Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Personalvertretung hat weiters die Befugnis,
1.Ziffer einsan Besichtigungen von Dienststellen durch behördliche Organe, sofern diese nicht Kontrollen des Dienstbetriebes sind, teilzunehmen; die Personalvertretung ist von solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen;
2.Ziffer 2in den Angelegenheiten des § 24 Abs. 2 und 3 tätig zu werden;in den Angelegenheiten des Paragraph 24, Absatz 2 und 3 tätig zu werden;
3.Ziffer 3für die Schulung und Weiterbildung von Personalvertretern und Vertrauenspersonen zu sorgen;
4.Ziffer 4Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Einrichtungen zugunsten der Bediensteten und ihrer Angehörigen zu errichten und ausschließlich zu verwalten oder an der Verwaltung derartiger Einrichtungen des Landes teilzunehmen;
5.Ziffer 5für die Vertretung der Interessen einer Mehrzahl von Landesbediensteten notwendige EDV-Auswertungen (insbesondere Statistiken, Detaildienstpostenpläne mit den Namen aller Landesbediensteten nach Dienststellen geordnet) zu verlangen, die ihr auszufolgen sind, sofern dies nach datenschutzrechtlichen Vorschriften zulässig und technisch möglich ist. Der Obmann der Personalvertretung hat jedem Mitglied in diese Unterlagen Einsicht zu gewähren.
(2)Absatz 2Die einzelnen Mitglieder der Personalvertretung haben folgende Befugnisse:
1.Ziffer einseinzelne Bedienstete in Angelegenheiten ihrer beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen zu vertreten, sofern sie eine Vollmacht erteilen;
2.Ziffer 2einzelne Bedienstete in allen nur sie betreffenden Dienstrechts- und Personalangelegenheiten zu vertreten, auch wenn sich die Bediensteten nicht auf ein ihnen aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen können, sofern sie eine Vollmacht erteilen;
3.Ziffer 3in die vom Dienstgeber (auch automationsunterstützt) geführten Aufzeichnungen, wie sie im Personalverzeichnis von der Dienstbehörde zu führen sind, Einsicht zu nehmen oder Auswertungen zu verlangen, soweit dies technisch möglich ist und sie weder der Amtsverschwiegenheit noch dem Datenschutz unterliegen. Dies gilt auch für sonstige Aufzeichnungen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,
In Kraft seit 10.07.2018 bis 31.12.9999
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