§ 41 LPVG 1999

LPVG 1999 - Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Kommission besteht aus drei ständigen Mitgliedern, die aus dem Kreis der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes von der Landesregierung zu bestellen sind. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

(3) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) ruht

1.

ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluß und

2.

während der Zeit

a)

der Suspendierung,

b)

der Außerdienststellung,

c)

eines Urlaubes von mehr als drei Monaten oder

d)

der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(4) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) endet

1.

mit dem Ablauf der Funktionsdauer,

2.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

3.

mit dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst oder

4.

mit der Beendigung der Funktion als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter.

(5) Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) zu entheben, wenn dieses

1.

aus gesundheitlichen Gründen sein Amt nicht mehr ausüben kann,

2.

die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat oder

3.

darum ansucht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 71/2019

In Kraft seit 21.09.2019 bis 31.12.9999
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