(1) Auf das Verfahren vor der Kommission sind die Bestimmungen des AVG, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.
(2) Zum Beschluß der Kommission sind die Anwesenheit des Vorsitzenden (des Stellvertreters) und der Mitglieder (Ersatzmitglieder) sowie die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) Die Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden einberufen.
(4) Alle Entscheidungen der Kommission sind der Landesregierung und der Landespersonalvertretung zu übermitteln. Bescheide sind schriftlich zu erlassen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
(5) Die näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung sind von der Kommission zu beschließen.
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