Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsFür bestellte Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen des § 22 Abs. 1 und 2 erster Satz, § 23 Abs. 2 bis 4 und § 24 sinngemäß.Für bestellte Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz eins und 2 erster Satz, Paragraph 23, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 24, sinngemäß.
(2)Absatz 2Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, ist den Vertrauenspersonen die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf folgenden Gebieten zu ermöglichen:
1.Ziffer einsPersonalvertretungsrecht,
2.Ziffer 2Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Dienstrechtsverfahren) und
3.Ziffer 3Reden und Verhandeln.
In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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