Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Gesamtheit der Bediensteten einer Dienststelle bildet die Dienststellenversammlung.
(2)Absatz 2Der Dienststellenversammlung obliegt die
1.Ziffer einsEntgegennahme und Behandlung von Berichten des Dienststellenobmannes;
2.Ziffer 2Beschlußfassung über Angelegenheiten der Pflege der Dienststellengemeinschaft;
3.Ziffer 3Beschlußfassung über die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung;
4.Ziffer 4Beschlußfassung über Anträge der Dienststellenpersonalvertretung;
5.Ziffer 5Beschlußfassung über Anträge an die Dienststellenpersonalvertretung;
6.Ziffer 6Beschlußfassung im Sinne des § 3 Abs. 3 zweiter Satz und § 3 Abs. 5.Beschlußfassung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Satz und Paragraph 3, Absatz 5,
(3)Absatz 3Wird die Dienststellenversammlung als Teildienststellenversammlung geführt, so gilt Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 6 sinngemäß. Der Teildienststellenversammlung obliegt darüber hinaus die Wahl der Vertrauensperson (§ 13).Wird die Dienststellenversammlung als Teildienststellenversammlung geführt, so gilt Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 4 bis 6 sinngemäß. Der Teildienststellenversammlung obliegt darüber hinaus die Wahl der Vertrauensperson (Paragraph 13,).
In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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