Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 5 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 1999, in Kraft. Gleichzeitig tritt das Steiermärkische Landespersonalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 5/1990, außer Kraft.Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Paragraph 5, mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 1999, in Kraft. Gleichzeitig tritt das Steiermärkische Landespersonalvertretungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1990,, außer Kraft.
(2)Absatz 2§ 5 tritt mit Beginn der nächsten Wahlperiode, spätestens jedoch mit 1. Juli 2000, in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 des Steiermärkischen Landespersonalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 5/1990, außer Kraft.Paragraph 5, tritt mit Beginn der nächsten Wahlperiode, spätestens jedoch mit 1. Juli 2000, in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 5, des Steiermärkischen Landespersonalvertretungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1990,, außer Kraft.
In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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