Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsAuf das Verfahren vor der Kommission sind die Bestimmungen des AVG, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.Auf das Verfahren vor der Kommission sind die Bestimmungen des AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Zum Beschluß der Kommission sind die Anwesenheit des Vorsitzenden (des Stellvertreters) und der Mitglieder (Ersatzmitglieder) sowie die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3)Absatz 3Die Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden einberufen.
(4)Absatz 4Alle Entscheidungen der Kommission sind der Landesregierung und der Landespersonalvertretung zu übermitteln. Bescheide sind schriftlich zu erlassen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
(5)Absatz 5Die näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung sind von der Kommission zu beschließen.
In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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