(1) Die Wahlen in die Landespersonalvertretung und in die Dienststellenpersonalvertretung sind, abgesehen vom Fall des Abs. 5 erster Teilsatz, von der Landespersonalvertretung einheitlich auszuschreiben. Sie sind so rechtzeitig auszuschreiben, dass die neugewählten Personalvertretungen frühestens 24 Wochen vor Ablauf der Wahlperiode oder spätestens 24 Wochen nach Ablauf derselben zusammentreten können.
(2) Die Mitglieder der Personalvertretungen sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Verhältniswahlrechtes auf Grund von Wahlvorschlägen auf die Dauer von fünf Jahren – vom Tag der Wahl an gerechnet – zu wählen (Wahlperiode).
(3) Die Tätigkeitsdauer (Funktionsperiode) der Landespersonalvertretung und der Dienststellenpersonalvertretung beginnt mit dem Tage der Konstituierung der neugewählten Personalvertretung.
(4) Vor Ablauf der im Abs. 3 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit, wenn:
1. | die Zahl der Mitglieder der Landespersonalvertretung oder der Dienststellenpersonalvertretung unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt, | |||||||||
2. | die Landes- oder Dienststellenpersonalvertretung bei Anwesenheit von drei Vierteln ihrer Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt, | |||||||||
3. | die Dienststellenversammlung die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung beschließt (§ 11 Abs. 2 Z 3), | |||||||||
4. | die Dienststelle, für die die Dienststellenpersonalvertretung gebildet ist, aufgelassen wird. |
(5) Sinkt die Zahl der Mitglieder der Landespersonalvertretung unter die Hälfte der festgesetzten Zahl, so hat die Landesregierung, in den übrigen Fällen des Abs. 4 Z 1 bis 3 die Landespersonalvertretung binnen sechs Wochen Neuwahlen für die laufende Wahlperiode auszuschreiben.
(6) Ist bereits mehr als die Hälfte der laufenden Wahlperiode (Abs. 2) vergangen und finden Neuwahlen statt, so gelten diese Neuwahlen auch für die folgende Wahlperiode. (5)
(7) Nach Ablauf der Tätigkeitsdauer sind – ausgenommen der Fall des Abs. 4 Z 4 – die Geschäfte bis zum Beginn der Tätigkeitsdauer der neuen Personalvertretung weiterzuführen.
(8) Mit dem Ende der Tätigkeitsdauer einer Dienststellenpersonalvertretung endet jedenfalls auch die Tätigkeit einer Vertrauensperson.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 71/2019
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