§ 35 LPVG 1999

LPVG 1999 - Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Jedem Personalvertreter wird nach seiner Wahl oder seiner Berufung als Ersatzmann von der Wahlkommission ein Wahlschein ausgestellt. Das Mandat als Personalvertreter beginnt mit der Annahme der Wahl. Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Wahlscheines schriftlich abgelehnt wird.

(2) Das Mandat als Personalvertreter ruht während der Zeit der Ausübung einer im § 36 Abs. 6 genannten Funktion oder während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht erfaßten Dienststelle. Das Mandat eines Mitgliedes der Dienststellenpersonalvertretung ruht darüber hinaus während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jener Dienststellenpersonalvertretung liegt, der der Personalvertreter angehört.

(3) Während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung), eines strafrechtlichen Verfahrens wegen einer nach der Landtagswahlordnung zum Verlust der Wählbarkeit führenden strafbaren Handlung oder eines Disziplinarverfahrens ruht seine Funktion.

(4) Das Mandat eines Personalvertreters erlischt durch

1.

Ablauf oder vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer der Landes- oder Dienststellenpersonalvertretung,

2.

Verlust der Wählbarkeit oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit ausschließt, sofern das Mandat nicht gemäß Abs. 2 ruht,

3.

schriftlich erklärten Verzicht,

4.

Beendigung des Dienstverhältnisses, Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand,

5.

Beschluß der Landes- oder Dienststellenpersonalvertretung, der der Personalvertreter angehört, weil er drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne Entschuldigungsgrund ferngeblieben ist,

6.

Verlust wegen unentschuldigten Fernbleibens von der konstituierenden Sitzung der Landes- oder Dienststellenpersonalvertretung oder unentschuldigten Entfernens vor der Wahl des Obmannes und seiner Stellvertreter,

7.

Mandatsaberkennung durch die Landeswahlkommission wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht (§ 23 Abs. 5).

(5) Der Obmann der Landespersonalvertretung sowie seine Stellvertreter können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der jeweiligen Personalvertretung in geheimer Abstimmung des Amtes enthoben werden.

(6) Das Mandat eines Mitgliedes der Dienststellenpersonalvertretung erlischt darüber hinaus durch Ernennung auf den Dienstposten einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jener Dienststellenpersonalvertretung liegt, der der Personalvertreter angehört, sowie durch Versetzung zu einer solchen Dienststelle.

(7) Erlischt das Mandat eines Personalvertreters, so tritt auf Antrag der Wählergruppe, auf deren Wahlvorschlag der Personalvertreter kandidiert hat, an seine Stelle ein auf diesem Wahlvorschlag vorgesehener Ersatzmann ein. Lehnt ein Ersatzmann die Berufung zum Personalvertreter ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmänner.

(8) Die Bestimmungen des Abs. 7 gelten sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens des Mandates (Abs. 2 und 3). Fällt der Grund des Ruhens des Mandates weg, so tritt der Ersatzmann wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmänner.

(9) Über das Ruhen oder Erlöschen des Mandates entscheidet die Wahlkommission, die den Wahlschein ausgestellt hat, auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder der jeweiligen Personalvertretung, der dieser Personalvertreter angehört. Über den Verlust des Mandates gemäß Abs. 4 Z 2 und 6 hat die Wahlkommission von Amts wegen mit Zweidrittelmehrheit zu entscheiden. Auf das Verfahren findet das AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Anwendung. Gegen die Entscheidung der Landeswahlkommission ist kein Rechtsmittel zulässig.

(10) Ist ein Personalvertreter verhindert, seine Funktion auszuüben, oder ist er für länger als sechs Wochen von seiner Funktion beurlaubt, so sind auf Antrag der Wählergruppe, auf deren Wahlvorschlag der Personalvertreter kandidiert hat, die Bestimmungen der Abs. 7 und 8 anzuwenden. Urlaube von Mitgliedern der Landes-(Dienststellen-)Personalvertretung zwischen zwei und sechs Wochen bewilligt im Einzelfall der Obmann. Urlaube von längerer Dauer und Urlaube des Obmannes bewilligt die Landes-(Dienststellen-)Personalvertretung. Bei der Bewilligung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beschlußfähigkeit der Landes-(Dienststellen-)Personalvertretung nicht gefährdet wird. Bei zehn Arbeitstagen überschreitenden Urlauben im Sinne der dienstrechtlichen Bestimmungen (Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub) genügt eine Mitteilung an den Obmann der Landes-(Dienststellen-)Personalvertretung. Bei solchen Urlauben des Obmannes hat der Obmann die jeweilige Personalvertretung zu informieren.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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