(1) Die Landespersonalvertretung kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, die Entscheidung über einzelne bestimmte Angelegenheiten dem Obmann, einzelnen Mitgliedern oder einem Ausschuß übertragen.
(2) Die Landespersonalvertretung kann Bedienstete als Referenten bestellen, die den Obmann bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen haben.
(3) Werden Ausschüsse in der Landespersonalvertretung eingerichtet, so ist das Stärkeverhältnis der in der Landespersonalvertretung vorhandenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Es ist hiebei sicherzustellen, daß zumindest jede Fraktion einen Vertreter entsendet. Werden Vertreter der Landespersonalvertretung in sonstige Gremien entsandt, ist ebenso das Stärkeverhältnis der in der Landespersonalvertretung vertretenen Fraktionen zu berücksichtigen.
(4) Abs. 1 und 2 gelten für die Dienststellenpersonalvertretung sinngemäß.
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