§ 33 LPVG 1999

LPVG 1999 - Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Den bei der Durchführung der Aufgaben der Personalvertretungen entstehenden Sach- und Personalaufwand hat das Land zu tragen. Den Organen der Personalvertretung sind insbesondere die entsprechenden Räumlichkeiten samt Einrichtung, Beleuchtung, Beheizung sowie Telefon-, Kanzlei- und sonstige Geschäftserfordernisse beizustellen. Das für die Bewältigung der anfallenden Arbeiten erforderliche Personal ist nach Herstellung des Einvernehmens mit der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung den Personalvertretungen zur Verfügung zu stellen. Die Vergütung der Reisegebühren hat nach den für die Bediensteten des Landes geltenden Vorschriften zu erfolgen.

(2) Jeder Fraktion innerhalb der Landespersonalvertretung ist der entsprechende Sach- und Personalaufwand zu gewähren. Als Mindesterfordernis sind eine Schreibkraft über Vorschlag der jeweiligen Fraktion sowie zwei Räume mit einer den Arbeitserfordernissen sowie dem Landesstandard entsprechenden Einrichtung und Ausstattung zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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