§ 6 LPVG 1999

LPVG 1999 - Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Der Landesobmann leitet die Geschäftsführung der Landespersonalvertretung. Er beruft die Sitzungen der Landespersonalvertretung ein (§§ 27 und 28) und führt bei den Sitzungen den Vorsitz. Die Obmannstellvertreter haben den Landesobmann bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen.

(2) Die Rechte und Pflichten des Landesobmannes gehen im Falle seiner Verhinderung oder der Erledigung seines Amtes auf einen Stellvertreter derselben Fraktion über. Ist auch dieser Stellvertreter verhindert, obliegt die Vertretung dem für diesen Fall vom Landesobmann beauftragten Stellvertreter. Im Falle der Erledigung des Amtes des Landesobmannes und seiner Stellvertreter vertritt bis zur Neuwahl des Landesobmannes und seiner Stellvertreter ein von der Landespersonalvertretung aus ihrer Mitte hiezu bestelltes Mitglied oder, wenn ein solcher Beschluß nicht gefaßt wurde, das an Lebensjahren älteste nicht verhinderte Mitglied aus der Wählergruppe oder Fraktion des Landesobmannes den Landesobmann mit gleichen Rechten und Pflichten.

(3) Jede Fraktion, die in der Landespersonalvertretung vertreten ist, ist berechtigt, ein Mitglied

der Landespersonalvertretung zu Dienststellenversammlungen zu entsenden, wozu nach Möglichkeit ein dienstfreigestelltes Mitglied heranzuziehen ist. Die Entsandten nehmen an der Versammlung mit beratender Stimme teil. Der Landesobmann ist von diesen Versammlungen schriftlich zu verständigen. Er hat die Vorsitzenden der in der Landespersonalvertretung vertretenen Fraktionen rechtzeitig unter Hinweis auf ihre Teilnahmemöglichkeit bei diesen Versammlungen schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(4) Ist der Landesobmann der Ansicht, daß ein Beschluß der Landespersonalvertretung nicht diesem Gesetz entspricht oder ein anderes Gesetz verletzt, insbesondere den Wirkungsbereich der Personalvertretung überschreitet, so hat er, sofern dadurch keine Fristversäumnis eintritt, mit der Durchführung innezuhalten oder die Durchführung zu untersagen und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit durch die Landespersonalvertretung zu veranlassen. Dieser Beschluß ist endgültig.

(5) Ist die Landespersonalvertretung der Ansicht, daß ein Beschluß einer Dienststellenpersonalvertretung, einer Dienststellenversammlung oder Teildienststellenversammlung nicht diesem Gesetz entspricht oder ein anderes Gesetz verletzt, insbesondere den Wirkungsbereich der Personalvertretung überschreitet, so hat sie, wenn der Dienststellenobmann nicht binnen drei Arbeitstagen nach der Fassung dieses Beschlusses mit der Durchführung innehält oder die Durchführung untersagt, die Durchführung des Beschlusses zu untersagen. Der Dienststellenobmann hat unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit durch die Dienststellenpersonalvertretung, die Dienststellenversammlung oder Teildienststellenversammlung zu veranlassen. Dieser Beschluß ist endgültig.

(6) Ist der Landesobmann der Ansicht, daß ein Akt der Geschäftsführung eines Dienststellenobmannes ein Gesetz verletzt, insbesondere den Wirkungsbereich der Personalvertretung überschreitet, so hat der Landesobmann die Durchführung zu untersagen. Der Dienststellenobmann hat diesfalls eine Beratung und Beschlußfassung durch die Dienststellenpersonalvertretung zu veranlassen.

(7) Die Landespersonalvertretung ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Dienststellenpersonalvertretung zu unterrichten. Insbesondere kann sie im einzelnen Fall auch die Mitteilung von Beschlüssen der Dienststellenversammlung, der Dienststellenpersonalvertretung oder der Teildienststellenversammlung unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen. Der Dienststellenobmann ist verpflichtet, die von der Landespersonalvertretung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen.

(8) Wird im Einzelfall eine Angelegenheit, die eine Dienststellenpersonalvertretung berührt, in der Landespersonalvertretung behandelt, ist der Landesobmann über Verlangen des jeweiligen Dienststellenobmannes verpflichtet, innerhalb von spätestens zwei Wochen die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

(9) Der Landesobmann ist verpflichtet, den einschlägigen Schriftverkehr, Sitzungs- und Verhandlungsprotokolle oder Niederschriften allen Mitgliedern der Landespersonalvertretung auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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