Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie neugewählte Landespersonalvertretung ist jeweils vom Obmann der bisherigen Landespersonalvertretung spätestens zwei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, die, vom Tage der Wahl an gerechnet, binnen sechs Wochen stattzufinden hat. Bei Verhinderung oder Erledigung des Amtes des Obmannes der bisherigen Landespersonalvertretung ist § 6 Abs. 2 anzuwenden. In der konstituierenden Sitzung hat bis zur erfolgten Wahl des Obmannes derjenige den Vorsitz zu führen, der die Landespersonalvertretung einberufen hat.Die neugewählte Landespersonalvertretung ist jeweils vom Obmann der bisherigen Landespersonalvertretung spätestens zwei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, die, vom Tage der Wahl an gerechnet, binnen sechs Wochen stattzufinden hat. Bei Verhinderung oder Erledigung des Amtes des Obmannes der bisherigen Landespersonalvertretung ist Paragraph 6, Absatz 2, anzuwenden. In der konstituierenden Sitzung hat bis zur erfolgten Wahl des Obmannes derjenige den Vorsitz zu führen, der die Landespersonalvertretung einberufen hat.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt für die konstituierende Sitzung der Dienststellenpersonalvertretung sinngemäß. Eine nach § 3 Abs. 2 neu gebildete Dienststellenpersonalvertretung ist durch das an Lebensjahren älteste neugewählte Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstälteren Mitglied zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.Absatz eins, gilt für die konstituierende Sitzung der Dienststellenpersonalvertretung sinngemäß. Eine nach Paragraph 3, Absatz 2, neu gebildete Dienststellenpersonalvertretung ist durch das an Lebensjahren älteste neugewählte Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstälteren Mitglied zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.
In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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