(1) Die Funktionsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 87/2013 bestellten Mitglieder der Aufsichtskommission endet mit Ablauf des 31. Dezember 2013.
(2) Die Landesregierung hat auf Grund des § 41 Abs. 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 87/2013 die neuen Mitglieder der Aufsichtskommission für die restliche Funktionsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 87/2013 gewählten Landespersonalvertretung zu bestellen. Die Bestellung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die neuen Mitglieder ihre Funktion in der Aufsichtskommission mit 1. Jänner 2014 aufnehmen können. Das Vorschlagsrecht hat der nach § 1 Abs. 4 Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichts-Überleitungsgesetz, LBGl. Nr. 115/2012, ernannte Präsident des Landesverwaltungsgerichtes. Er hat die Mitglieder der Aufsichtskommission aus dem Kreis der Mitglieder der konstituierenden Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes (§ 41 Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 57/2013) vorzuschlagen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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