Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsFür alle Bediensteten ist eine Landespersonalvertretung zu wählen.
(2)Absatz 2Die beim Amt der Landesregierung einzurichtende Landespersonalvertretung besteht aus 17 Mitgliedern.
(3)Absatz 3Wählergruppen, die über mindestens zwei Mandate verfügen, können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Landeswahlkommission eine Fraktion bilden. Die Aufsplitterung einer Wählergruppe in mehrere Fraktionen ist unzulässig.
In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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