversammlung oder Teildienststellenversammlung zu veranlassen. Dieser Beschluß ist endgültig.
  6. (6)Absatz 6Ist der Landesobmann der Ansicht, daß ein Akt der Geschäftsführung eines Dienststellenobmannes ein Gesetz verletzt, insbesondere den Wirkungsbereich der Personalvertretung überschreitet, so hat der Landesobmann die Durchführung zu untersagen. Der Dienststellenobmann hat diesfalls eine Beratung und Beschlußfassung durch die Dienststellenpersonalvertretung zu veranlassen.
  7. (7)Absatz 7Die Landespersonalvertretung ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Dienststellenpersonalvertretung zu unterrichten. Insbesondere kann sie im einzelnen Fall auch die Mitteilung von Beschlüssen der Dienststellenversammlung, der Dienststellenpersonalvertretung oder der Teildienststellenversammlung unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen. Der Dienststellenobmann ist verpflichtet, die von der Landespersonalvertretung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen.
  8. (8)Absatz 8Wird im Einzelfall eine Angelegenheit, die eine Dienststellenpersonalvertretung berührt, in der Landespersonalvertretung behandelt, ist der Landesobmann über Verlangen des jeweiligen Dienststellenobmannes verpflichtet, innerhalb von spätestens zwei Wochen die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
  9. (9)Absatz 9Der Landesobmann ist verpflichtet, den einschlägigen Schriftverkehr, Sitzungs- und Verhandlungsprotokolle oder Niederschriften allen Mitgliedern der Landespersonalvertretung auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen.

§ 7 LPVG 1999 Fraktionen in der Landespersonalvertretung


  1. (1)Absatz einsDen Fraktionen steht das Recht zu, die Dienststellen zu besuchen.
  2. (2)Absatz 2Allen Fraktionen und Wählergruppen in der Landespersonalvertretung sind auf Anforderung von der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung alle Namen, die Dienstanschrift und Privatadresse der Landesbediensteten, die unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, geordnet nach Dienststellen – auf Wunsch auch auf einem Datenträger – bekanntzugeben.

§ 8 LPVG 1999 Dienststellenpersonalvertretung


  1. (1)Absatz einsIn jeder Dienststelle (§ 3) ist eine Dienststellenpersonalvertretung zu wählen.In jeder Dienststelle (Paragraph 3,) ist eine Dienststellenpersonalvertretung zu wählen.
  2. (2)Absatz 2Die Dienststellenpersonalvertretung besteht in Dienststellen mit

Anzahl der

Bediensteten

DPV-Mitglieder

12 bis  50

3

51 bis 100

5

101 bis 200

7

201 bis 500

9

In Dienststellen mit mehr als 500 Bediensteten erhöht sich für je weitere 200 Bedienstete die Zahl der Mitglieder um zwei, in Dienststellen mit mehr als 1100 Bediensteten für je weitere 500 Bedienstete um zwei. Bruchteile von 200 bzw. 500 werden für voll gerechnet.
  1. (3)Absatz 3Bei der Berechnung der Zahl der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung nach Abs. 2 ist die Anzahl der Bediensteten der Dienststelle am Tage der Ausschreibung der Wahl maßgebend. Bedienstete des Stammpersonals, die sich auf Karenzurlaub oder im Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst befinden, vorübergehend einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind oder suspendiert sind, sind dabei zu berücksichtigen. Bedienstete, die dienstzugeteilt sind oder vorübergehend als Vertreter des Stammpersonals tätig sind, sind nicht zu berücksichtigen. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung während deren Funktionsdauer ohne Einfluß.Bei der Berechnung der Zahl der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung nach Absatz 2, ist die Anzahl der Bediensteten der Dienststelle am Tage der Ausschreibung der Wahl maßgebend. Bedienstete des Stammpersonals, die sich auf Karenzurlaub oder im Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst befinden, vorübergehend einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind oder suspendiert sind, sind dabei zu berücksichtigen. Bedienstete, die dienstzugeteilt sind oder vorübergehend als Vertreter des Stammpersonals tätig sind, sind nicht zu berücksichtigen. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung während deren Funktionsdauer ohne Einfluß.

§ 9 LPVG 1999 Dienststellenobmann


Die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung haben aus ihrer Mitte den Dienststellenobmann und seinen (seine) Obmannstellvertreter zu wählen. § 5 Abs. 1 bis 6 gilt sinngemäß. Die Namen des Obmannes, der Stellvertreter und der übrigen gewählten Personalvertreter sind an den Amtstafeln der Dienststellen oder, in Ermangelung solcher, in anderer geeigneter Weise zu verlautbaren. Außerdem sind sie dem Landesamtsdirektor und dem Vorstand der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung mitzuteilen.Die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung haben aus ihrer Mitte den Dienststellenobmann und seinen (seine) Obmannstellvertreter zu wählen. Paragraph 5, Absatz eins bis 6 gilt sinngemäß. Die Namen des Obmannes, der Stellvertreter und der übrigen gewählten Personalvertreter sind an den Amtstafeln der Dienststellen oder, in Ermangelung solcher, in anderer geeigneter Weise zu verlautbaren. Außerdem sind sie dem Landesamtsdirektor und dem Vorstand der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung mitzuteilen.

§ 10 LPVG 1999 Geschäftsführung der Dienststellenpersonalvertretung


  1. (1)Absatz einsDer Dienststellenobmann leitet die Geschäftsführung der Dienststellenpersonalvertretung. Er beruft die Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretung ein (§§ 27 und 28) und führt bei den Sitzungen den Vorsitz. Die Obmannstellvertreter haben den Dienststellenobmann bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen. § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.Der Dienststellenobmann leitet die Geschäftsführung der Dienststellenpersonalvertretung. Er beruft die Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretung ein (Paragraphen 27 und 28) und führt bei den Sitzungen den Vorsitz. Die Obmannstellvertreter haben den Dienststellenobmann bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen. Paragraph 6, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Ist der Dienststellenobmann der Ansicht, daß ein Beschluß der Dienststellenpersonalvertretung, der Dienststellenversammlung oder einer Teildienststellenversammlung nicht diesem Gesetz entspricht oder ein anderes Gesetz verletzt, insbesondere den Wirkungsbereich der Personalvertretung überschreitet, so hat er, sofern dadurch keine Fristversäumnis eintritt, mit der Durchführung innezuhalten oder die Durchführung zu untersagen und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit durch die Dienststellenpersonalvertretung oder die Dienststellenversammlung zu veranlassen. Dieser Beschluß ist endgültig.

§ 11 LPVG 1999 Dienststellenversammlung und Teildienststellenversammlung


  1. (1)Absatz einsDie Gesamtheit der Bediensteten einer Dienststelle bildet die Dienststellenversammlung.
  2. (2)Absatz 2Der Dienststellenversammlung obliegt die
    1. 1.Ziffer einsEntgegennahme und Behandlung von Berichten des Dienststellenobmannes;
    2. 2.Ziffer 2Beschlußfassung über Angelegenheiten der Pflege der Dienststellengemeinschaft;
    3. 3.Ziffer 3Beschlußfassung über die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung;
    4. 4.Ziffer 4Beschlußfassung über Anträge der Dienststellenpersonalvertretung;
    5. 5.Ziffer 5Beschlußfassung über Anträge an die Dienststellenpersonalvertretung;
    6. 6.Ziffer 6Beschlußfassung im Sinne des § 3 Abs. 3 zweiter Satz und § 3 Abs. 5.Beschlußfassung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Satz und Paragraph 3, Absatz 5,
  3. (3)Absatz 3Wird die Dienststellenversammlung als Teildienststellenversammlung geführt, so gilt Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 6 sinngemäß. Der Teildienststellenversammlung obliegt darüber hinaus die Wahl der Vertrauensperson (§ 13).Wird die Dienststellenversammlung als Teildienststellenversammlung geführt, so gilt Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 4 bis 6 sinngemäß. Der Teildienststellenversammlung obliegt darüber hinaus die Wahl der Vertrauensperson (Paragraph 13,).

§ 12 LPVG 1999 Durchführung der Dienststellenversammlung und Teildienststellenversammlung


  1. (1)Absatz einsDie Dienststellenversammlung ist vom Dienststellenobmann mindestens einmal in jedem Kalenderjahr unter Angabe der von ihm zu bestimmenden Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung der Dienststellenversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor ihrer Abhaltung schriftlich, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle so bekanntzumachen, daß sie alle Bediensteten der Dienststelle leicht zur Kenntnis nehmen können. Die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung sind gleichzeitig schriftlich einzuladen.
  2. (2)Absatz 2Der Dienststellenobmann hat weiters die Dienststellenversammlung binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn dies von mehr als einem Drittel der in der Dienststellenversammlung stimmberechtigten Bediensteten oder von mehr als einem Drittel der Mitglieder der Landes- oder Dienststellenpersonalvertretung, jedoch mindestens zwei Mitgliedern, unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt wird. Die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung sind gleichzeitig schriftlich einzuladen.
  3. (3)Absatz 3Die Dienststellenversammlung ist tunlichst ohne Störung des Dienstbetriebes durchzuführen. Jenen Bediensteten, die nicht zur Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes (Journaldienstes) erforderlich sind, ist die Teilnahme an der Dienststellenversammlung zu ermöglichen. Von der Einberufung der Dienststellenversammlung sind der Leiter der Dienststelle und die Landespersonalvertretung rechtzeitig schriftlich zu verständigen.
  4. (4)Absatz 4In der Dienststellenversammlung ist jeder am Tag der Abhaltung der Dienststellenversammlung wahlberechtigte Bedienstete stimmberechtigt.
  5. (5)Absatz 5Zur Beschlußfassung in der Dienststellenversammlung ist die Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Bediensteten erforderlich. Ist eine Dienststellenversammlung beschlußunfähig, so hat eine halbe Stunde nach dem angesetzten Zeitpunkt die Dienststellenversammlung stattzufinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Bediensteten beschlußfähig ist.
  6. (6)Absatz 6Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle der Beschlußfassung über die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung (§ 11 Abs. 2 Z 3) sowie im Falle der Beschlußfassung über die Zusammenfassung oder Teilung von Dienststellenpersonalvertretungen (§ 11 Abs. 2 Z 6) bedarf der Beschluß der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der wahlberechtigten Bediensteten der Dienststelle. Der Antrag auf Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung muß schriftlich gestellt werden und von mindestens einem Drittel der Bediensteten unterfertigt sein. Der Antrag muß in der Tagesordnung angeführt sein. Der zweite Satz des Abs. 5 gilt in diesem Falle nicht.Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle der Beschlußfassung über die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3,) sowie im Falle der Beschlußfassung über die Zusammenfassung oder Teilung von Dienststellenpersonalvertretungen (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 6,) bedarf der Beschluß der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der wahlberechtigten Bediensteten der Dienststelle. Der Antrag auf Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung muß schriftlich gestellt werden und von mindestens einem Drittel der Bediensteten unterfertigt sein. Der Antrag muß in der Tagesordnung angeführt sein. Der zweite Satz des Absatz 5, gilt in diesem Falle nicht.
  7. (7)Absatz 7Jeder zur Dienststellenversammlung stimmberechtigte Bedienstete ist berechtigt, zu den Tagesordnungspunkten das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen. Über Anträge, die einen Gegenstand betreffen, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur dann in derselben Sitzung abgestimmt werden, wenn diesen Anträgen von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder, mindestens aber drei Mitgliedern, die Dringlichkeit zuerkannt wird.
  8. (8)Absatz 8Bei Dienststellen, für die eine gemeinsame Dienststellenpersonalvertretung gebildet wurde, bei Dienststellen, für die zwei oder mehrere Dienststellenpersonalvertretungen gebildet wurden, sowie bei Dienststellen, deren Bedienstete nicht gleichzeitig Dienst versehen (Schicht- oder Wechseldienst), kann die Dienststellenversammlung auch geteilt durchgeführt werden.
  9. (9)Absatz 9Abs. 1 bis 7 gelten für die Durchführung einer Teildienststellenversammlung sinngemäß.Absatz eins bis 7 gelten für die Durchführung einer Teildienststellenversammlung sinngemäß.

§ 13 LPVG 1999 Vertrauenspersonen


  1. (1)Absatz einsEine Teildienststellenversammlung kann eine Vertrauensperson wählen, die nach erfolgter Wahl von der Dienststellenpersonalvertretung für diese Dienststelle zu bestellen ist. Eine Vertrauensperson darf nicht bestellt werden, wenn bereits ein Bediensteter dieser Dienststelle Mitglied der Dienststellenpersonalvertretung ist. Es können nur Bedienstete bestellt werden, die für die Dienststellenpersonalvertretung passiv wahlberechtigt und in der Dienststelle beschäftigt sind, für die sie bestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Vertrauenspersonen sind in den Teildienststellenversammlungen in geheimer Wahl zu wählen. Für die Wahl der Vertrauenspersonen ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wird beim ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt, so hat eine engere Wahl stattzufinden, in die Kandidaten kommen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhielten. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Personen abgegeben werden, sind ungültig. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der so gewählte Kandidat ist bei der nächsten Sitzung der Dienststellenpersonalvertretung zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Die Vertrauenspersonen sind über Antrag der Teildienststellenversammlung von der Dienststellenpersonalvertretung bei Vorliegen schwerwiegender Gründe abzuberufen.
  4. (4)Absatz 4Die Landesamtsdirektion und die für Personalangelegenheiten zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung, der Leiter der Dienststelle und die Landespersonalvertretung sind von der Bestellung oder Abberufung der Vertrauenspersonen zu verständigen.
  5. (5)Absatz 5Die Vertrauenspersonen haben dem Dienststellenobmann über die Angelegenheiten der Dienststelle zu berichten und ihm geeignet erscheinende Vorschläge zu erstatten. Die Vertrauenspersonen sind an die Beschlüsse der Dienststellenpersonalvertretung gebunden und haben im Einzelfall bei der Besorgung der Aufgaben der Dienststellenpersonalvertretung mitzuwirken. Ihnen obliegt auch die Tätigkeit im Rahmen der Betriebsgemeinschaft. Vertrauenspersonen haben das Recht, an den Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretung mit beratender Stimme teilzunehmen, sofern Angelegenheiten ihrer Dienststelle behandelt werden. Sie sind in diesem Fall gleichzeitig mit den Mitgliedern der Dienststellenpersonalvertretung einzuladen. Von allen Beschlüssen und Berichten der Dienststellenpersonalvertretung, die ihre Dienststelle betreffen, sind die Vertrauenspersonen außerdem schriftlich in Kenntnis zu setzen.

§ 14 LPVG 1999 Allgemeines


  1. (1)Absatz einsDie Personalvertretung ist berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben insbesondere dafür einzutreten, daß in Gesetzen, Verordnungen, Verträgen, Dienstordnungen, Erlässen und Verfügungen diese Interessen berücksichtigt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Personalvertretung hat bei ihrer Tätigkeit zu berücksichtigen, daß die Bediensteten dem öffentlichen Wohl dienen. Sie hat dabei auch auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher oder auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Interessenvertretungen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
  4. (4)Absatz 4Die Personalvertretung hat zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Aufgaben gegenüber dem Land Steiermark als Dienstgeber, vertreten durch die nach den organisatorischen Vorschriften und den Vorschriften dieses Gesetzes zuständigen oder beauftragten Organe (Landeshauptmann, Landesamtsdirektor, Dienststellenleiter, Mitglied der Landesregierung) insbesondere das Recht aufDie Personalvertretung hat zur Erfüllung der im Absatz eins, umschriebenen Aufgaben gegenüber dem Land Steiermark als Dienstgeber, vertreten durch die nach den organisatorischen Vorschriften und den Vorschriften dieses Gesetzes zuständigen oder beauftragten Organe (Landeshauptmann, Landesamtsdirektor, Dienststellenleiter, Mitglied der Landesregierung) insbesondere das Recht auf
    1. 1.Ziffer einsHerstellung des Einvernehmens (§ 15),Herstellung des Einvernehmens (Paragraph 15,),
    2. 2.Ziffer 2Mitteilung (§ 18) undMitteilung (Paragraph 18,) und
    3. 3.Ziffer 3Einspruch bei Verfahrensverletzungen (§ 17 Abs. 7).Einspruch bei Verfahrensverletzungen (Paragraph 17, Absatz 7,).
  5. (5)Absatz 5Fällt eine Maßnahme nicht in die in den §§ 15, 18 und 19 ausdrücklich angeführten Angelegenheiten, so ist die jeweilige Personalvertretung davon rechtzeitig zu verständigen.Fällt eine Maßnahme nicht in die in den Paragraphen 15,, 18 und 19 ausdrücklich angeführten Angelegenheiten, so ist die jeweilige Personalvertretung davon rechtzeitig zu verständigen.
  6. (6)Absatz 6Der Personalvertretung obliegt es weiters, bei dem nach der Geschäftsordnung der Landesregierung jeweils zuständigen Mitglied der Landesregierung, in Angelegenheiten des Inneren Dienstes beim Landesamtsdirektor, bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung jeweils zuständigen Abteilung oder beim Dienststellenleiter Anträge, Vorschläge und Anregungen einzubringen und zu verlangen, daß darüber innerhalb angemessener Frist (längstens jedoch innerhalb von zwei Wochen) mit dem Ziel einer Einigung beraten wird. Kommt keine Einigung zustande, so gilt § 17 Abs. 3.Der Personalvertretung obliegt es weiters, bei dem nach der Geschäftsordnung der Landesregierung jeweils zuständigen Mitglied der Landesregierung, in Angelegenheiten des Inneren Dienstes beim Landesamtsdirektor, bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung jeweils zuständigen Abteilung oder beim Dienststellenleiter Anträge, Vorschläge und Anregungen einzubringen und zu verlangen, daß darüber innerhalb angemessener Frist (längstens jedoch innerhalb von zwei Wochen) mit dem Ziel einer Einigung beraten wird. Kommt keine Einigung zustande, so gilt Paragraph 17, Absatz 3,

§ 15 LPVG 1999 Angelegenheiten, in denen das Einvernehmen herzustellen ist


Der Dienstgeber hat in folgenden Angelegenheiten mit der Personalvertretung das Einvernehmen herzustellen:

  1. 1.Ziffer einsbei allgemeinen Personalangelegenheiten, insbesondere bei Fragen der Personalentwicklung und der Personalplanung;
  2. 2.Ziffer 2bei der Dienstzeitregelung, der Erstellung und Änderung des Dienstplanes, soweit sich diese Maßnahmen über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete beziehen;
  3. 3.Ziffer 3bei der Erstellung und Änderung der Organisationsstruktur und des Aufgabenbereiches des Bediensteten sowie des Dienstpostenplanes,
  4. 4.Ziffer 4bei Maßnahmen, die Interessen der Gesundheit der Bediensteten oder die die Arbeitsplatzqualität berühren;
  5. 5.Ziffer 5bei einer 90 Tage überschreitenden Dienstzuteilung ohne Zustimmung des Bediensteten, bei der Abberufung eines Bediensteten von seiner bisherigen Funktion oder Verwendung und bei der Versetzung von Bediensteten;
  6. 6.Ziffer 6bei der beabsichtigten Neueinführung oder der Änderung von Arbeitsmethoden; Organisationsformen und Kontrollmaßnahmen von grundsätzlicher und weiterreichender Bedeutung;
  7. 7.Ziffer 7bei der Urlaubseinteilung oder deren Änderung;
  8. 8.Ziffer 8bei Einführung, Änderung oder Anwendung von automationsunterstützter Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Bediensteten, insbesondere bei der Einführung und Anwendung von Personalinformationssystemen, Büroinformationssystemen und ähnlichen Datenmaßnahmen;
  9. 9.Ziffer 9bei allgemeinen Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes und des Dienstnehmerschutzes;
  10. 10.Ziffer 10bei der Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, für die Ernennung, Beförderung und die Überstellung sowie für Ausschreibungsbedingungen für Dienst- und Funktionsposten;
  11. 11.Ziffer 11bei der Versetzung in den Ruhestand;
  12. 12.Ziffer 12bei der Auflösung eines Dienstverhältnisses durch Kündigung durch den Dienstgeber;
  13. 13.Ziffer 13bei der Einführung oder Änderung von allgemeinen Richtlinien für die Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Aushilfen und bei anderen Maßnahmen der sozialen Betreuung der Bediensteten;
  14. 14.Ziffer 14bei der Auswahl der Bediensteten für die Aus- und Fortbildung;
  15. 15.Ziffer 15bei der Vergabe von Dienst- und Naturalwohnungen;
  16. 16.Ziffer 16bei Dienstpostenbewertungen;
  17. 17.Ziffer 17bei der Anordnung von Überstunden
    1. a)Litera afür mehrere Bedienstete,
    2. b)Litera bfür einen Bediensteten für mehr als drei aufeinanderfolgende Tage,
    3. c)Litera cfür einen Bediensteten, wenn damit innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Tagen insgesamt 15 Überstunden überschritten werden, oder
    4. d)Litera dbei der Anordnung von mehr als 12 Überstunden für einen Bediensteten, wenn damit eine durchgehende Dienstleistung von 24 Stunden überschritten wird;
  18. 18.Ziffer 18bei der Festlegung der Abgeltungsart für Überstunden;
  19. 19.Ziffer 19bei Errichtung und Umbau von Amtsgebäuden bereits im Planungsstadium oder bei Verlegung von Dienststellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,

§ 16 LPVG 1999 Abgekürztes Verfahren


  1. (1)Absatz einsDie Herstellung des Einvernehmens in Angelegenheiten des § 15, die einen einzelnen Bediensteten betreffen und dieDie Herstellung des Einvernehmens in Angelegenheiten des Paragraph 15,, die einen einzelnen Bediensteten betreffen und die
    1. 1.Ziffer einsmit ausdrücklicher Zustimmung oder auf Antrag des betroffenen Bediensteten erfolgen oder
    2. 2.Ziffer 2durch gesetzliche, tarifliche oder sonst im Einvernehmen mit der Personalvertretung zustandegekommene Regelungen vorgegeben sind, erfolgt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4.durch gesetzliche, tarifliche oder sonst im Einvernehmen mit der Personalvertretung zustandegekommene Regelungen vorgegeben sind, erfolgt nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4.
  2. (2)Absatz 2Die beabsichtigte Maßnahme ist dem Obmann der zuständigen Personalvertretung mitzuteilen. Das Einvernehmen ist hergestellt, wenn der Obmann
    1. 1.Ziffer einsder beabsichtigten Maßnahme zustimmt oder
    2. 2.Ziffer 2sich innerhalb einer Woche nicht äußert.
  3. (3)Absatz 3Der Obmann kann innerhalb der einwöchigen Frist nach Abs. 2 die Aufschiebung der beabsichtigten Maßnahme verlangen, wennDer Obmann kann innerhalb der einwöchigen Frist nach Absatz 2, die Aufschiebung der beabsichtigten Maßnahme verlangen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder betroffene Bedienstete seine Zustimmung zurückzieht oder
    2. 2.Ziffer 2durch die beabsichtigte Maßnahme begründete Interessen anderer Bediensteter nachteilig berührt werden.
    Werden innerhalb von zwei weiteren Wochen von der Personalvertretung begründete Einwendungen erhoben und wird diesen nicht entsprochen, so ist gemäß § 17 Abs. 3 vorzugehen.Werden innerhalb von zwei weiteren Wochen von der Personalvertretung begründete Einwendungen erhoben und wird diesen nicht entsprochen, so ist gemäß Paragraph 17, Absatz 3, vorzugehen.
  4. (4)Absatz 4Zieht die Personalvertretung den Aufschiebungsantrag zurück oder werden begründete Einwendungen nicht fristgerecht vorgebracht, gilt das Einvernehmen als hergestellt.
  5. (5)Absatz 5§ 17 Abs. 6 gilt im abgekürzten Verfahren sinngemäß.Paragraph 17, Absatz 6, gilt im abgekürzten Verfahren sinngemäß.
  6. (6)Absatz 6Die Zulässigkeit einer Einzelvertretung wird durch das abgekürzte Verfahren nicht berührt.

§ 17 LPVG 1999 Verfahren


  1. (1)Absatz einsMaßnahmen, bei denen der Personalvertretung das Recht auf Mitwirkung durch Herstellung des Einvernehmens zukommt, sind der Personalvertretung unverzüglich, mindestens jedoch zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung von der verfügungsberechtigten Stelle mitzuteilen. Die Personalvertretung kann innerhalb von zwei Wochen Einwendungen erheben und Gegenvorschläge erstatten. Die Einwendungen und Gegenvorschläge sind zu begründen. Wenn die Personalvertretung zur beabsichtigten Maßnahme die Zustimmung erteilt oder innerhalb der zweiwöchigen Frist keine Äußerung abgibt, gilt das Einvernehmen als hergestellt.
  2. (2)Absatz 2Die Personalvertretung kann verlangen, daß ihr die beabsichtigte Maßnahme schriftlich bekanntgegeben wird und daß darüber Verhandlungen mit der verfügungsberechtigten Stelle aufgenommen werden. In diesem Fall beginnt die Frist nach Abs. 1 mit der Zustellung des Schriftstückes zu laufen. Auf begründeten Antrag der Personalvertretung ist die Frist angemessen zu verlängern.Die Personalvertretung kann verlangen, daß ihr die beabsichtigte Maßnahme schriftlich bekanntgegeben wird und daß darüber Verhandlungen mit der verfügungsberechtigten Stelle aufgenommen werden. In diesem Fall beginnt die Frist nach Absatz eins, mit der Zustellung des Schriftstückes zu laufen. Auf begründeten Antrag der Personalvertretung ist die Frist angemessen zu verlängern.
  3. (3)Absatz 3Wird den Einwendungen der Personalvertretung nicht Rechnung getragen, so ist der Personalvertretung die beabsichtigte Entscheidung unter Angabe der Gründe bekanntzugeben. Die Personalvertretung kann innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der beabsichtigten Entscheidung verlangen, daß die Landesregierung, in Angelegenheiten des Inneren Dienstes der Landesamtsdirektor oder in Angelegenheiten der §§ 23 Abs. 2 und 24 des Landesrechnungshof-Verfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 59/1982, der Leiter des Landesrechnungshofes, mit ihr Verhandlungen führt. Wird bei diesen Verhandlungen wieder kein Einvernehmen oder keine Übereinstimmung erzielt, so entscheidet die Landesregierung oder der Landesamtsdirektor oder der Leiter des Landesrechnungshofes auch ohne Zustimmung der Personalvertretung.Wird den Einwendungen der Personalvertretung nicht Rechnung getragen, so ist der Personalvertretung die beabsichtigte Entscheidung unter Angabe der Gründe bekanntzugeben. Die Personalvertretung kann innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der beabsichtigten Entscheidung verlangen, daß die Landesregierung, in Angelegenheiten des Inneren Dienstes der Landesamtsdirektor oder in Angelegenheiten der Paragraphen 23, Absatz 2 und 24 des Landesrechnungshof-Verfassungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1982,, der Leiter des Landesrechnungshofes, mit ihr Verhandlungen führt. Wird bei diesen Verhandlungen wieder kein Einvernehmen oder keine Übereinstimmung erzielt, so entscheidet die Landesregierung oder der Landesamtsdirektor oder der Leiter des Landesrechnungshofes auch ohne Zustimmung der Personalvertretung.
  4. (4)Absatz 4Das Ergebnis einer Verhandlung nach Abs. 3 ist auf Verlangen der Personalvertretung in einer Niederschrift festzuhalten. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Personalvertretung zuzustellen.Das Ergebnis einer Verhandlung nach Absatz 3, ist auf Verlangen der Personalvertretung in einer Niederschrift festzuhalten. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Personalvertretung zuzustellen.
  5. (5)Absatz 5Die Entscheidung der Landesregierung, des Landesamtsdirektors oder des Leiters des Landesrechnungshofes hat nach dem Grundsatz zu erfolgen, daß durch die zu treffende Maßnahme soziale sowie dienstrechtliche Härten für die Bediensteten vermieden werden. Kann eine soziale oder dienstrechtliche Härte jedoch nicht gänzlich vermieden werden, ist so vorzugehen, daß nur eine möglichst geringe Zahl von Bediensteten in möglichst geringem Ausmaß hiedurch betroffen wird.
  6. (6)Absatz 6Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen, sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden; die Personalvertretung ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen. Das Verfahren nach den Abs. 1 bis 5 ist nachträglich einzuleiten und durchzuführen, sofern die Maßnahme über den Anlaßfall hinauswirkt.Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen, sind die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 nicht anzuwenden; die Personalvertretung ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen. Das Verfahren nach den Absatz eins bis 5 ist nachträglich einzuleiten und durchzuführen, sofern die Maßnahme über den Anlaßfall hinauswirkt.
  7. (7)Absatz 7Sofern die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 nicht eingehalten worden sind, haben Maßnahmen des Dienstgebers nach § 15 auf Verlangen der Personalvertretung so lange zu unterbleiben oder sind rückgängig zu machen, bis das Verfahren endgültig abgeschlossen ist (aufschiebende Wirkung). Dieses Verlangen (Einspruch) ist vom Obmann der Personalvertretung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme der Maßnahme mit entsprechenden Einwänden schriftlich an das verfügende Dienstgeberorgan zu richten, widrigenfalls die Maßnahme als zum ursprünglichen Termin in Wirksamkeit gesetzt anzusehen ist. Der rechtzeitig eingebrachte Einspruch gilt als Einwendung nach Abs. 1. In den Fällen nach Abs. 6 sowie in Fällen, in denen die Maßnahme auf Grund eines gesetzlichen Auftrages zu setzen ist, tritt keine aufschiebende Wirkung ein.Sofern die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 nicht eingehalten worden sind, haben Maßnahmen des Dienstgebers nach Paragraph 15, auf Verlangen der Personalvertretung so lange zu unterbleiben oder sind rückgängig zu machen, bis das Verfahren endgültig abgeschlossen ist (aufschiebende Wirkung). Dieses Verlangen (Einspruch) ist vom Obmann der Personalvertretung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme der Maßnahme mit entsprechenden Einwänden schriftlich an das verfügende Dienstgeberorgan zu richten, widrigenfalls die Maßnahme als zum ursprünglichen Termin in Wirksamkeit gesetzt anzusehen ist. Der rechtzeitig eingebrachte Einspruch gilt als Einwendung nach Absatz eins, In den Fällen nach Absatz 6, sowie in Fällen, in denen die Maßnahme auf Grund eines gesetzlichen Auftrages zu setzen ist, tritt keine aufschiebende Wirkung ein.

§ 18 LPVG 1999 Angelegenheiten, die der Personalvertretung mitzuteilen sind


Der Personalvertretung ist ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen:

  1. 1.Ziffer einsdie Suspendierung;
  2. 2.Ziffer 2Unfallanzeigen;
  3. 3.Ziffer 3die Aufnahme von Bediensteten und die Verlängerung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit;
  4. 4.Ziffer 4die beabsichtigte Dienstzuteilung;
  5. 5.Ziffer 5der Übertritt in den Ruhestand und die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung;
  6. 6.Ziffer 6die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses;
  7. 7.Ziffer 7die beabsichtigte Entlassung;
  8. 8.Ziffer 8die Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis;
  9. 9.Ziffer 9die Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und die Verpflichtung zum Schadenersatz;
  10. 10.Ziffer 10die Untersagung einer Nebenbeschäftigung;
  11. 11.Ziffer 11die beabsichtigten Belohnungen.

§ 19 LPVG 1999 Sonstige Rechte und Pflichten


  1. (1)Absatz einsDie Personalvertretung hat weiters die Befugnis,
    1. 1.Ziffer einsan Besichtigungen von Dienststellen durch behördliche Organe, sofern diese nicht Kontrollen des Dienstbetriebes sind, teilzunehmen; die Personalvertretung ist von solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen;
    2. 2.Ziffer 2in den Angelegenheiten des § 24 Abs. 2 und 3 tätig zu werden;in den Angelegenheiten des Paragraph 24, Absatz 2 und 3 tätig zu werden;
    3. 3.Ziffer 3für die Schulung und Weiterbildung von Personalvertretern und Vertrauenspersonen zu sorgen;
    4. 4.Ziffer 4Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Einrichtungen zugunsten der Bediensteten und ihrer Angehörigen zu errichten und ausschließlich zu verwalten oder an der Verwaltung derartiger Einrichtungen des Landes teilzunehmen;
    5. 5.Ziffer 5für die Vertretung der Interessen einer Mehrzahl von Landesbediensteten notwendige EDV-Auswertungen (insbesondere Statistiken, Detaildienstpostenpläne mit den Namen aller Landesbediensteten nach Dienststellen geordnet) zu verlangen, die ihr auszufolgen sind, sofern dies nach datenschutzrechtlichen Vorschriften zulässig und technisch möglich ist. Der Obmann der Personalvertretung hat jedem Mitglied in diese Unterlagen Einsicht zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2Die einzelnen Mitglieder der Personalvertretung haben folgende Befugnisse:
    1. 1.Ziffer einseinzelne Bedienstete in Angelegenheiten ihrer beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen zu vertreten, sofern sie eine Vollmacht erteilen;
    2. 2.Ziffer 2einzelne Bedienstete in allen nur sie betreffenden Dienstrechts- und Personalangelegenheiten zu vertreten, auch wenn sich die Bediensteten nicht auf ein ihnen aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen können, sofern sie eine Vollmacht erteilen;
    3. 3.Ziffer 3in die vom Dienstgeber (auch automationsunterstützt) geführten Aufzeichnungen, wie sie im Personalverzeichnis von der Dienstbehörde zu führen sind, Einsicht zu nehmen oder Auswertungen zu verlangen, soweit dies technisch möglich ist und sie weder der Amtsverschwiegenheit noch dem Datenschutz unterliegen. Dies gilt auch für sonstige Aufzeichnungen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,

§ 20 LPVG 1999 Zuständigkeit der Landespersonalvertretung und der Dienststellenpersonalvertretung


  1. (1)Absatz einsDie Landespersonalvertretung ist für jene Angelegenheiten zuständig, die
    1. 1.Ziffer einsüber den Wirkungsbereich der Dienststellenpersonalvertretung hinausgehen oder
    2. 2.Ziffer 2die ihr in diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesen sind, oder
    3. 3.Ziffer 3vom betroffenen Bediensteten an sie herangetragen werden.
  2. (2)Absatz 2Die Dienststellenpersonalvertretung ist, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt wird, für jene Angelegenheiten zuständig, die nur Bedienstete der Dienststelle betreffen. Werden im Zuge des Verfahrens die Verhandlungen mit der Landesregierung, in Angelegenheiten des Inneren Dienstes mit dem Landesamtsdirektor weitergeführt, so ist die Dienststellenpersonalvertretung berechtigt, die Landespersonalvertretung mit der Weiterführung der Angelegenheit zu betrauen.
  3. (3)Absatz 3Wird in Verhandlungen zwischen der Landespersonalvertretung einerseits und der Landesregierung oder dem Landesamtsdirektor andererseits ein Vertreter der Dienststelle beigezogen, so ist auch die Dienststellenpersonalvertretung beizuziehen.
  4. (4)Absatz 4Die Landespersonalvertretung ist befugt, Vorsorge für ein einheitliches Vorgehen der Dienststellenpersonalvertretungen zu treffen, insbesondere zu diesem Zweck Versammlungen der Dienststellenobmänner einzuberufen.
  5. (5)Absatz 5Die Dienststellenpersonalvertretung ist befugt, Anträge, Vorschläge und Anregungen an die Landespersonalvertretung heranzutragen. Die Landespersonalvertretung hat über das von ihr Veranlaßte innerhalb angemessener Frist Mitteilung zu machen.

§ 21 LPVG 1999 Akteneinsicht


  1. (1)Absatz einsDen Personalvertretern sowie den Mitgliedern der Wahlkommissionen ist die Einsicht und die Abschriftnahme oder Ablichtung der Akten und Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Kenntnisnahme durch die Personalvertretung eine Schädigung berechtigter Interessen eines Bediensteten oder dritter Personen herbeiführen würde. Die Einsichtnahme in einen Personalakt darf nur mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten erfolgen.

§ 22 LPVG 1999 Ehrenamt, Ausübung des Mandates, Dienstfreistellung


  1. (1)Absatz einsDie Tätigkeit als Personalvertreter ist ein Ehrenamt, das, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist. Tätigkeiten in Ausübung des Mandates eines Personalvertreters gelten als dienstliche Verrichtungen.
  2. (2)Absatz 2Den Personalvertretern steht unter Fortzahlung ihrer laufenden Bezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Zeit zu. Bei der Diensteinteilung ist auf die Tätigkeit des Bediensteten als Personalvertreter entsprechend Bedacht zu nehmen und für eine entsprechende dienstliche Entlastung des Personalvertreters vorzusorgen.
  3. (3)Absatz 3Auf Antrag der Landespersonalvertretung sind bei einer Anzahl bis zu 5000 Bedienstete drei Mitglieder und für je weitere angefangene tausend Bedienstete jeweils ein weiteres Mitglied der Landespersonalvertretung zur Gänze vom Dienst freizustellen.
  4. (4)Absatz 4Jede in der Landespersonalvertretung vertretende Fraktion hat nach Maßgabe der nach Abs. 3 ermittelten Dienstfreistellungen und in der Reihenfolge der Anzahl der auf sie entfallenden Stimmen Anspruch darauf, daß eines ihrer Mitglieder zur Gänze vom Dienst freigestellt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.Jede in der Landespersonalvertretung vertretende Fraktion hat nach Maßgabe der nach Absatz 3, ermittelten Dienstfreistellungen und in der Reihenfolge der Anzahl der auf sie entfallenden Stimmen Anspruch darauf, daß eines ihrer Mitglieder zur Gänze vom Dienst freigestellt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  5. (5)Absatz 5Sofern die Zahl der nach Abs. 3 ermittelten Dienstfreistellungen die Zahl der in der Landespersonalvertretung vertretenen Fraktionen übersteigt, ist die verbleibende Anzahl der zu vergebenden Dienstfreistellungen mittels Kennzahl wie folgt auf die Fraktionen zu verteilen (d’Hondtsches Verfahren):Sofern die Zahl der nach Absatz 3, ermittelten Dienstfreistellungen die Zahl der in der Landespersonalvertretung vertretenen Fraktionen übersteigt, ist die verbleibende Anzahl der zu vergebenden Dienstfreistellungen mittels Kennzahl wie folgt auf die Fraktionen zu verteilen (d’Hondtsches Verfahren):
    1. 1.Ziffer einsUnter Abzug zweier Mandate pro Fraktion für jede nach Abs. 4 zustehende Dienstfreistellung werden die für die Fraktionen verbleibenden Mandate nebeneinander geschrieben, unter jede Mandatszahl die Hälfte, darunter das Drittel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen. Als Kennzahl gilt bei drei zu vergebenden Dienstfreistellungen die drittgrößte, bei vier zu vergebenden Dienstfreistellungen die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.Unter Abzug zweier Mandate pro Fraktion für jede nach Absatz 4, zustehende Dienstfreistellung werden die für die Fraktionen verbleibenden Mandate nebeneinander geschrieben, unter jede Mandatszahl die Hälfte, darunter das Drittel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen. Als Kennzahl gilt bei drei zu vergebenden Dienstfreistellungen die drittgrößte, bei vier zu vergebenden Dienstfreistellungen die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.
    2. 2.Ziffer 2Jede Fraktion erhält so viele Dienstfreistellungen, als die Kennzahl in der ihr nach Z 1 zukommenden Mandatssumme enthalten ist.Jede Fraktion erhält so viele Dienstfreistellungen, als die Kennzahl in der ihr nach Ziffer eins, zukommenden Mandatssumme enthalten ist.
    3. 3.Ziffer 3Haben nach dieser Berechnung mehrere Fraktionen Anspruch auf eine oder mehrere zu vergebende Dienstfreistellungen, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied der Landespersonalvertretung zu ziehen ist.
  6. (6)Absatz 6Die Tätigkeit der Personalvertreter ist grundsätzlich als besonders verantwortungsvolle Aufgabe und Funktion anzusehen. Die Personalvertreter haben nach Beendigung ihrer Dienstfreistellung Anspruch auf einen der Dienstlaufbahn ihres bisherigen Dienstpostens entsprechenden Dienstposten. Eine ständige Verwendung außerhalb des letzten Dienstortes darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betreffenden erfolgen.
  7. (7)Absatz 7Zum Zwecke der Aus-, Fort- und Weiterbildung haben Personalvertreter Anspruch auf Sonderurlaub im erforderlichen Ausmaß.

§ 23 LPVG 1999 Weisungsfreiheit; Verbot der Beschränkung und Benachteiligung; Verschwiegenheitspflicht


  1. (1)Absatz einsDie Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisung gebunden.
  2. (2)Absatz 2Die Personalvertreter dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt oder wegen der Ausübung ihres Mandates in keiner Weise, insbesondere nicht in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht oder in ihrer dienstlichen Laufbahn, benachteiligt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Personalvertreter sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit). Die Personalvertreter sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
  4. (4)Absatz 4Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter weiter.
  5. (5)Absatz 5Ein Personalvertreter, der die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann, unabhängig von einer allfälligen disziplinären Verfolgung, von der Landeswahlkommission durch einstimmigen Beschluß seines Mandates enthoben werden. Erfolgt die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach dem Erlöschen seiner Funktion, so kann die Landeswahlkommission verfügen, daß der Bedienstete für eine bestimmte Zeit oder für immer als Personalvertreter nicht wählbar ist.
  6. (6)Absatz 6Auf das Verfahren gemäß Abs. 5 findet das AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Anwendung. Gegen die Entscheidung der Landeswahlkommission ist kein Rechtsmittel zulässig.Auf das Verfahren gemäß Absatz 5, findet das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, Anwendung. Gegen die Entscheidung der Landeswahlkommission ist kein Rechtsmittel zulässig.

§ 24 LPVG 1999 Schutz der Personalvertreter


  1. (1)Absatz einsEin Personalvertreter darf während der Dauer seiner Funktion nur mit seiner Zustimmung zu einer anderen Dienststelle versetzt, einer anderen Dienststelle zugeteilt oder in einer anderen dienstlichen Verwendung oder Funktion eingesetzt werden.
  2. (2)Absatz 2Ein Personalvertreter, der in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis steht, darf nur mit Zustimmung der jeweiligen Personalvertretung, der er angehört, gekündigt oder entlassen werden. Das gilt nicht im Falle der Kündigung eines Vertragsbediensteten, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet und einen Anspruch auf einen Ruhegenuß hat oder geltend machen kann. § 17 ist anzuwenden.Ein Personalvertreter, der in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis steht, darf nur mit Zustimmung der jeweiligen Personalvertretung, der er angehört, gekündigt oder entlassen werden. Das gilt nicht im Falle der Kündigung eines Vertragsbediensteten, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet und einen Anspruch auf einen Ruhegenuß hat oder geltend machen kann. Paragraph 17, ist anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Personalvertreter dürfen wegen ihrer Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung der jeweiligen Personalvertretung, der sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Kommt die Personalvertretung zu dem Ergebnis, daß die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, so hat sie die Zustimmung zu erteilen. § 17 ist anzuwenden.Die Personalvertreter dürfen wegen ihrer Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung der jeweiligen Personalvertretung, der sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Kommt die Personalvertretung zu dem Ergebnis, daß die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, so hat sie die Zustimmung zu erteilen. Paragraph 17, ist anzuwenden.

§ 25 LPVG 1999 Schutz und Rechte der Vertrauenspersonen


  1. (1)Absatz einsFür bestellte Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen des § 22 Abs. 1 und 2 erster Satz, § 23 Abs. 2 bis 4 und § 24 sinngemäß.Für bestellte Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz eins und 2 erster Satz, Paragraph 23, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 24, sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, ist den Vertrauenspersonen die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf folgenden Gebieten zu ermöglichen:
    1. 1.Ziffer einsPersonalvertretungsrecht,
    2. 2.Ziffer 2Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Dienstrechtsverfahren) und
    3. 3.Ziffer 3Reden und Verhandeln.

§ 26 LPVG 1999 Schutz und Rechte der Bediensteten


  1. (1)Absatz einsDie Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung, in der Wahlwerbung sowie in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Personalvertretung sowie im Recht auf jederzeitige Inanspruchnahme der Personalvertretung nicht beschränkt und wegen der Ausübung dieser Rechte oder Tätigkeiten dienstlich nicht benachteiligt werden.
  2. (2)Absatz 2Den Bediensteten, welche sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben, ist die hiefür unbedingt erforderliche Zeit, soweit dies der Dienstbetrieb zuläßt, ohne Kürzung der Bezüge zu gewähren. Für die Ausübung des aktiven Wahlrechtes durch den Bediensteten ist die hiefür erforderliche Zeit als Dienstzeit anzurechnen.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmung des § 24 gilt sinngemäß für die Bediensteten, die auf einem Wahlvorschlag aufscheinen (Wahlwerber), vom Zeitpunkt der Verlautbarung des Wahlvorschlages bis zum Tage der Wahl.Die Bestimmung des Paragraph 24, gilt sinngemäß für die Bediensteten, die auf einem Wahlvorschlag aufscheinen (Wahlwerber), vom Zeitpunkt der Verlautbarung des Wahlvorschlages bis zum Tage der Wahl.

§ 27 LPVG 1999 Konstituierende Sitzung


  1. (1)Absatz einsDie neugewählte Landespersonalvertretung ist jeweils vom Obmann der bisherigen Landespersonalvertretung spätestens zwei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, die, vom Tage der Wahl an gerechnet, binnen sechs Wochen stattzufinden hat. Bei Verhinderung oder Erledigung des Amtes des Obmannes der bisherigen Landespersonalvertretung ist § 6 Abs. 2 anzuwenden. In der konstituierenden Sitzung hat bis zur erfolgten Wahl des Obmannes derjenige den Vorsitz zu führen, der die Landespersonalvertretung einberufen hat.Die neugewählte Landespersonalvertretung ist jeweils vom Obmann der bisherigen Landespersonalvertretung spätestens zwei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, die, vom Tage der Wahl an gerechnet, binnen sechs Wochen stattzufinden hat. Bei Verhinderung oder Erledigung des Amtes des Obmannes der bisherigen Landespersonalvertretung ist Paragraph 6, Absatz 2, anzuwenden. In der konstituierenden Sitzung hat bis zur erfolgten Wahl des Obmannes derjenige den Vorsitz zu führen, der die Landespersonalvertretung einberufen hat.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt für die konstituierende Sitzung der Dienststellenpersonalvertretung sinngemäß. Eine nach § 3 Abs. 2 neu gebildete Dienststellenpersonalvertretung ist durch das an Lebensjahren älteste neugewählte Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstälteren Mitglied zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.Absatz eins, gilt für die konstituierende Sitzung der Dienststellenpersonalvertretung sinngemäß. Eine nach Paragraph 3, Absatz 2, neu gebildete Dienststellenpersonalvertretung ist durch das an Lebensjahren älteste neugewählte Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstälteren Mitglied zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.

§ 28 LPVG 1999 Sitzungen und Tagesordnung


  1. (1)Absatz einsDie Sitzungen der Landespersonalvertretung sind vom Obmann mindestens vierteljährlich einzuberufen. Der Obmann hat die Landespersonalvertretung, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt, spätestens binnen einer Woche zu einer Sitzung einzuberufen, die, vom Tage der Einbringung des Verlangens auf Einberufung der Personalvertretung an gerechnet, binnen zwei Wochen stattzufinden hat.
  2. (2)Absatz 2Die Einladung zu den Sitzungen hat mindestens eine Woche vor dem vorgesehenen Termin schriftlich unter Bekanntgabe der vom Vorsitzenden festzulegenden Tagesordnung zu erfolgen. Die Aufnahme zusätzlicher Punkte in die Tagesordnung kann schriftlich bis spätestens vor Beginn der Sitzung verlangt werden. Über die tatsächliche Aufnahme entscheidet die Landespersonalvertretung.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gelten für die Einberufung zu Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretung sinngemäß.Absatz eins und 2 gelten für die Einberufung zu Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretung sinngemäß.

§ 29 LPVG 1999 Beschlußfähigkeit, Abstimmung


Die Landes- oder Dienststellenpersonalvertretung ist jeweils beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Gesetz oder in der Geschäftsordnung (§ 32) keine stärkeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.Die Landes- oder Dienststellenpersonalvertretung ist jeweils beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Gesetz oder in der Geschäftsordnung (Paragraph 32,) keine stärkeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

§ 30 LPVG 1999 Übertragung von Aufgaben


  1. (1)Absatz einsDie Landespersonalvertretung kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, die Entscheidung über einzelne bestimmte Angelegenheiten dem Obmann, einzelnen Mitgliedern oder einem Ausschuß übertragen.
  2. (2)Absatz 2Die Landespersonalvertretung kann Bedienstete als Referenten bestellen, die den Obmann bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen haben.
  3. (3)Absatz 3Werden Ausschüsse in der Landespersonalvertretung eingerichtet, so ist das Stärkeverhältnis der in der Landespersonalvertretung vorhandenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Es ist hiebei sicherzustellen, daß zumindest jede Fraktion einen Vertreter entsendet. Werden Vertreter der Landespersonalvertretung in sonstige Gremien entsandt, ist ebenso das Stärkeverhältnis der in der Landespersonalvertretung vertretenen Fraktionen zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4Abs. 1 und 2 gelten für die Dienststellenpersonalvertretung sinngemäß.Absatz eins und 2 gelten für die Dienststellenpersonalvertretung sinngemäß.

§ 31 LPVG 1999 Sitzungen


Die Sitzungen der Landespersonalvertretung, der Dienststellenpersonalvertretung und der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Zu den Beratungen können sachverständige Bedienstete, die der jeweiligen Personalvertretung nicht angehören, eingeladen werden. Für diese sachverständigen Bediensteten sind § 22 Abs. 1 und 2, § 23 und § 24 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.Die Sitzungen der Landespersonalvertretung, der Dienststellenpersonalvertretung und der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Zu den Beratungen können sachverständige Bedienstete, die der jeweiligen Personalvertretung nicht angehören, eingeladen werden. Für diese sachverständigen Bediensteten sind Paragraph 22, Absatz eins und 2, Paragraph 23 und Paragraph 24, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.

§ 32 LPVG 1999 Geschäftsordnung der Landespersonalvertretung, der Dienststellenpersonalvertretung und der Dienststellenversammlung


Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Landespersonalvertretung, der Dienststellenpersonalvertretung und der Dienststellenversammlung sind unter Bedachtnahme auf die für die allgemeinen Vertretungskörper geltenden Grundsätze von der Landesregierung zu beschließen. Dieser Beschluß ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen und tritt, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages seiner Verlautbarung in Kraft.

§ 33 LPVG 1999 Sach- und Personalaufwand


  1. (1)Absatz einsDen bei der Durchführung der Aufgaben der Personalvertretungen entstehenden Sach- und Personalaufwand hat das Land zu tragen. Den Organen der Personalvertretung sind insbesondere die entsprechenden Räumlichkeiten samt Einrichtung, Beleuchtung, Beheizung sowie Telefon-, Kanzlei- und sonstige Geschäftserfordernisse beizustellen. Das für die Bewältigung der anfallenden Arbeiten erforderliche Personal ist nach Herstellung des Einvernehmens mit der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung den Personalvertretungen zur Verfügung zu stellen. Die Vergütung der Reisegebühren hat nach den für die Bediensteten des Landes geltenden Vorschriften zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Jeder Fraktion innerhalb der Landespersonalvertretung ist der entsprechende Sach- und Personalaufwand zu gewähren. Als Mindesterfordernis sind eine Schreibkraft über Vorschlag der jeweiligen Fraktion sowie zwei Räume mit einer den Arbeitserfordernissen sowie dem Landesstandard entsprechenden Einrichtung und Ausstattung zur Verfügung zu stellen.

§ 34 LPVG 1999 Wahlausschreibung, Wahlperiode


  1. (1)Absatz einsDie Wahlen in die Landespersonalvertretung und in die Dienststellenpersonalvertretung sind, abgesehen vom Fall des Abs. 5 erster Teilsatz, von der Landespersonalvertretung einheitlich auszuschreiben. Sie sind so rechtzeitig auszuschreiben, dass die neugewählten Personalvertretungen frühestens 24 Wochen vor Ablauf der Wahlperiode oder spätestens 24 Wochen nach Ablauf derselben zusammentreten können.Die Wahlen in die Landespersonalvertretung und in die Dienststellenpersonalvertretung sind, abgesehen vom Fall des Absatz 5, erster Teilsatz, von der Landespersonalvertretung einheitlich auszuschreiben. Sie sind so rechtzeitig auszuschreiben, dass die neugewählten Personalvertretungen frühestens 24 Wochen vor Ablauf der Wahlperiode oder spätestens 24 Wochen nach Ablauf derselben zusammentreten können.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder der Personalvertretungen sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Verhältniswahlrechtes auf Grund von Wahlvorschlägen auf die Dauer von fünf Jahren – vom Tag der Wahl an gerechnet – zu wählen (Wahlperiode).
  3. (3)Absatz 3Die Tätigkeitsdauer (Funktionsperiode) der Landespersonalvertretung und der Dienststellenpersonalvertretung beginnt mit dem Tage der Konstituierung der neugewählten Personalvertretung.
  4. (4)Absatz 4Vor Ablauf der im Abs. 3 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit, wenn:Vor Ablauf der im Absatz 3, bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit, wenn:
    1. 1.Ziffer einsdie Zahl der Mitglieder der Landespersonalvertretung oder der Dienststellenpersonalvertretung unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt,
    2. 2.Ziffer 2die Landes- oder Dienststellenpersonalvertretung bei Anwesenheit von drei Vierteln ihrer Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt,
    3. 3.Ziffer 3die Dienststellenversammlung die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung beschließt (§ 11 Abs. 2 Z 3),die Dienststellenversammlung die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung beschließt (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3,),
    4. 4.Ziffer 4die Dienststelle, für die die Dienststellenpersonalvertretung gebildet ist, aufgelassen wird.
  5. (5)Absatz 5Sinkt die Zahl der Mitglieder der Landespersonalvertretung unter die Hälfte der festgesetzten Zahl, so hat die Landesregierung, in den übrigen Fällen des Abs. 4 Z 1 bis 3 die Landespersonalvertretung binnen sechs Wochen Neuwahlen für die laufende Wahlperiode auszuschreiben.Sinkt die Zahl der Mitglieder der Landespersonalvertretung unter die Hälfte der festgesetzten Zahl, so hat die Landesregierung, in den übrigen Fällen des Absatz 4, Ziffer eins bis 3 die Landespersonalvertretung binnen sechs Wochen Neuwahlen für die laufende Wahlperiode auszuschreiben.
  6. (6)Absatz 6Ist bereits mehr als die Hälfte der laufenden Wahlperiode (Abs. 2) vergangen und finden Neuwahlen statt, so gelten diese Neuwahlen auch für die folgende Wahlperiode. (5)Ist bereits mehr als die Hälfte der laufenden Wahlperiode (Absatz 2,) vergangen und finden Neuwahlen statt, so gelten diese Neuwahlen auch für die folgende Wahlperiode. (5)
  7. (7)Absatz 7Nach Ablauf der Tätigkeitsdauer sind – ausgenommen der Fall des Abs. 4 Z 4 – die Geschäfte bis zum Beginn der Tätigkeitsdauer der neuen Personalvertretung weiterzuführen.Nach Ablauf der Tätigkeitsdauer sind – ausgenommen der Fall des Absatz 4, Ziffer 4, – die Geschäfte bis zum Beginn der Tätigkeitsdauer der neuen Personalvertretung weiterzuführen.
  8. (8)Absatz 8Mit dem Ende der Tätigkeitsdauer einer Dienststellenpersonalvertretung endet jedenfalls auch die Tätigkeit einer Vertrauensperson.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 71/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,

§ 35 LPVG 1999 Beginn, Ruhen und Erlöschen des Mandates als Personalvertreter


  1. (1)Absatz einsJedem Personalvertreter wird nach seiner Wahl oder seiner Berufung als Ersatzmann von der Wahlkommission ein Wahlschein ausgestellt. Das Mandat als Personalvertreter beginnt mit der Annahme der Wahl. Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Wahlscheines schriftlich abgelehnt wird.
  2. (2)Absatz 2Das Mandat als Personalvertreter ruht während der Zeit der Ausübung einer im § 36 Abs. 6 genannten Funktion oder während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht erfaßten Dienststelle. Das Mandat eines Mitgliedes der Dienststellenpersonalvertretung ruht darüber hinaus während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jener Dienststellenpersonalvertretung liegt, der der Personalvertreter angehört.Das Mandat als Personalvertreter ruht während der Zeit der Ausübung einer im Paragraph 36, Absatz 6, genannten Funktion oder während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht erfaßten Dienststelle. Das Mandat eines Mitgliedes der Dienststellenpersonalvertretung ruht darüber hinaus während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jener Dienststellenpersonalvertretung liegt, der der Personalvertreter angehört.
  3. (3)Absatz 3Während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung), eines strafrechtlichen Verfahrens wegen einer nach der Landtagswahlordnung zum Verlust der Wählbarkeit führenden strafbaren Handlung oder eines Disziplinarverfahrens ruht seine Funktion.
  4. (4)Absatz 4Das Mandat eines Personalvertreters erlischt durch
    1. 1.Ziffer einsAblauf oder vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer der Landes- oder Dienststellenpersonalvertretung,
    2. 2.Ziffer 2Verlust der Wählbarkeit oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit ausschließt, sofern das Mandat nicht gemäß Abs. 2 ruht,Verlust der Wählbarkeit oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit ausschließt, sofern das Mandat nicht gemäß Absatz 2, ruht,
    3. 3.Ziffer 3schriftlich erklärten Verzicht,
    4. 4.Ziffer 4Beendigung des Dienstverhältnisses, Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand,
    5. 5.Ziffer 5Beschluß der Landes- oder Dienststellenpersonalvertretung, der der Personalvertreter angehört, weil er drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne Entschuldigungsgrund ferngeblieben ist,
    6. 6.Ziffer 6Verlust wegen unentschuldigten Fernbleibens von der konstituierenden Sitzung der Landes- oder Dienststellenpersonalvertretung oder unentschuldigten Entfernens vor der Wahl des Obmannes und seiner Stellvertreter,
    7. 7.Ziffer 7Mandatsaberkennung durch die Landeswahlkommission wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht (§ 23 Abs. 5).Mandatsaberkennung durch die Landeswahlkommission wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht (Paragraph 23, Absatz 5,).
  5. (5)Absatz 5Der Obmann der Landespersonalvertretung sowie seine Stellvertreter können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der jeweiligen Personalvertretung in geheimer Abstimmung des Amtes enthoben werden.
  6. (6)Absatz 6Das Mandat eines Mitgliedes der Dienststellenpersonalvertretung erlischt darüber hinaus durch Ernennung auf den Dienstposten einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jener Dienststellenpersonalvertretung liegt, der der Personalvertreter angehört, sowie durch Versetzung zu einer solchen Dienststelle.
  7. (7)Absatz 7Erlischt das Mandat eines Personalvertreters, so tritt auf Antrag der Wählergruppe, auf deren Wahlvorschlag der Personalvertreter kandidiert hat, an seine Stelle ein auf diesem Wahlvorschlag vorgesehener Ersatzmann ein. Lehnt ein Ersatzmann die Berufung zum Personalvertreter ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmänner.
  8. (8)Absatz 8Die Bestimmungen des Abs. 7 gelten sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens des Mandates (Abs. 2 und 3). Fällt der Grund des Ruhens des Mandates weg, so tritt der Ersatzmann wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmänner.Die Bestimmungen des Absatz 7, gelten sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens des Mandates (Absatz 2 und 3). Fällt der Grund des Ruhens des Mandates weg, so tritt der Ersatzmann wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmänner.
  9. (9)Absatz 9Über das Ruhen oder Erlöschen des Mandates entscheidet die Wahlkommission, die den Wahlschein ausgestellt hat, auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder der jeweiligen Personalvertretung, der dieser Personalvertreter angehört. Über den Verlust des Mandates gemäß Abs. 4 Z 2 und 6 hat die Wahlkommission von Amts wegen mit Zweidrittelmehrheit zu entscheiden. Auf das Verfahren findet das AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Anwendung. Gegen die Entscheidung der Landeswahlkommission ist kein Rechtsmittel zulässig.Über das Ruhen oder Erlöschen des Mandates entscheidet die Wahlkommission, die den Wahlschein ausgestellt hat, auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder der jeweiligen Personalvertretung, der dieser Personalvertreter angehört. Über den Verlust des Mandates gemäß Absatz 4, Ziffer 2 und 6 hat die Wahlkommission von Amts wegen mit Zweidrittelmehrheit zu entscheiden. Auf das Verfahren findet das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, Anwendung. Gegen die Entscheidung der Landeswahlkommission ist kein Rechtsmittel zulässig.
  10. (10)Absatz 10Ist ein Personalvertreter verhindert, seine Funktion auszuüben, oder ist er für länger als sechs Wochen von seiner Funktion beurlaubt, so sind auf Antrag der Wählergruppe, auf deren Wahlvorschlag der Personalvertreter kandidiert hat, die Bestimmungen der Abs. 7 und 8 anzuwenden. Urlaube von Mitgliedern der Landes-(Dienststellen-)Personalvertretung zwischen zwei und sechs Wochen bewilligt im Einzelfall der Obmann. Urlaube von längerer Dauer und Urlaube des Obmannes bewilligt die Landes-(Dienststellen-)Personalvertretung. Bei der Bewilligung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beschlußfähigkeit der Landes-(Dienststellen-)Personalvertretung nicht gefährdet wird. Bei zehn Arbeitstagen überschreitenden Urlauben im Sinne der dienstrechtlichen Bestimmungen (Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub) genügt eine Mitteilung an den Obmann der Landes-(Dienststellen-)Personalvertretung. Bei solchen Urlauben des Obmannes hat der Obmann die jeweilige Personalvertretung zu informieren.Ist ein Personalvertreter verhindert, seine Funktion auszuüben, oder ist er für länger als sechs Wochen von seiner Funktion beurlaubt, so sind auf Antrag der Wählergruppe, auf deren Wahlvorschlag der Personalvertreter kandidiert hat, die Bestimmungen der Absatz 7 und 8 anzuwenden. Urlaube von Mitgliedern der Landes-(Dienststellen-)Personalvertretung zwischen zwei und sechs Wochen bewilligt im Einzelfall der Obmann. Urlaube von längerer Dauer und Urlaube des Obmannes bewilligt die Landes-(Dienststellen-)Personalvertretung. Bei der Bewilligung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beschlußfähigkeit der Landes-(Dienststellen-)Personalvertretung nicht gefährdet wird. Bei zehn Arbeitstagen überschreitenden Urlauben im Sinne der dienstrechtlichen Bestimmungen (Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub) genügt eine Mitteilung an den Obmann der Landes-(Dienststellen-)Personalvertretung. Bei solchen Urlauben des Obmannes hat der Obmann die jeweilige Personalvertretung zu informieren.

§ 36 LPVG 1999 Wahlrecht


(1) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Wahlausschließungsgrund nach Abs. 2 und 3 vorliegt,

1.

die Bediensteten gemäß § 1 Abs. 1, die am Tage der Wahlausschreibung seit mindestens sechs Monaten in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Steiermark stehen und am Wahltag Bedienstete des Dienststandes sind und

2.

Karenzierte und Bedienstete, die den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst ableisten.

(2) Beamte mit herabgesetzter Wochendienstzeit sind jedenfalls, teilbeschäftigte Vertragsbedienstete nur dann wahlberechtigt, wenn sie im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. e des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, in der Fassung LGBl. Nr.125/1974, am Tage der Wahlausschreibung unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen.

(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft unerheblich ist.

(4) Zur Wahl der Dienststellenpersonalvertretung sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, deren Personalvertretung gewählt wird.

(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tage der Ausschreibung der Wahl

1.

das 19. Lebensjahr vollendet haben,

2.

sich an diesem Tage mindestens sechs Monate im Landesdienst befinden und

3.

a) die österreichische Staatsbürgerschaft oder

b)

die Staatsbürgerschaft eines Landes besitzen, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern).

(6) Vom passiven Wahlrecht sind ausgeschlossen:

1.

die Mitglieder der Landesregierung,

2.

die Dienststellenleiter und deren Stellvertreter,

3.

Bedienstete, über die eine über die Disziplinarstrafe des Verweises hinausgehende Strafe verhängt wurde, während der Dauer dieser Strafe,

4.

Bedienstete, die überwiegend mit dienstbehördlichen Aufgaben betraut sind.

§ 37 LPVG 1999 Wahlkommission


  1. (1)Absatz einsZur Leitung und Durchführung der Wahl sind vor jeder Wahl neu zu bildende Wahlkommissionen berufen. Die Landeswahlkommission ist von der Landespersonalvertretung, die Dienststellenwahlkommission oder Sprengelwahlkommissionen sind von der jeweiligen Dienststellenpersonalvertretung zu bestellen. Es sind eine aus sieben Mitgliedern und Ersatzmitgliedern bestehende Landeswahlkommission für das Land Steiermark sowie für jede Dienststelle oder für jeden Wahlsprengel eine gesonderte Wahlkommission, bestehend aus drei Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern, zu bilden.
  2. (2)Absatz 2Das Abstimmungsverfahren haben die nach Abs. 1 im Amt befindlichen Wahlkommissionen durchzuführen.Das Abstimmungsverfahren haben die nach Absatz eins, im Amt befindlichen Wahlkommissionen durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommissionen erfolgt auf Grund von Vorschlägen der in den Personalvertretungen vertretenen Wählergruppen nach dem Stärkeverhältnis ihrer Stimmen. Die Ermittlung der jeder Wählergruppe zukommenden Anzahl von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) hat nach dem d’Hondtschen Verfahren zu erfolgen. Eine Wählergruppe, die in der Landespersonalvertretung vertreten ist, hat aber jedenfalls Anspruch auf ein Mitglied (Ersatzmitglied) in der Landeswahlkommission. Jede nicht in den Personalvertretungen vertretene Wählergruppe kann in der Landeswahlkommission und in den Dienststellenwahlkommissionen Vertrauenspersonen namhaft machen.

§ 38 LPVG 1999 Weitere Grundsätze für die Durchführung der Wahl


  1. (1)Absatz einsDie Ausschreibung der Wahl ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ zu verlautbaren.
  2. (2)Absatz 2Die Dienststellenwahlkommissionen haben an Hand von Verzeichnissen der Bediensteten, die vom jeweiligen Dienststellenleiter der Dienststellenwahlkommission zur Verfügung zu stellen sind, Wählerverzeichnisse anzulegen. Jeder Bedienstete ist in das Wählerverzeichnis seiner Dienststelle aufzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Die Wählerverzeichnisse sind spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag durch fünf Arbeitstage zur Einsicht und Durchführung des Einspruchsverfahrens aufzulegen. Über Einsprüche entscheidet die Dienststellenwahlkommission, gegen deren Entscheidung Berufung an die Landeswahlkommission möglich ist.
  4. (4)Absatz 4Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge für die Landes- oder die Dienststellenpersonalvertretung spätestens am 28. Tag vor dem Wahltag bis 12.30 Uhr der Landeswahlkommission oder der betreffenden Dienststellenwahlkommission vorzulegen. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens einem Prozent, in jedem Fall aber von mindestens zwei Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Wahlvorschläge zur Landespersonalvertretung müssen von mindestens 20 Bediensteten unterschrieben sein. Die ordnungsgemäß eingebrachten Wahlvorschläge sind unverzüglich zu überprüfen und spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag abzuschließen und zu verlautbaren. Die Reihungen der Wählergruppen sind nach der Zahl der Mandate, mit der die Wählergruppe bisher in den Personalvertetungen vertreten war, vorzunehmen. Ist die Anzahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl ermittelten Gesamtsumme der Wählergruppenstimmen. Andere Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge ihres Einlangens anzufügen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge das Los.
  5. (5)Absatz 5Die Wahlberechtigten haben ihr Stimmrecht persönlich durch Abgabe des amtlichen Stimmzettels im verschlossenen Wahlkuvert am Wahltag vor der zuständigen Wahlbehörde oder durch Briefwahl auszuüben. Der Stimmzettel für die Wahl zur Landespersonalvertretung ist in weißer Farbe, der für die Dienststellenpersonalvertretung in grüner Farbe herzustellen.
  6. (6)Absatz 6Bedienstete, die am Wahltag ohne ihr Verschulden voraussichtlich nicht in der Lage sind, ihr Wahlrecht durch persönliche Stimmabgabe auszuüben, haben das Recht auf Briefwahl. Diese ist bis spätestens am dritten Arbeitstag vor dem Wahltag beim Dienststellenwahlleiter zu beantragen. Jedem Briefwähler sind ein leeres Wahlkuvert, die amtlichen Stimmzettel sowie ein bereits frankierter und mit der Adresse der Dienststellenwahlkommission oder Sprengelwahlkommission sowie mit dem Vor- und Familiennamen des Wahlberechtigten versehener und besonders gekennzeichneter Briefumschlag auszuhändigen. Dieser Briefumschlag ist per Post oder vom Wahlberechtigten persönlich der Dienststellen- oder Sprengelwahlkommission zuzuleiten oder zu übergeben.
  7. (7)Absatz 7Die Feststellung des Wahlergebnisses für die jeweilige Dienststelle obliegt der Dienststellenwahlkommission. Diese hat auch das Stimmenergebnis für die Wahl in die Landespersonalvertretung zu ermitteln und dieses ermittelte Stimmenergebnis der Landeswahlkommission unverzüglich mitzuteilen, die das Wahlergebnis für die Landespersonalvertretung festzustellen hat. Die Feststellung der Wahlergebnisse hat nach dem d’Hondtschen Verfahren zu erfolgen.
  8. (8)Absatz 8Die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate sind von den Wahlkommissionen in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuweisen. Nicht gewählte Wahlwerber sind Ersatzmänner für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird. Lehnt ein Ersatzmann, der auf ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmänner.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 79/2017Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2017,

§ 39 LPVG 1999 Durchführung der Personalvertretungswahlen


Die näheren Bestimmungen für die Durchführung der Personalvertretungswahlen und deren Anfechtung sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Landtags-Wahlordnung von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

§ 40 LPVG 1999 Aufsichtskommission


  1. (1)Absatz einsBeim Amt der Landesregierung ist für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode der Personalvertretung eine Aufsichtskommission (in der Folge Kommission genannt) einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Die Kommission hat
    1. 1.Ziffer einsauf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu achten,
    2. 2.Ziffer 2gesetzwidrige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung aufzuheben und
    3. 3.Ziffer 3bei dauernder gröblicher Pflichtverletzung
      1. a)Litera aein Organ der Personalvertretung aufzulösen oder
      2. b)Litera bein Mitglied derselben der Funktion zu entheben.
  3. (3)Absatz 3Die Kommisson entscheidet von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

§ 41 LPVG 1999 Zusammensetzung, Ruhen und Enden der Mitgliedschaft


  1. (1)Absatz einsDie Kommission besteht aus drei ständigen Mitgliedern, die aus dem Kreis der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes von der Landesregierung zu bestellen sind. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

    Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

  2. (2)Absatz 2Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
  3. (3)Absatz 3Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) ruht
    1. 1.Ziffer einsab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluß und
    2. 2.Ziffer 2während der Zeit
      1. a)Litera ader Suspendierung,
      2. b)Litera bder Außerdienststellung,
      3. c)Litera ceines Urlaubes von mehr als drei Monaten oder
      4. d)Litera dder Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  4. (4)Absatz 4Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) endet
    1. 1.Ziffer einsmit dem Ablauf der Funktionsdauer,
    2. 2.Ziffer 2mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
    3. 3.Ziffer 3mit dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst oder
    4. 4.Ziffer 4mit der Beendigung der Funktion als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) zu entheben, wenn dieses
    1. 1.Ziffer einsaus gesundheitlichen Gründen sein Amt nicht mehr ausüben kann,
    2. 2.Ziffer 2die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat oder
    3. 3.Ziffer 3darum ansucht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 71/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,

§ 42 LPVG 1999 Geschäftsführung und Verfahren


  1. (1)Absatz einsAuf das Verfahren vor der Kommission sind die Bestimmungen des AVG, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.Auf das Verfahren vor der Kommission sind die Bestimmungen des AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Zum Beschluß der Kommission sind die Anwesenheit des Vorsitzenden (des Stellvertreters) und der Mitglieder (Ersatzmitglieder) sowie die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  3. (3)Absatz 3Die Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden einberufen.
  4. (4)Absatz 4Alle Entscheidungen der Kommission sind der Landesregierung und der Landespersonalvertretung zu übermitteln. Bescheide sind schriftlich zu erlassen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
  5. (5)Absatz 5Die näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung sind von der Kommission zu beschließen.

§ 43 LPVG 1999 Berichtspflicht


Die Kommission hat bei Verletzungen der Bestimmungen dieses Gesetzes durch Vertreter des Dienstgebers einen Bericht zu verfassen. Dieser Bericht ist an die

  1. 1.Ziffer einsfür Personalangelegenheiten zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung,
  2. 2.Ziffer 2Landesamtsdirektion in Angelegenheiten des inneren Dienstes und
  3. 3.Ziffer 3Landespersonalvertretung
zu übermitteln.

§ 44 LPVG 1999


Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 25/2005Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2005,
  1. (1)Absatz einsFür die ersten nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 25/2005 stattfindenden Wahlen der Landespersonalvertretung und Dienststellenpersonalvertretung sind unter sinngemäßer Anwendung des § 38 Abs. 2 eigene Lehrlings-Wählerverzeichnisse anzulegen. Hinsichtlich der Auflage der Lehrlings-Wählerverzeichnisse und des Einspruchs- und Berufungsverfahrens ist § 38 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Lehrlings- Wählerverzeichnisse spätestens zwölf Tage vor dem Wahltag durch drei Arbeitstage zur Einsicht und Durchführung des Einspruchsverfahrens aufzulegen sind.Für die ersten nach dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2005, stattfindenden Wahlen der Landespersonalvertretung und Dienststellenpersonalvertretung sind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 38, Absatz 2, eigene Lehrlings-Wählerverzeichnisse anzulegen. Hinsichtlich der Auflage der Lehrlings-Wählerverzeichnisse und des Einspruchs- und Berufungsverfahrens ist Paragraph 38, Absatz 3, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Lehrlings- Wählerverzeichnisse spätestens zwölf Tage vor dem Wahltag durch drei Arbeitstage zur Einsicht und Durchführung des Einspruchsverfahrens aufzulegen sind.
  2. (2)Absatz 2Über Einsprüche gegen die Lehrlings-Wählerverzeichnisse hat die Dienststellenwahlkommission spätestens am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Auflagefrist zu entscheiden.
  3. (3)Absatz 3Gegen die Entscheidung der Dienststellenwahlkommission können der Einspruchwerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Arbeitstagen ab Zustellung der Entscheidung schriftlich, mit Telefax oder im Weg automationsunterstützter Datenübertragung die Berufung einbringen. Das Rechtsmittel ist zu begründen und an die Dienststellenwahlkommission zu richten, welche die Berufung unverzüglich der Landeswahlkommission vorzulegen hat (§ 38 Abs. 3). Die Berufungsentscheidung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass sie von der Dienststellenwahlkommission im Wahlverfahren entsprechend berücksichtigt werden kann.Gegen die Entscheidung der Dienststellenwahlkommission können der Einspruchwerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Arbeitstagen ab Zustellung der Entscheidung schriftlich, mit Telefax oder im Weg automationsunterstützter Datenübertragung die Berufung einbringen. Das Rechtsmittel ist zu begründen und an die Dienststellenwahlkommission zu richten, welche die Berufung unverzüglich der Landeswahlkommission vorzulegen hat (Paragraph 38, Absatz 3,). Die Berufungsentscheidung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass sie von der Dienststellenwahlkommission im Wahlverfahren entsprechend berücksichtigt werden kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2005Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2005,

§ 44a LPVG 1999


Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 87/2013Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,
  1. (1)Absatz einsDie Funktionsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 87/2013 bestellten Mitglieder der Aufsichtskommission endet mit Ablauf des 31. Dezember 2013.Die Funktionsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, bestellten Mitglieder der Aufsichtskommission endet mit Ablauf des 31. Dezember 2013.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat auf Grund des § 41 Abs. 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 87/2013 die neuen Mitglieder der Aufsichtskommission für die restliche Funktionsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 87/2013 gewählten Landespersonalvertretung zu bestellen. Die Bestellung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die neuen Mitglieder ihre Funktion in der Aufsichtskommission mit 1. Jänner 2014 aufnehmen können. Das Vorschlagsrecht hat der nach § 1 Abs. 4 Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichts-Überleitungsgesetz, LBGl. Nr. 115/2012, ernannte Präsident des Landesverwaltungsgerichtes. Er hat die Mitglieder der Aufsichtskommission aus dem Kreis der Mitglieder der konstituierenden Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes (§ 41 Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 57/2013) vorzuschlagen.Die Landesregierung hat auf Grund des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, die neuen Mitglieder der Aufsichtskommission für die restliche Funktionsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, gewählten Landespersonalvertretung zu bestellen. Die Bestellung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die neuen Mitglieder ihre Funktion in der Aufsichtskommission mit 1. Jänner 2014 aufnehmen können. Das Vorschlagsrecht hat der nach Paragraph eins, Absatz 4, Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichts-Überleitungsgesetz, LBGl. Nr. 115/2012, ernannte Präsident des Landesverwaltungsgerichtes. Er hat die Mitglieder der Aufsichtskommission aus dem Kreis der Mitglieder der konstituierenden Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes (Paragraph 41, Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2013,) vorzuschlagen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

§ 45 LPVG 1999 Inkrafttreten/Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 5 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 1999, in Kraft. Gleichzeitig tritt das Steiermärkische Landespersonalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 5/1990, außer Kraft.Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Paragraph 5, mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 1999, in Kraft. Gleichzeitig tritt das Steiermärkische Landespersonalvertretungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1990,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 5 tritt mit Beginn der nächsten Wahlperiode, spätestens jedoch mit 1. Juli 2000, in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 des Steiermärkischen Landespersonalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 5/1990, außer Kraft.Paragraph 5, tritt mit Beginn der nächsten Wahlperiode, spätestens jedoch mit 1. Juli 2000, in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 5, des Steiermärkischen Landespersonalvertretungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1990,, außer Kraft.

§ 46 LPVG 1999 Inkrafttreten von Novellen


  1. (1)Absatz einsDie Änderung des § 1 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und § 44 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 25/2005 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. April 2005, in Kraft.Die Änderung des Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz eins und Paragraph 44, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2005, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. April 2005, in Kraft.
  2. (2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Der Entfall der Bezeichnung,(Verfassungsbestimmung)‘ in § 40 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010, in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Der Entfall der Bezeichnung,(Verfassungsbestimmung)‘ in Paragraph 40, Absatz 4, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010, in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die Änderung des § 40 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010, in Kraft.Die Änderung des Paragraph 40, Absatz 4, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010, in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die Änderung des § 38 Abs. 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010, in Kraft.Die Änderung des Paragraph 38, Absatz 6, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010, in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Die Einfügung des § 3 Abs. 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 102/2011 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Dezember 2011, in Kraft.Die Einfügung des Paragraph 3, Absatz 7, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2011, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Dezember 2011, in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Die Änderung des § 34 Abs. 6 und des § 38 Abs. 6 zweiter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 15/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Die Änderung des Paragraph 34, Absatz 6 und des Paragraph 38, Absatz 6, zweiter Satz durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7Die Einfügung des § 44a durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Oktober 2013, in Kraft.Die Einfügung des Paragraph 44 a, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Oktober 2013, in Kraft.
  8. (8)Absatz 8Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 40 Abs. 3 und des § 41 Abs. 1 erster Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 40, Absatz 3 und des Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9§ 34 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 151/2014 treten mit auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2015 in Kraft.Paragraph 34, Absatz eins und 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014, treten mit auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2015 in Kraft.
  10. (10)Absatz 10In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2017 tritt § 38 Abs. 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2017, in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2017, tritt Paragraph 38, Absatz 6, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2017, in Kraft.
  11. (11)Absatz 11In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 15 Z 8 und § 19 Abs. 1 Z 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018, treten Paragraph 15, Ziffer 8 und Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.
  12. (12)Absatz 12In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2018 tritt § 3 Abs. 1 mit 1. Jänner 2019 in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2018, tritt Paragraph 3, Absatz eins, mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  13. (13)Absatz 13In der Fassung des Steiermärkischen Wahlrechtsänderungsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 71/2019, tretenIn der Fassung des Steiermärkischen Wahlrechtsänderungsgesetzes 2019, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, treten
    1. 1.Ziffer einsdie Änderung des § 41 Abs. 4 Z 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21.  September 2019, in Kraft;die Änderung des Paragraph 41, Absatz 4, Ziffer 4, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21.  September 2019, in Kraft;
    2. 2.Ziffer 2die Änderung des § 34 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019 erstmals bei der Ausschreibung der den Wahlen in die Landespersonalvertretung des Jahres 2020 folgenden Wahl in Kraft.die Änderung des Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019, erstmals bei der Ausschreibung der den Wahlen in die Landespersonalvertretung des Jahres 2020 folgenden Wahl in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2005, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 79/2017, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 71/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,

Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999 (LPVG 1999) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 87/2013
  3. § 0 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2013

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Organe der Personalvertretung

§ 3

Dienststellen

§ 4

Landespersonalvertretung

§ 5

Landesobmann

§ 6

Geschäftsführung der Landespersonalvertretung

§ 7

Fraktionen in der Landespersonalvertretung

§ 8

Dienststellenpersonalvertretung

§ 9

Dienststellenobmann

§ 10

Geschäftsführung der Dienststellenpersonalvertretung

§ 11

Dienststellenversammlung und Teildienststellenversammlung

§ 12

Durchführung der Dienststellenversammlung und Teildienststellenversammlung

§ 13

Vertrauenspersonen

Abschnitt II
Aufgaben der Personalvertretung

§ 14

Allgemeines

§ 15

Angelegenheiten, in denen das Einvernehmen herzustellen ist

§ 16

Abgekürztes Verfahren

§ 17

Verfahren

§ 18

Angelegenheiten, die der Personalvertretung mitzuteilen sind

§ 19

Sonstige Rechte und Pflichten

§ 20

Zuständigkeit der Landespersonalvertretung und Dienststellenpersonalvertretung

§ 21

Akteneinsicht

Abschnitt III
Dienstrechtliche Stellung der Personalvertreter und Vertrauenspersonen

§ 22

Ehrenamt; Ausübung des Mandates, Dienstfreistellung

§ 23

Weisungsfreiheit; Verbot der Beschränkung und Benachteiligung; Verschwiegenheitspflicht

§ 24

Schutz der Personalvertreter

§ 25

Schutz und Rechte der Vertrauenspersonen

§ 26

Schutz und Rechte der Bediensteten

Abschnitt IV
Geschäftsführung

§ 27

Konstituierende Sitzung

§ 28

Sitzungen und Tagesordnung

§ 29

Beschlußfähigkeit, Abstimmung

§ 30

Übertragung von Aufgaben

§ 31

Sitzungen

§ 32

Geschäftsordnung der Landespersonalvertretung, der Dienststellenpersonalvertretung und der Dienststellenversammlung

§ 33

Sach- und Personalaufwand

Abschnitt V
Wahlen

§ 34

Wahlausschreibung, Wahlperiode

§ 35

Beginn, Ruhen und Erlöschen des Mandates als Personalvertreter

§ 36

Wahlrecht

§ 37

Wahlkommission

§ 38

Weitere Grundsätze für die Durchführung der Wahl

§ 39

Durchführung der Personalvertretungswahlen

Abschnitt VI
Aufsicht

§ 40

Aufsichtskommission

§ 41

Zusammensetzung, Ruhen und Enden der Mitgliedschaft

§ 42

Geschäftsführung und Verfahren

§ 43

Berichtspflicht

Abschnitt VII
Schlußbestimmungen

§ 44

Übergangsbestimmung

§ 44a

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 87/2013

§ 45

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

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