Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Herstellung des Einvernehmens in Angelegenheiten des § 15, die einen einzelnen Bediensteten betreffen und dieDie Herstellung des Einvernehmens in Angelegenheiten des Paragraph 15,, die einen einzelnen Bediensteten betreffen und die
1.Ziffer einsmit ausdrücklicher Zustimmung oder auf Antrag des betroffenen Bediensteten erfolgen oder
2.Ziffer 2durch gesetzliche, tarifliche oder sonst im Einvernehmen mit der Personalvertretung zustandegekommene Regelungen vorgegeben sind, erfolgt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4.durch gesetzliche, tarifliche oder sonst im Einvernehmen mit der Personalvertretung zustandegekommene Regelungen vorgegeben sind, erfolgt nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4.
(2)Absatz 2Die beabsichtigte Maßnahme ist dem Obmann der zuständigen Personalvertretung mitzuteilen. Das Einvernehmen ist hergestellt, wenn der Obmann
1.Ziffer einsder beabsichtigten Maßnahme zustimmt oder
2.Ziffer 2sich innerhalb einer Woche nicht äußert.
(3)Absatz 3Der Obmann kann innerhalb der einwöchigen Frist nach Abs. 2 die Aufschiebung der beabsichtigten Maßnahme verlangen, wennDer Obmann kann innerhalb der einwöchigen Frist nach Absatz 2, die Aufschiebung der beabsichtigten Maßnahme verlangen, wenn
1.Ziffer einsder betroffene Bedienstete seine Zustimmung zurückzieht oder
2.Ziffer 2durch die beabsichtigte Maßnahme begründete Interessen anderer Bediensteter nachteilig berührt werden.
Werden innerhalb von zwei weiteren Wochen von der Personalvertretung begründete Einwendungen erhoben und wird diesen nicht entsprochen, so ist gemäß § 17 Abs. 3 vorzugehen.Werden innerhalb von zwei weiteren Wochen von der Personalvertretung begründete Einwendungen erhoben und wird diesen nicht entsprochen, so ist gemäß Paragraph 17, Absatz 3, vorzugehen.
(4)Absatz 4Zieht die Personalvertretung den Aufschiebungsantrag zurück oder werden begründete Einwendungen nicht fristgerecht vorgebracht, gilt das Einvernehmen als hergestellt.
(5)Absatz 5§ 17 Abs. 6 gilt im abgekürzten Verfahren sinngemäß.Paragraph 17, Absatz 6, gilt im abgekürzten Verfahren sinngemäß.
(6)Absatz 6Die Zulässigkeit einer Einzelvertretung wird durch das abgekürzte Verfahren nicht berührt.
In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 16 LPVG 1999
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 LPVG 1999 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 16 LPVG 1999