(1) Dieses Gesetz gilt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für alle in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Steiermark stehenden Personen (Bediensteten).
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
1. | Bedienstete in Betrieben, die unter die Bestimmungen des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch Artikel III des Bundesgesetzes vom 23. März 1988, BGBl. Nr. 196, fallen; | |||||||||
2. | Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, die unter Artikel 14 Abs. 2 B-VG fallen; | |||||||||
3. | Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und Erzieher, die unter die Bestimmungen des Artikels 14 a Abs. 3 lit. b fallen. |
(3) Die Gesamtheit der zur Vertretung der Interessen der Bediensteten geschaffenen Einrichtungen bildet die Personalvertretung. Die Personalvertretung ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz beim Amt der Landesregierung. Ihre Vertretung nach außen obliegt dem Landesobmann.
(4) Alle Bezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2005
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