§ 44a LPVG 1999

LPVG 1999 - Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 87/2013Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,
  1. (1)Absatz einsDie Funktionsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 87/2013 bestellten Mitglieder der Aufsichtskommission endet mit Ablauf des 31. Dezember 2013.Die Funktionsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, bestellten Mitglieder der Aufsichtskommission endet mit Ablauf des 31. Dezember 2013.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat auf Grund des § 41 Abs. 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 87/2013 die neuen Mitglieder der Aufsichtskommission für die restliche Funktionsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 87/2013 gewählten Landespersonalvertretung zu bestellen. Die Bestellung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die neuen Mitglieder ihre Funktion in der Aufsichtskommission mit 1. Jänner 2014 aufnehmen können. Das Vorschlagsrecht hat der nach § 1 Abs. 4 Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichts-Überleitungsgesetz, LBGl. Nr. 115/2012, ernannte Präsident des Landesverwaltungsgerichtes. Er hat die Mitglieder der Aufsichtskommission aus dem Kreis der Mitglieder der konstituierenden Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes (§ 41 Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 57/2013) vorzuschlagen.Die Landesregierung hat auf Grund des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, die neuen Mitglieder der Aufsichtskommission für die restliche Funktionsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, gewählten Landespersonalvertretung zu bestellen. Die Bestellung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die neuen Mitglieder ihre Funktion in der Aufsichtskommission mit 1. Jänner 2014 aufnehmen können. Das Vorschlagsrecht hat der nach Paragraph eins, Absatz 4, Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichts-Überleitungsgesetz, LBGl. Nr. 115/2012, ernannte Präsident des Landesverwaltungsgerichtes. Er hat die Mitglieder der Aufsichtskommission aus dem Kreis der Mitglieder der konstituierenden Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes (Paragraph 41, Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2013,) vorzuschlagen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 44a LPVG 1999


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44a LPVG 1999 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 44a LPVG 1999


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 44a LPVG 1999


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 44a LPVG 1999 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 44 LPVG 1999
§ 45 LPVG 1999