(1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Dienststelle bildet die Dienststellenversammlung.
(2) Der Dienststellenversammlung obliegt die
1. | Entgegennahme und Behandlung von Berichten des Dienststellenobmannes; | |||||||||
2. | Beschlußfassung über Angelegenheiten der Pflege der Dienststellengemeinschaft; | |||||||||
3. | Beschlußfassung über die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung; | |||||||||
4. | Beschlußfassung über Anträge der Dienststellenpersonalvertretung; | |||||||||
5. | Beschlußfassung über Anträge an die Dienststellenpersonalvertretung; | |||||||||
6. | Beschlußfassung im Sinne des § 3 Abs. 3 zweiter Satz und § 3 Abs. 5. |
(3) Wird die Dienststellenversammlung als Teildienststellenversammlung geführt, so gilt Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 6 sinngemäß. Der Teildienststellenversammlung obliegt darüber hinaus die Wahl der Vertrauensperson (§ 13).
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