(1) Die Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisung gebunden.
(2) Die Personalvertreter dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt oder wegen der Ausübung ihres Mandates in keiner Weise, insbesondere nicht in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht oder in ihrer dienstlichen Laufbahn, benachteiligt werden.
(3) Die Personalvertreter sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit). Die Personalvertreter sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(4) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter weiter.
(5) Ein Personalvertreter, der die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann, unabhängig von einer allfälligen disziplinären Verfolgung, von der Landeswahlkommission durch einstimmigen Beschluß seines Mandates enthoben werden. Erfolgt die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach dem Erlöschen seiner Funktion, so kann die Landeswahlkommission verfügen, daß der Bedienstete für eine bestimmte Zeit oder für immer als Personalvertreter nicht wählbar ist.
(6) Auf das Verfahren gemäß Abs. 5 findet das AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Anwendung. Gegen die Entscheidung der Landeswahlkommission ist kein Rechtsmittel zulässig.
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