§ 4 LPVG 1999

LPVG 1999 - Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Für alle Bediensteten ist eine Landespersonalvertretung zu wählen.

(2) Die beim Amt der Landesregierung einzurichtende Landespersonalvertretung besteht aus 17 Mitgliedern.

(3) Wählergruppen, die über mindestens zwei Mandate verfügen, können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Landeswahlkommission eine Fraktion bilden. Die Aufsplitterung einer Wählergruppe in mehrere Fraktionen ist unzulässig.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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