(1) Für bestellte Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen des § 22 Abs. 1 und 2 erster Satz, § 23 Abs. 2 bis 4 und § 24 sinngemäß.
(2) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, ist den Vertrauenspersonen die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf folgenden Gebieten zu ermöglichen:
1. | Personalvertretungsrecht, | |||||||||
2. | Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Dienstrechtsverfahren) und | |||||||||
3. | Reden und Verhandeln. |
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