Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsBeim Amt der Landesregierung ist für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode der Personalvertretung eine Aufsichtskommission (in der Folge Kommission genannt) einzurichten.
(2)Absatz 2Die Kommission hat
1.Ziffer einsauf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu achten,
2.Ziffer 2gesetzwidrige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung aufzuheben und
a)Litera aein Organ der Personalvertretung aufzulösen oder
b)Litera bein Mitglied derselben der Funktion zu entheben.
(3)Absatz 3Die Kommisson entscheidet von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung.
(4)Absatz 4Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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