§ 38 LPVG 1999

LPVG 1999 - Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Ausschreibung der Wahl ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ zu verlautbaren.

(2) Die Dienststellenwahlkommissionen haben an Hand von Verzeichnissen der Bediensteten, die vom jeweiligen Dienststellenleiter der Dienststellenwahlkommission zur Verfügung zu stellen sind, Wählerverzeichnisse anzulegen. Jeder Bedienstete ist in das Wählerverzeichnis seiner Dienststelle aufzunehmen.

(3) Die Wählerverzeichnisse sind spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag durch fünf Arbeitstage zur Einsicht und Durchführung des Einspruchsverfahrens aufzulegen. Über Einsprüche entscheidet die Dienststellenwahlkommission, gegen deren Entscheidung Berufung an die Landeswahlkommission möglich ist.

(4) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge für die Landes- oder die Dienststellenpersonalvertretung spätestens am 28. Tag vor dem Wahltag bis 12.30 Uhr der Landeswahlkommission oder der betreffenden Dienststellenwahlkommission vorzulegen. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens einem Prozent, in jedem Fall aber von mindestens zwei Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Wahlvorschläge zur Landespersonalvertretung müssen von mindestens 20 Bediensteten unterschrieben sein. Die ordnungsgemäß eingebrachten Wahlvorschläge sind unverzüglich zu überprüfen und spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag abzuschließen und zu verlautbaren. Die Reihungen der Wählergruppen sind nach der Zahl der Mandate, mit der die Wählergruppe bisher in den Personalvertetungen vertreten war, vorzunehmen. Ist die Anzahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl ermittelten Gesamtsumme der Wählergruppenstimmen. Andere Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge ihres Einlangens anzufügen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge das Los.

(5) Die Wahlberechtigten haben ihr Stimmrecht persönlich durch Abgabe des amtlichen Stimmzettels im verschlossenen Wahlkuvert am Wahltag vor der zuständigen Wahlbehörde oder durch Briefwahl auszuüben. Der Stimmzettel für die Wahl zur Landespersonalvertretung ist in weißer Farbe, der für die Dienststellenpersonalvertretung in grüner Farbe herzustellen.

(6) Bedienstete, die am Wahltag ohne ihr Verschulden voraussichtlich nicht in der Lage sind, ihr Wahlrecht durch persönliche Stimmabgabe auszuüben, haben das Recht auf Briefwahl. Diese ist bis spätestens am dritten Arbeitstag vor dem Wahltag beim Dienststellenwahlleiter zu beantragen. Jedem Briefwähler sind ein leeres Wahlkuvert, die amtlichen Stimmzettel sowie ein bereits frankierter und mit der Adresse der Dienststellenwahlkommission oder Sprengelwahlkommission sowie mit dem Vor- und Familiennamen des Wahlberechtigten versehener und besonders gekennzeichneter Briefumschlag auszuhändigen. Dieser Briefumschlag ist per Post oder vom Wahlberechtigten persönlich der Dienststellen- oder Sprengelwahlkommission zuzuleiten oder zu übergeben.

(7) Die Feststellung des Wahlergebnisses für die jeweilige Dienststelle obliegt der Dienststellenwahlkommission. Diese hat auch das Stimmenergebnis für die Wahl in die Landespersonalvertretung zu ermitteln und dieses ermittelte Stimmenergebnis der Landeswahlkommission unverzüglich mitzuteilen, die das Wahlergebnis für die Landespersonalvertretung festzustellen hat. Die Feststellung der Wahlergebnisse hat nach dem d’Hondtschen Verfahren zu erfolgen.

(8) Die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate sind von den Wahlkommissionen in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuweisen. Nicht gewählte Wahlwerber sind Ersatzmänner für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird. Lehnt ein Ersatzmann, der auf ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmänner.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 79/2017

In Kraft seit 01.09.2017 bis 31.12.9999
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