(1) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Wahlausschließungsgrund nach Abs. 2 und 3 vorliegt,
1. | die Bediensteten gemäß § 1 Abs. 1, die am Tage der Wahlausschreibung seit mindestens sechs Monaten in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Steiermark stehen und am Wahltag Bedienstete des Dienststandes sind und | |||||||||
2. | Karenzierte und Bedienstete, die den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst ableisten. |
(2) Beamte mit herabgesetzter Wochendienstzeit sind jedenfalls, teilbeschäftigte Vertragsbedienstete nur dann wahlberechtigt, wenn sie im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. e des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, in der Fassung LGBl. Nr.125/1974, am Tage der Wahlausschreibung unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen.
(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft unerheblich ist.
(4) Zur Wahl der Dienststellenpersonalvertretung sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, deren Personalvertretung gewählt wird.
(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tage der Ausschreibung der Wahl
1. | das 19. Lebensjahr vollendet haben, | |||||||||
2. | sich an diesem Tage mindestens sechs Monate im Landesdienst befinden und | |||||||||
3. | a) die österreichische Staatsbürgerschaft oder | |||||||||
b) | die Staatsbürgerschaft eines Landes besitzen, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern). |
(6) Vom passiven Wahlrecht sind ausgeschlossen:
1. | die Mitglieder der Landesregierung, | |||||||||
2. | die Dienststellenleiter und deren Stellvertreter, | |||||||||
3. | Bedienstete, über die eine über die Disziplinarstrafe des Verweises hinausgehende Strafe verhängt wurde, während der Dauer dieser Strafe, | |||||||||
4. | Bedienstete, die überwiegend mit dienstbehördlichen Aufgaben betraut sind. |
0 Kommentare zu § 36 LPVG 1999