Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Sitzungen der Landespersonalvertretung sind vom Obmann mindestens vierteljährlich einzuberufen. Der Obmann hat die Landespersonalvertretung, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt, spätestens binnen einer Woche zu einer Sitzung einzuberufen, die, vom Tage der Einbringung des Verlangens auf Einberufung der Personalvertretung an gerechnet, binnen zwei Wochen stattzufinden hat.
(2)Absatz 2Die Einladung zu den Sitzungen hat mindestens eine Woche vor dem vorgesehenen Termin schriftlich unter Bekanntgabe der vom Vorsitzenden festzulegenden Tagesordnung zu erfolgen. Die Aufnahme zusätzlicher Punkte in die Tagesordnung kann schriftlich bis spätestens vor Beginn der Sitzung verlangt werden. Über die tatsächliche Aufnahme entscheidet die Landespersonalvertretung.
(3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gelten für die Einberufung zu Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretung sinngemäß.Absatz eins und 2 gelten für die Einberufung zu Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretung sinngemäß.
In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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