Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung, in der Wahlwerbung sowie in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Personalvertretung sowie im Recht auf jederzeitige Inanspruchnahme der Personalvertretung nicht beschränkt und wegen der Ausübung dieser Rechte oder Tätigkeiten dienstlich nicht benachteiligt werden.
(2)Absatz 2Den Bediensteten, welche sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben, ist die hiefür unbedingt erforderliche Zeit, soweit dies der Dienstbetrieb zuläßt, ohne Kürzung der Bezüge zu gewähren. Für die Ausübung des aktiven Wahlrechtes durch den Bediensteten ist die hiefür erforderliche Zeit als Dienstzeit anzurechnen.
(3)Absatz 3Die Bestimmung des § 24 gilt sinngemäß für die Bediensteten, die auf einem Wahlvorschlag aufscheinen (Wahlwerber), vom Zeitpunkt der Verlautbarung des Wahlvorschlages bis zum Tage der Wahl.Die Bestimmung des Paragraph 24, gilt sinngemäß für die Bediensteten, die auf einem Wahlvorschlag aufscheinen (Wahlwerber), vom Zeitpunkt der Verlautbarung des Wahlvorschlages bis zum Tage der Wahl.
In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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