(1) Den Fraktionen steht das Recht zu, die Dienststellen zu besuchen.
(2) Allen Fraktionen und Wählergruppen in der Landespersonalvertretung sind auf Anforderung von der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung alle Namen, die Dienstanschrift und Privatadresse der Landesbediensteten, die unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, geordnet nach Dienststellen – auf Wunsch auch auf einem Datenträger – bekanntzugeben.
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