§ 44 LPVG 1999

LPVG 1999 - Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 25/2005Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2005,
  1. (1)Absatz einsFür die ersten nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 25/2005 stattfindenden Wahlen der Landespersonalvertretung und Dienststellenpersonalvertretung sind unter sinngemäßer Anwendung des § 38 Abs. 2 eigene Lehrlings-Wählerverzeichnisse anzulegen. Hinsichtlich der Auflage der Lehrlings-Wählerverzeichnisse und des Einspruchs- und Berufungsverfahrens ist § 38 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Lehrlings- Wählerverzeichnisse spätestens zwölf Tage vor dem Wahltag durch drei Arbeitstage zur Einsicht und Durchführung des Einspruchsverfahrens aufzulegen sind.Für die ersten nach dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2005, stattfindenden Wahlen der Landespersonalvertretung und Dienststellenpersonalvertretung sind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 38, Absatz 2, eigene Lehrlings-Wählerverzeichnisse anzulegen. Hinsichtlich der Auflage der Lehrlings-Wählerverzeichnisse und des Einspruchs- und Berufungsverfahrens ist Paragraph 38, Absatz 3, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Lehrlings- Wählerverzeichnisse spätestens zwölf Tage vor dem Wahltag durch drei Arbeitstage zur Einsicht und Durchführung des Einspruchsverfahrens aufzulegen sind.
  2. (2)Absatz 2Über Einsprüche gegen die Lehrlings-Wählerverzeichnisse hat die Dienststellenwahlkommission spätestens am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Auflagefrist zu entscheiden.
  3. (3)Absatz 3Gegen die Entscheidung der Dienststellenwahlkommission können der Einspruchwerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Arbeitstagen ab Zustellung der Entscheidung schriftlich, mit Telefax oder im Weg automationsunterstützter Datenübertragung die Berufung einbringen. Das Rechtsmittel ist zu begründen und an die Dienststellenwahlkommission zu richten, welche die Berufung unverzüglich der Landeswahlkommission vorzulegen hat (§ 38 Abs. 3). Die Berufungsentscheidung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass sie von der Dienststellenwahlkommission im Wahlverfahren entsprechend berücksichtigt werden kann.Gegen die Entscheidung der Dienststellenwahlkommission können der Einspruchwerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Arbeitstagen ab Zustellung der Entscheidung schriftlich, mit Telefax oder im Weg automationsunterstützter Datenübertragung die Berufung einbringen. Das Rechtsmittel ist zu begründen und an die Dienststellenwahlkommission zu richten, welche die Berufung unverzüglich der Landeswahlkommission vorzulegen hat (Paragraph 38, Absatz 3,). Die Berufungsentscheidung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass sie von der Dienststellenwahlkommission im Wahlverfahren entsprechend berücksichtigt werden kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2005Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2005,

In Kraft seit 20.04.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 44 LPVG 1999


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44 LPVG 1999 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 44 LPVG 1999


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 44 LPVG 1999


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 44 LPVG 1999 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 43 LPVG 1999
§ 44a LPVG 1999