Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Kommission besteht aus drei ständigen Mitgliedern, die aus dem Kreis der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes von der Landesregierung zu bestellen sind. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2)Absatz 2Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
2.Ziffer 2mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
3.Ziffer 3mit dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst oder
4.Ziffer 4mit der Beendigung der Funktion als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter.
(5)Absatz 5Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) zu entheben, wenn dieses
1.Ziffer einsaus gesundheitlichen Gründen sein Amt nicht mehr ausüben kann,
2.Ziffer 2die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat oder
3.Ziffer 3darum ansucht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 71/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,
In Kraft seit 21.09.2019 bis 31.12.9999
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