Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.04.2025
(1)Absatz einsDie Wahlen in die Landespersonalvertretung und in die Dienststellenpersonalvertretung sind, abgesehen vom Fall des Abs. 5 erster Teilsatz, von der Landespersonalvertretung einheitlich auszuschreiben. Sie sind so rechtzeitig auszuschreiben, dass die neugewählten Personalvertretungen frühestens 24 Wochen vor Ablauf der Wahlperiode oder spätestens 24 Wochen nach Ablauf derselben zusammentreten können.Die Wahlen in die Landespersonalvertretung und in die Dienststellenpersonalvertretung sind, abgesehen vom Fall des Absatz 5, erster Teilsatz, von der Landespersonalvertretung einheitlich auszuschreiben. Sie sind so rechtzeitig auszuschreiben, dass die neugewählten Personalvertretungen frühestens 24 Wochen vor Ablauf der Wahlperiode oder spätestens 24 Wochen nach Ablauf derselben zusammentreten können.
(2)Absatz 2Die Mitglieder der Personalvertretungen sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Verhältniswahlrechtes auf Grund von Wahlvorschlägen auf die Dauer von fünf Jahren – vom Tag der Wahl an gerechnet – zu wählen (Wahlperiode).
(3)Absatz 3Die Tätigkeitsdauer (Funktionsperiode) der Landespersonalvertretung und der Dienststellenpersonalvertretung beginnt mit dem Tage der Konstituierung der neugewählten Personalvertretung.
(4)Absatz 4Vor Ablauf der im Abs. 3 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit, wenn:Vor Ablauf der im Absatz 3, bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit, wenn:
1.Ziffer einsdie Zahl der Mitglieder der Landespersonalvertretung oder der Dienststellenpersonalvertretung unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt,
2.Ziffer 2die Landes- oder Dienststellenpersonalvertretung bei Anwesenheit von drei Vierteln ihrer Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt,
3.Ziffer 3die Dienststellenversammlung die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung beschließt (§ 11 Abs. 2 Z 3),die Dienststellenversammlung die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung beschließt (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3,),
4.Ziffer 4die Dienststelle, für die die Dienststellenpersonalvertretung gebildet ist, aufgelassen wird.
(5)Absatz 5Sinkt die Zahl der Mitglieder der Landespersonalvertretung unter die Hälfte der festgesetzten Zahl, so hat die Landesregierung, in den übrigen Fällen des Abs. 4 Z 1 bis 3 die Landespersonalvertretung binnen sechs Wochen Neuwahlen für die laufende Wahlperiode auszuschreiben.Sinkt die Zahl der Mitglieder der Landespersonalvertretung unter die Hälfte der festgesetzten Zahl, so hat die Landesregierung, in den übrigen Fällen des Absatz 4, Ziffer eins bis 3 die Landespersonalvertretung binnen sechs Wochen Neuwahlen für die laufende Wahlperiode auszuschreiben.
(6)Absatz 6Ist bereits mehr als die Hälfte der laufenden Wahlperiode (Abs. 2) vergangen und finden Neuwahlen statt, so gelten diese Neuwahlen auch für die folgende Wahlperiode. (5)Ist bereits mehr als die Hälfte der laufenden Wahlperiode (Absatz 2,) vergangen und finden Neuwahlen statt, so gelten diese Neuwahlen auch für die folgende Wahlperiode. (5)
(7)Absatz 7Nach Ablauf der Tätigkeitsdauer sind – ausgenommen der Fall des Abs. 4 Z 4 – die Geschäfte bis zum Beginn der Tätigkeitsdauer der neuen Personalvertretung weiterzuführen.Nach Ablauf der Tätigkeitsdauer sind – ausgenommen der Fall des Absatz 4, Ziffer 4, – die Geschäfte bis zum Beginn der Tätigkeitsdauer der neuen Personalvertretung weiterzuführen.
(8)Absatz 8Mit dem Ende der Tätigkeitsdauer einer Dienststellenpersonalvertretung endet jedenfalls auch die Tätigkeit einer Vertrauensperson.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 71/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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