Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.04.2025
(1)Absatz einsDie Landespersonalvertretung kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, die Entscheidung über einzelne bestimmte Angelegenheiten dem Obmann, einzelnen Mitgliedern oder einem Ausschuß übertragen.
(2)Absatz 2Die Landespersonalvertretung kann Bedienstete als Referenten bestellen, die den Obmann bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen haben.
(3)Absatz 3Werden Ausschüsse in der Landespersonalvertretung eingerichtet, so ist das Stärkeverhältnis der in der Landespersonalvertretung vorhandenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Es ist hiebei sicherzustellen, daß zumindest jede Fraktion einen Vertreter entsendet. Werden Vertreter der Landespersonalvertretung in sonstige Gremien entsandt, ist ebenso das Stärkeverhältnis der in der Landespersonalvertretung vertretenen Fraktionen zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4Abs. 1 und 2 gelten für die Dienststellenpersonalvertretung sinngemäß.Absatz eins und 2 gelten für die Dienststellenpersonalvertretung sinngemäß.
In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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