Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Dienststellenobmann leitet die Geschäftsführung der Dienststellenpersonalvertretung. Er beruft die Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretung ein (§§ 27 und 28) und führt bei den Sitzungen den Vorsitz. Die Obmannstellvertreter haben den Dienststellenobmann bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen. § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.Der Dienststellenobmann leitet die Geschäftsführung der Dienststellenpersonalvertretung. Er beruft die Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretung ein (Paragraphen 27 und 28) und führt bei den Sitzungen den Vorsitz. Die Obmannstellvertreter haben den Dienststellenobmann bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen. Paragraph 6, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2Ist der Dienststellenobmann der Ansicht, daß ein Beschluß der Dienststellenpersonalvertretung, der Dienststellenversammlung oder einer Teildienststellenversammlung nicht diesem Gesetz entspricht oder ein anderes Gesetz verletzt, insbesondere den Wirkungsbereich der Personalvertretung überschreitet, so hat er, sofern dadurch keine Fristversäumnis eintritt, mit der Durchführung innezuhalten oder die Durchführung zu untersagen und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit durch die Dienststellenpersonalvertretung oder die Dienststellenversammlung zu veranlassen. Dieser Beschluß ist endgültig.
In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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