derder Landespersonalvertretung zu Dienststellenversammlungen zu entsenden, wozu nach Möglichkeit ein dienstfreigestelltes Mitglied heranzuziehen ist. Die Entsandten nehmen an der Versammlung mit beratender Stimme teil. Der Landesobmann ist von diesen Versammlungen schriftlich zu verständigen. Er hat die Vorsitzenden der in der Landespersonalvertretung vertretenen Fraktionen rechtzeitig unter Hinweis auf ihre Teilnahmemöglichkeit bei diesen Versammlungen schriftlich in Kenntnis zu setzen.
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