§ 18 LPVG 1999 Angelegenheiten, die der Personalvertretung mitzuteilen sind

LPVG 1999 - Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025

Der Personalvertretung ist ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen:

  1. 1.Ziffer einsdie Suspendierung;
  2. 2.Ziffer 2Unfallanzeigen;
  3. 3.Ziffer 3die Aufnahme von Bediensteten und die Verlängerung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit;
  4. 4.Ziffer 4die beabsichtigte Dienstzuteilung;
  5. 5.Ziffer 5der Übertritt in den Ruhestand und die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung;
  6. 6.Ziffer 6die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses;
  7. 7.Ziffer 7die beabsichtigte Entlassung;
  8. 8.Ziffer 8die Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis;
  9. 9.Ziffer 9die Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und die Verpflichtung zum Schadenersatz;
  10. 10.Ziffer 10die Untersagung einer Nebenbeschäftigung;
  11. 11.Ziffer 11die beabsichtigten Belohnungen.
In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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