§ 18 LPVG 1999 (Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999), Angelegenheiten, die der Personalvertretung mitzuteilen sind - JUSLINE Österreich
§ 18 LPVG 1999 Angelegenheiten, die der Personalvertretung mitzuteilen sind
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
Der Personalvertretung ist ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen:
1.Ziffer einsdie Suspendierung;
2.Ziffer 2Unfallanzeigen;
3.Ziffer 3die Aufnahme von Bediensteten und die Verlängerung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit;
4.Ziffer 4die beabsichtigte Dienstzuteilung;
5.Ziffer 5der Übertritt in den Ruhestand und die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung;
6.Ziffer 6die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses;
7.Ziffer 7die beabsichtigte Entlassung;
8.Ziffer 8die Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis;
9.Ziffer 9die Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und die Verpflichtung zum Schadenersatz;
10.Ziffer 10die Untersagung einer Nebenbeschäftigung;
11.Ziffer 11die beabsichtigten Belohnungen.
In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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