§ 41 LPVG 1999 Zusammensetzung, Ruhen und Enden der Mitgliedschaft

LPVG 1999 - Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Kommission besteht aus drei ständigen Mitgliedern, die aus dem Kreis der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes von der Landesregierung zu bestellen sind. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

(3) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) ruht

1.

ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluß und

2.

während der Zeit

a)

der Suspendierung,

b)

der Außerdienststellung,

c)

eines Urlaubes von mehr als drei Monaten oder

d)

der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(4) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) endet

1.

mit dem Ablauf der Funktionsdauer,

2.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

3.

mit dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst oder

4.

mit der Beendigung der Funktion als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter.

(5) Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) zu entheben, wenn dieses

1.

aus gesundheitlichen Gründen sein Amt nicht mehr ausüben kann,

2.

die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat oder

3.

darum ansucht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 71/2019

In Kraft seit 21.09.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 41 LPVG 1999


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 LPVG 1999 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 41 LPVG 1999


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 41 LPVG 1999


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 41 LPVG 1999 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 40 LPVG 1999
§ 42 LPVG 1999